Arbeitsrecht: Treuwidriges berufen auf einen Formmangel

Das sollte nun nichts neues sein: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Diese setzt eine vom Kündigenden eigenhändig unterschriebene Kündigung voraus. Nun gibt es ganz ausnahmsweise den Rechtsgrundsatz, dass eine formunwirksam ausgesprochene Kündigung dennoch wirksam ist, wenn nämlich das Berufen auf die Form treuwidrig ist.

Hinweis: Es ist ein allgemeiner Grundsatz des BGH, dass das Berufen auf einen selbst geschaffenen Formmangel treuwidrig sein kann

Die Ansprüche sind hier aber sehr hoch, wie das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 345/13) zu Recht klarstellt

Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, da ansonsten die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben.

Das Berufen auf die Formnichtigkeit kann nach § 242 BGB unbeachtlich sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 – 2 AZR 659/03 – m.w.N.). Zudem ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Urt. v. 27.03.1987 – 7 AZR 527/85 m.w.N.).

Hinweis: Beachten Sie die bei uns vorgestellte Entscheidung des BGH zum treuwidrigen Berufen auf einen Formmangel

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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