Arbeitsunfall: Arbeitgeber zum Aufwendungsersatz gegenüber Berufsgenossenschaft verpflichtet

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Arbeitgeber dem Grunde nach verurteilt, einer Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen muss das Landgericht Oldenburg entscheiden.

Ein Mitarbeiter der beklagten Firma arbeitete im Dezember 2007 auf dem Flachdach eines Werkstattneubaus in Diepholz. Das Flachdach war mit Rauhspundplatten belegt, auf denen weitere Arbeiten ausgeführt wurden. In die Rauhspundplatten sägten Arbeiter der beklagten Firma ca. 5 qm große Löcher. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit einer Dampfsperrfolie abgedeckt. Die Löcher waren dadurch verdeckt. Hier sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten betrat das Dach, stürzte in eines der Löcher und fiel mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim. Die Berufsgenossenschaft hat als gesetzlicher Unfallversicherer des Beklagten für den Verunfallten bereits Leistungen von rund 1.000.000 € erbracht, die sie nunmehr dem Grunde nach erstattet verlangen kann. Daneben hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der Berufsgenossenschaft die künftig entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Das Landgericht hatte die abgewiesen.

Der Beklagte hafte der Berufsgenossenschaft für die von ihr zu erstattenden Aufwendungen, weil der Beklagte die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von seinen Arbeitnehmern hatte durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Nach den Unfallverhütungsvorschriften müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden. Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes Verschulden dar. Die Richter führten dazu aus: „ … Es musste sich für den Beklagten jedoch aufdrängen, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren …“. Dieses Gefahrenpotential habe sich noch zusätzlich durch die aufgebrachte Dampfsperre erhöht, die die vorhandenen Öffnungen wieder überdeckte. Auch wenn die Öffnungen im Dach weiterhin erkennbar blieben, sei die Wahrnehmbarkeit durch das Bild einer einheitlichen Fläche herabgesetzt gewesen.

Das Landgericht hat sich jetzt mit der Höhe der Aufwendungen zu befassen und darüber zu entscheiden, ob die Berufsgenossenschaft tatsächlich den gesamten Betrag vom Beklagten verlangen kann.

(Urteil vom 23. Oktober 2014, Aktenzeichen 14 U 34/14, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 2 O 3001/12; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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