Arbeitsrecht: Zur Ausstattung des Betriebsrats mit Möbeln, Computer und Internetzugang

Immer wieder ist die Ausstattung des Betriebsrats Gegenstand von Streitigkeiten. Grundsätzlich gilt: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (BAG, 7 ABR 80/08).

Grundsätzliche Fragen zur Ausstattung des Betriebsrats

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er aber nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, 7 ABR 80/08). Letztlich hängt es von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob dem Betriebsrat Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen (LAG Köln, 11 TaBV 75/00 und 5 TaBV 7/12).

Auswahl der Räumlichkeiten

Der Betriebsrat muss sich nicht darauf verweisen lassen, Räume zu nutzen, die mit anderen gemeinsam genutzt werden und die eine ausschliessliche Nutzung nach Bedarf nicht sicherstellen. So etwa wenn durch Zugriff Dritter auf die Räume diese dem Betriebsrat nicht nach Bedarf zur Verfügung stehen. Auch kann dem Betriebsrat nicht zugemutet werden, Teile der Betriebsratstätigkeit wie etwa Sprechstunden in Hausmeisterbüros abzuhalten. Er seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er einen zentralen Anlaufpunkt für die Mitarbeiter begehrt. Hinzu kommt, dass in Hausmeisterbüros eine ungestörte Betriebsratstätigkeit nicht möglich ist.

Ausstattung der Räumlichkeiten mit Mobiliar

Die Räume müssen funktionsgerecht mit dem erforderlichen Mobiliar ausgestattet sein (LAG Schleswig-Holstein, 6 Ta BV 14/07), wozu ein Tisch und die erforderliche Anzahl an Stühlen gehören, damit der Betriebsrat Besprechungen durchführen kann. Hierzu gehören ein Tisch und die erforderliche Anzahl an Stühlen, damit der Betriebsrat Besprechungen durchführen kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat einen Stuhl mehr als es seiner Größe entspricht verlangt. Dies berücksichtigt die Möglichkeit, dass Externe zur Betriebsratssitzung eingeladen werden (LAG Köln, 5 TaBV 7/12). Ein Aktenschrank wird zur Aufbewahrung der Unterlagen benötigt (LAG Köln, 5 TaBV 7/12).

Ausstattung mit einem Telefonanschluss

Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich ansehen, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG, 7 ABR 46/08).

Ausstattung mit einem PC

Der Betriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software nur verlangen, wenn er die Ausstattung mit diesem Sachmittel zur Durchführung seiner sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste (BAG, 7 ABR 45/06).Mit dem BAG ist aber auch zu erkennen, dass sich der Betriebsrat regelmäßig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, wenn er einen Internetzugriff für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats für erforderlich hält (BAG, 7 ABR 80/08). Dies impliziert, dass der Betriebsrat regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, denn der Internetanschluss setzt regelmäßig die Nutzung eines Computers voraus (LAG Köln, 5 TaBV 7/12).

Zu beachten ist auch, dass der Betriebsrat einen Computer benötigen kann, um direkt Anschreiben und Stellungnahmen fertigen zu können. Insbesondere in Fällen, in denen das Gesetz eine schriftliche Stellungnahme verlangt (§§ 99 Abs. 3 Satz 1, 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), bestünde andernfalls die Gefahr, dass die ihm eingeräumte Frist nicht gewahrt werden kann (LAG Köln, 5 TaBV 7/12).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.