Arbeitsrecht: Sittenwidriger Arbeitslohn bei Belastung des Arbeitnehmers mit wirtschaftlichem Risiko

Das Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 1249/14) hat zum Thema sittenwidrigen Arbeitslohn klar gestellt:

Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.

Es geht also diesmal nicht darum, dass überhaupt zu wenig gezahlt wird, sondern dass die Zahlung eines vereinbarten „Anteils“ an Umsätzen von tatsächlicher Zahlung der Kunden abhängig gemacht wird – eben dies ist aber unzulässig.

Aus der Entscheidung:

Zwischen den Parteien bestand die Vereinbarung, dass der Kläger für die von ihm gegenüber dem Mandanten der Beklagten abgerechneten Leistungen 30 % des Nettorechnungsbetrages erhält. Zwar handelt es sich nicht, wie die Parteien meinen, um eine Provision im Sinne der §§ 87 ff. HGB. Eine Provision ist die Vergütung für die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber. Eine solche Tätigkeit des Klägers liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vielmehr Mandate der Beklagten bearbeitet. Für seine Tätigkeiten fallen Honorare an, an denen er aufgrund der Vereinbarung beteiligt ist. Je mehr honorarpflichte Beratungstätigkeit er gegenüber den Mandanten erbringt, desto höher wird seine Vergütung. Es handelt sich um eine von der Effizienz seiner Tätigkeit abhängigen Vergütung, vergleichbar dem Akkord, also um Leistungslohn, nicht aber um eine erfolgsabhängige Vergütung im Sinne des § 87 HGB. (…)

Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht (vgl. BAG, 10. Oktober 1990, 5 AZR 404/89, AP BGB § 138 Nr. 47, II. 1. der Gründe). Ebenso sittenwidrig ist eine Vereinbarung zwischen einem Gastwirt und einer Serviererin mit dem Inhalt, dass der Anspruch auf wesentliche Lohnteile (Umsatzprozente) von der Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der Gäste abhängt. Sie widerspricht dem auf Austausch von Dienstleistungen und Vergütung gerichteten Arbeitsverhältnis. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber und darf nicht von Umständen abhängig sein, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat (vgl. LAG Hamm, 3. Oktober 1979, 1 Sa 946/79, DB 1980, 587 f.).

Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung führt ohne angemessenen Ausgleich bzw. nennenswerte Gegenleistung (vgl. BAG, 10. Oktober 1990, 5 AZR 404/89, AP BGB § 139 Nr. 47, Leitsatz bzw. III. der Gründe) zu einer Beteiligung des Klägers an ihren Umsatzverlusten, die ihr durch die Weigerung von Mandanten entstehen, für erbrachte Leistungen zu zahlen. Der Erhalt der Arbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Arbeit wird von Umständen abhängig gemacht, welche der Kläger nicht beeinflussen kann. Er ist davon abhängig, dass die Beklagte ihre Honoraransprüche durchsetzt, ohne dass sie sich hierzu rechtlich verpflichtet hat.

Der Kläger steht damit schlechter als ein oder Arbeitnehmer bei Provisionsansprüchen im Falle der Nichtleistung durch den Dritten. Dessen Nichtleistung muss feststehen (§ 87 a Abs. 2 Halbs. 1), was der Unternehmer bzw. Arbeitgeber darlegen und beweisen muss. Hiervon kann nicht zu Lasten des Handelsvertreters bzw. des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 87 a Abs. 5 HGB). Nach der von der Beklagten behaupteten Abrede wäre dagegen der Kläger für eine Zahlung seitens der Mandanten darlegungs- und beweispflichtig.

Betroffen ist ein erheblicher Teil der Vergütung des Klägers. Der Provisionsanteil beträgt rund zwei Drittel der Gesamtvergütung. Die behauptete Abhängigkeit der „Provision“ auf die Nettorechnungsbeträge von einer Zahlung durch die Mandanten ist daher sittenwidrig und nichtig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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