Arbeitsrecht: Keine Kündigung bei versehentlich falscher Spesenabrechnung

Das Landesarbeitsgericht Mainz (2 Sa 556/13) hat festgestellt, dass falsche Angaben in Spesenabrechnungen zwar einen Kündigungsgrund darstellen können, aber nicht wenn diese nur versehentlich gemacht wurden. Aber Vorsicht: Bedingter Vorsatz dürfte ausreichend sein.

Aus der Entscheidung:

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein erwiesener Spesenbetrug bildet an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.

Ein , der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Kündigung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (BAG 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 – Rn. 23, NZA 2008, 636; BAG 11. Juli 2013 – 2 AZR 994/12 – Rn. 22, NZA 2014, 250). Der Arbeitgeber ist als Kündigender darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein können. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund ausschließen (BAG 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 – Rn. 24, NZA 2008, 636 m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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