Arbeitsrecht: Keine erweiterte Kontrolle einer Befristung durch gerichtlichen Vergleich

Beim Bundesarbeitsgericht (7 AZR 2/14) ging es um einen Arbeitsvertrag mit Befristung, der durch einen gerichtlichen Vergleich zustande gekommen war.

Hier wollte der sich später wären, da er den sachlichen Grund der Befristung in Zweifel zog – dem hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat insoweit festgestellt, als gerichtliche Vergleiche – dies gilt nicht für außergerichtliche Vergleiche! – grundsätzlich den sachlichen Grund gewährleisten:

Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden.

Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 – 7 AZR 734/10 – Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 – Rn. 55, BAGE 120, 251).

Hinweis: Der gerichtliche Vergleich soll einen Schlussstrich unter den Streit setzen. Insoweit war zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht nicht die Türe dahin gehend öffnen wollte, dass nunmehr jeglicher Vergleich dieser Art später wieder angegriffen werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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