Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel

Die Klägerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bü-rokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehen-den Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagte private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels „Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23.02.2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dazu bei uns: Übersicht zur Kündigung wegen privater Internetnutzung

Aus der Pressemitteilung

Ebenso wie das Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die fristlose Kündigung der Klägerin für unwirksam erachtet. Es liegt zwar eine Pflichtver-letzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Ge-winnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass bei der Beklagten der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, so dass nicht von einem auszugehen war. Die Beklagte hatte zudem weder vor dem Arbeitsgericht noch vor der erkennenden Kammer trotz des Bestreitens der Klägerin die genaue Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe ausreichend dargelegt.
Die ordentliche Kündigung der Klägerin stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen. Die Kammer hat die Revision ist nicht zugelassen.

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 393/15, Urteil vom 13.05.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 630/15, Urteil vom 16.09.2015
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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Aus der Entscheidung

  1. Gestattet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf seine Kosten privat zu telefonieren, bezieht sich diese Erlaubnis auch ohne ausdrückliche Einschränkung nicht darauf, auf Kosten des Arbeitgebers bei einer Gewinnspielhotline (hier: „Das geheimnisvolle Geräusch“) anzurufen.
  2. Trotz der gegebenen Pflichtverletzung war aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung die alleine noch streitige fristlose Kündigung unwirksam.

Die Klägerin hat pflichtwidrig gehandelt, indem sie mehrfach bei der kostenpflichtigen Gewinnspielhotline „Das geheimnisvolle Geräusch“ angerufen hat.

a) Richtig ist allerdings, dass die Beklagte den in ihrem Betrieb das private Telefonieren gestatte, ohne dass diese die Telefonate zu bezahlen hatten. Es ist allerdings auch so, dass es zum Anruf von kostenpflichtigen Sonderrufnummern keine Regelung gab. Dies war weder ausdrücklich verboten noch ausdrücklich erlaubt. Dies ist im Termin nochmals erörtert worden und so von der Beklagten bestätigt worden. Damit liegt kein Fall vor, in welchem ein Arbeitnehmer privat telefoniert und die Telefonate entgegen einer ausdrücklichen betrieblichen Regelung nicht abrechnet, was an sich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann (vgl. dazu BAG 05.12.2002 – 2 AZR 478/01, AP Nr. 63 zu § 123 BGB Rn. 3 ff. und Rn. 31).

b) Gleichwohl liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin vor, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So kommen umfangreiche, unerlaubt und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine Kündigung in Betracht (BAG 04.03.2004 – 2 AZR 147/03, DB 2004, 1370 Rn. 28). Ein ausdrückliches Verbot des privaten Telefonierens bestand zwar nicht. Dieses war vielmehr erlaubt. Auch gab es keine ausdrückliche Regelung zu den Anrufen bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern. Gleichwohl war den Arbeitnehmern erkennbar, dass jedenfalls der Anruf bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline von der Gestattung zum privaten Telefonieren nicht umfasst war. Die Pflichtwidrigkeit liegt hier – ebenso wie bei der privaten Nutzung des Internets – in der privaten Nutzung der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Telefonanschlusses als solches, weil dadurch der Arbeitgeberin zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel unberechtigt in Anspruch nimmt (vgl. insoweit zur Internetnutzung BAG 07.07.2005 – 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB Rn. 24; sowie zum Telefonieren LAG Schleswig-Holstein 27.06.2006 – 5 Sa 49/06, juris Rn. 24 ff., 31). Das Merkmal der unberechtigten Nutzung kann sich nicht nur aus einem ausdrücklichen Verbot, sondern auch konkludent ergeben (LAG Schleswig-Holstein 27.06.2006 a.a.O. Rn. 24). So kann z.B. eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1991, welche das private Telefonieren im Nahbereich gestattete, betreffend einen Fall aus dem Jahr 2008 dahingehend ausgelegt werden, dass das Telefonieren in ein Mobilfunknetz nicht erlaubt ist (LAG Hamm 26.06.2009 – 13 Sa 120/09, juris Rn. 79). Es kann sich zur Überzeugung der Kammer aber auch bereits aus der gewählten Nummer bzw. dem angerufenen Dienst ergeben, dass angesichts der damit verbundenen Kosten und der Art der in Anspruch genommenen Dienstleistung dieser Anruf nicht mehr von der Gestattung umfasst ist, so dass grundsätzlich auch ohne vorherige eine fristlose Kündigung in Betracht kommt (so z.B. LAG Hamm 30.05.2005 – 8 (17) 1773/04, NZA-RR 2006, 353 Rn. 36 für die Anwahl von 0190-Nummern; zur Anwahl einer Gewinnspielhotline und ordentlichen Kündigung s. a. LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2005 – 8 Sa 719/05, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 90a Rn. 26). Genau dies ist bei einem Anruf bei einer Gewinnspielhotline wie „dem geheimnisvollen Geräusch“ der Fall. Ein solcher Anruf unterscheidet sich von gewöhnlichen Telefonanrufen, die letztlich darauf hinauslaufen, ein Gespräch zu führen. Die Anwahl der Gewinnspielhotline unterscheidet sich aber auch von anderen kostenpflichtigen Sonderrufnummern, wie z.B. dem kostenpflichtigen Anruf der Auskunft. Letztlich kauft der Anrufer bei dem Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ eine Gewinnchance. Jeder Anruf kostet 0,50 Euro und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer nur bis zum Anrufbeantworter gelangt und nicht in die Sendung durchgestellt wird, um das Geräusch zu erraten und zu gewinnen. Dadurch erzielt der Veranstalter des Gewinnspiels Einnahmen, die letztlich auch zur Finanzierung des ausgeschütteten Gewinns herangezogen werden können. Bei der Anwahl des Gewinnspiels setzt der Arbeitnehmer mithin über die nicht von ihm, sondern vom Arbeitgeber bezahlten Telefonkosten die Mittel des Arbeitgebers ein, um wie bei einer Lotterie – hier durch Erraten des Geräusches – einen Gewinn zu erzielen. Ein Arbeitnehmer, dem das private kostenfreie Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann erkennen, dass der Arbeitgeber ihm nicht auch die kostenfreie Möglichkeit zugestehen will, auf seine Kosten mittels eines Telefonanrufs bei einem Gewinnspiel teilzunehmen.

c) Ergänzend ist anzumerken, dass sich in diesem Fall kein Pflichtverstoß daraus ergibt, dass die Klägerin die Anrufe während der tätigte (vgl. dazu BAG 07.07.2005 a.a.O. Rn. 24 und LAG Schleswig-Holstein 27.06.2006 a.a.O. Rn. 24 ff. und 31). Die Klägerin hat – wie das Arbeitsgericht bereits in seinem Tatbestand festgestellt hat -, während der Arbeitspausen die Anrufe bei der Gewinnspielhotline getätigt. Die Kammer hat im Termin mitgeteilt, dass sie ebenfalls keinen Anlass hat, davon auszugehen, dass die Telefonate während der Arbeitszeit getätigt worden sind und einen solchen Pflichtverstoß nicht annehmen kann. Weiterer Sachvortrag der Beklagten ist dazu nicht erfolgt. Das Anrufen bei dem Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ führt bei der Rückverfolgung der Anrufe nicht zu einer Rufschädigung der Beklagten (vgl. zu diesem Aspekt BAG 07.07.2005 a.a.O. Rn. 24 und LAG Schleswig-Holstein 27.06.2006 a.a.O. Rn. 24 ff. und 31). Diese Wertung der Kammer, die bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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