Arbeitsrecht: Kündigung nach vorweggenommener Abmahnung kann wirksam sein

Das LArbG Berlin-Brandenburg (10 Sa 2272/11) stellt die Problematik ganz nett dar, wenn man dort liest, dass es „eine antizipierte, also eine vorweggenommene grundsätzlich nicht gibt“ sodann jedoch unweigerlich das „Aber“ folgt. Tatsächlich ist es so, dass die Abmahnung im Arbeitsrecht dazu dienen soll, dem ein konkretes Fehlverhalten im konkreten Fall vor Augen zu führen, die mögliche Konsequenz der Kündigung klar in den Raum zu stellen – um ihm sodann die „2. Chance“ einer Verhaltensbesserung einzuräumen. Schon Begrifflich ist es vor diesem Hintergrund unsinnig, die Möglichkeit einer „vorweg genommenen Abmahnung“ zu diskutieren, die ja gerade nicht an ein konkretes Fehlverhalten anknüpft. Gleichwohl existiert sie, wie ein aktuelles Urteil nochmals verdeutlicht.


Bereits in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2010 hat das LArbG Berlin-Brandenburg (10 Sa 1823/10) die Möglichkeit einer Kündigung nach einer vorweggenommenen Abmahnung gesehen. Dies funktioniert wie folgt: Die Kündigung selbst wird als ausserordentliche, fristlose Kündigung behandelt. Da keine ordentliche (förmliche) Abmahnung erfolgte, ist zu prüfen, ob diese Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Bei dieser Prüfung der Entbehrlichkeit der Abmahnung wird sodann die Tatsache berücksichtigt, dass bereits vorher auf die Gefahr einer Kündigung bei einem konkret zu erwartenden Fehlverhalten hingewiesen wurde.

In diesem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, der beantragter Urlaub (rechtmäßig) verweigert wurde. Sie kündigte an, dann notfalls eigenmächtig den Urlaub anzutreten und wurde darauf hingewiesen, dass dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen würde, die zur Kündigung führen würde. Dennoch erschien sie nicht zur Arbeit und verwies darauf, im Recht zu sein. In der Folge wurde Ihr fristlos gekündigt – zu Recht, wie das Gericht meint. Denn in diesem Fall sei durch ihr Verhalten nach der „vorweggenommenen Abmahnung“ deutlich geworden, dass auch eine weitere Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung führt. Insgesamt ist festzustellen, dass gerade im Bereich der (beharrlichen) Arbeitsverweigerung mit dem Instrument der vorweggenommenen Abmahnung schnell reagiert werden kann (dazu BAG, 2 AZR 580/99 und Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 2149/07)

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Es ist also letztlich im Gesamtbild darauf abzustellen, ob eine „negative Prognose“ hinsichtlich des Verhaltens zu geben ist. Diese Handhabung hat nun auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 697/12) bestätigt: „Im Bereich der Nebenpflichten des Arbeitsvertrages wird man deshalb grundsätzlich nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass eine vorweggenommene Abmahnung dazu führt, dass bei einem erstmaligen Pflichtverstoß eine negative Prognose gegeben ist.“ Insbesondere ist dies dann auszuschliessen, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, dass nach einer Abmahnung eine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Oder anders: Nur wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich klar gemacht hat, sein Verhalten nicht wieder zu ändern, wird man diesen Weg gehen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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