Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzicht auf im Arbeitsrecht: Der kann nach Aussprache einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Gleichwohl gibt es hierbei ein gewisses Missbrauchsrisiko, dem die Rechtsprechung mit gewissen Hürden begegnet, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Üblicherweise wird dann bei Aussprache der Kündigung eine gesonderte Vereinbarung getroffen, eine „Abwicklungsverbeinbarung“ oder ähnliches.

Hiermit hatte sich unter anderem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5 Sa 1099/13) zu beschäftigen. Es ging um eine solche Abwicklungsvereinbarung, in der vereinbart war, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung erteilt während der Arbeitnehmer im Gegenzug ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.

Eine Übersicht zur Wirksamkeit des Verzichts auf die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht.

Anfechtung des Verzichts auf Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer war offenkundig im Nachhinein mit dieser Vereinbarung nicht glücklich, wahrscheinlich weil ihm jemand die Sache mit der erklärt hat – und/oder weil es bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld plötzlich Probleme wegen dem Kündigungsverzicht gab. Er versuchte also aus der Vereinbarung wieder raus zu kommen, als erstes durch eine Anfechtung. Die Anfechtung beruhte darauf, dass er meinte, er sei vorsätzlich getäuscht worden, jedenfalls habe er sich geirrt. Unterschrieben hat er die Abwicklungsvereinbarung jedenfalls, ohne sie zu lesen. Davon mag man halten was man will, jedenfalls zeigt sich hier das erste Problem: Der Arbeitnehmer muss hier mindestens seinen , bei Täuschung gar selbige Beweisen. Das wird bei 2-Personen-Gesprächen naturgemäß schwierig. Hier rächt sich dann aber auch, wenn der Arbeitgeber klug ist und die Vereinbarung ohnehin einfach strukturiert – das Gericht dazu:

Zweifel daran, ob es wirklich so war, dass er den Abwicklungsvertrag nicht gelesen sondern sogleich unterschrieben hat, bleiben nach wie vor bestehen. Dies auch schon deshalb, weil der vorgelegte Abwicklungsvertrag, der noch nicht einmal aus einer halben Seite Text besteht, klar, knapp und präzise abgefasst ist. Viele Menschen erfassen seinen Sinngehalt auf den ersten Blick.

Tatsächlich dürfte hier der klassische Fall vorgelegen haben: Der Betroffene verwechselt sein (irrelevantes) Gefühl „wenn ich das heute schon damals gewusst hätte, hätte ich nicht unterschrieben“ mit dem einzig relevanten Irrtum „das wollte ich so schon damals nicht unterschreiben“.

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Unwirksamkeit der Verzichtsklausel

Keine grundsätzliche Unwirksamkeit des Verzichts auf Kündigungsschutzklage

Es bleibt der letzte Rettungsanker: . Bekanntlich wird hier viel kontrolliert und reguliert, vor allem zu Gunsten von Verbrauchern. Hier bietet sich dann die Prüfung an, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §307 II BGB vorliegt. Dies aber verneint das Gericht im Ergebnis. Denn mit der Rechtsprechung ist eine Gegenleistung für den Kündigungsverzicht notwendig, die Prüfung ob die Gegenleistung angemessen ist, verbietet sich dagegen:

Die Arbeitsgerichte dürfen nicht aufgrund von § 307 BGB in die Verhandlungsparität der Vertragspartner eingreifen. Dies hat offensichtlich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (BAG, Urteil vom 06.09.2007, AZ: 2 AZR 722/06DB 2008, 411) erkannt, wenn es hervorhebt, die Belange des betroffenen Arbeitnehmers würden nicht ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung genommen werde (BAG a.a.O. Randnummer 37). Die Art der arbeitgeberseitigen Kompensation sei in diesem Zusammenhang nicht mehr relevant.

Verzicht auf Kündigungsschutzklage kann unwirksam sein

Von diesem Grundsatz ist sicherlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber erkennbar diese Rechtsprechung umgehen will, um mit einem Entgegenkommen, welches begrifflich schon nicht mehr die Bezeichnung „Gegenleistung“ verdient, seine Ziele durchzusetzen will. Bei einer Abfindungszahlung von beispielsweise 10,00 € wäre diese Grenze deutlich überschritten. Bei einer Abfindungsleistung von 250,00 € lässt sich die Kompensation begrifflich nicht verneinen, mag auch der Rechtsanwender das ungute Gefühl einer Ungerechtigkeit haben. Dieses allgemeine Gerechtigkeitsgefühl muss hinter der klaren gesetzlichen Dogmatik zurücktreten, die gebietet, dass im Rahmen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB Leistung und Gegenleistung nicht auf Angemessenheit überprüft werden.

Hier war eine solche Ausnahme aber nicht angezeigt, denn das Gericht vertrat die einschlägige Meinung, dass nur ein Durchschnittliches Zeugnis geschuldet war – das Anbieten eines Zeugnisses mit der Note „gut“ ist daher eine echte Gegenleistung.

Wird jedoch ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Und in jedem Fall ist ein Klageverzicht – der ja mit ganz erheblichen Vorteilen für den Arbeitgeber einhergeht – nur dort möglich, wo auch eine ernsthafte Gegenleistung für den Arbeitnehmer im Raum steht.

Fazit: Wirksamkeit von Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage lohnt sich – für den Arbeitgeber. Es ist nur in sehr seltenen Grenzfällen ein Szenario denkbar, in dem der Verzicht für den Arbeitnehmer sinnvoll ist. Speziell mit Blick auf die Probleme beim Jobcenter, wenn das Arbeitslosengeld beantragt wird, dürfte eine übereilte Entscheidung keinen Sinn machen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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