Rüstzeit: Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, muss der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich als Arbeitslohn bezahlen: Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2018, 4 Sa 449/17) in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es für die Vergütungspflicht nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen ist.
- Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher - 28. März 2024
- Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten? - 27. März 2024
- Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem - 27. März 2024