Arbeitsrecht und Datenschutz: Arbeitgeber darf Zeitstempel von Dateien zur Arbeitszeitkontrolle nutzen

Das Landesarbeitsgericht Köln (2 Sa 181/14) hat entschieden:

Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.

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Hintergrund war ein Fall von : Der Arbeitgeber hat an Hand von zeitstempeln von Dateien, an denen der gearbeitet hat, nachgewiesen, dass angegebene und tatsächlich geleistete auseinanderfallen.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass diese Datenverwertung rechtswidrig sei – und wurde vom Gericht damit nicht gehört:

Dabei ist das Gericht zunächst nicht gehindert, die ausgedruckte Liste der Zeitstempel im Verfahren zu verwerten. Ein solches Verwertungsverbot ergibt sich zum einen nicht daraus, dass hinsichtlich der automatisierten Datenverarbeitung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bestand. Auch dann, wenn die Art der Datenverarbeitung bereits vor der erstmaligen Konstitution eines Betriebsrats im Betrieb durchgeführt wurde, steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zur automatischen Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Allerdings folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der erhobenen Daten im Prozess (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 -).

Ebenso wenig folgt ein Verwertungsverbot aus § 32 BDSG. Die Beklagte hat grundsätzlich ein Interesse daran, die von ihr als ihr Geschäftszweck gespeicherten Daten, die in einer Datenbank gepflegt werden, zu der mehrere Personen schreibenden Zugang haben, dem einzelnen Mitarbeiter zuordnen zu können und auch anhand des Speicherdatums feststellen zu können, ob die eingegebenen Daten tatsächlich dem aktuellen durch die Speicherung dokumentierten Zeitpunkt entsprechen. Die Beklagte stellt die Dateien mit den Entgeltvereinbarungen ihren Mitgliedern zu Abrechnungszwecken zur Verfügung. Die Pflege der Datenbank ist damit eine wesentliche geschäftliche Aufgabe der Beklagten. Sind die Dateneingaben fehlerhaft oder nicht aktuell, so können bei den Nutzern der Datenbank erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Es ist deshalb für die Durchführung der Arbeitsverhältnisse der mit der Dateneingabe befassten Mitarbeiter erforderlich, Fehler in der Dateneingabe, die sich sowohl auf die Inhalte als auch auf den Gültigkeitszeitraum der eingegebenen Daten beziehen, kontrollieren und vermeiden zu können. Nur dann, wenn identifiziert werden kann, wer Fehleingaben gemacht hat, kann die Beklagte arbeitsrechtlich tätig werden und die erforderliche Qualität der Dateneingaben wirklich sicherstellen. Die erkennende Kammer hält deshalb auch unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die vorgenommene Abspeicherung des sog. M-Date und des M-User für zulässig.

Vorliegend ist gleichwohl abzuwägen, ob das allgemeine der Klägerin den Vorrang gegenüber der Auswertung der automatisiert erhobenen Datenlisten verdient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der von der Klägerin eingereichten Zeitaufschreibungen und der in der gleichen Zeit erledigten Arbeitsmenge den konkreten Verdacht hatte, dass die angegebenen Arbeitszeiten nicht zutreffend sind.

Der Verdacht wurde auch nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin eingeräumt hat, andere Arbeitszeiten gegenüber der Arbeitgeberin angegeben zu haben, als in ihrer privaten Excel-Tabelle an tatsächlicher von ihr behauptete Arbeitszeit nieder gelegt war. Nachdem der Verdacht entstanden war, ergab sich für die Beklagte keine andere Überprüfungsmöglichkeit als die elektronische Auswertung der Datenbankeingaben. In einem solchen konkreten Verdachtsfall steht das Persönlichkeitsrecht hinter der Möglichkeit der Datenermittlung zurück. Das vorrangige Ziel des Datenschutzes ist nicht der Täterschutz.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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