Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Vorlage kann ab dem ersten Krankheitstag gefordert werden

Ein kann durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, schon ab dem ersten Krankheitstag eine vorzulegen.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die eines Arbeitnehmers auf ab.

Der Arbeitnehmer hatte wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig verlassen und war an mehreren einzelnen Tagen ganztägig der Arbeit ferngeblieben. Für diese Zeiten hatte er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeiten keinen Lohn gezahlt.

Hinweis: Beachten Sie meine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Angestellten erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtete.

Das BAG verdeutlichte, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz die Möglichkeit zulasse, in einem Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers zu begründen. Wegen der Regelung im Tarifvertrag konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein: Die Regelung im Tarifvertrag geht einer Regelung mit dem Betriebsrat immer vor. Der gerichtliche Vergleich war damit unwirksam. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass er eine für ihn günstigere einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen hatte. Da er die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, war der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (BAG, 5 AZR 112/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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