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Kündigung: Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (Urteil LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 105/05 und 2 Ta 94/05).
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden. Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam.
Hierauf machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein aufmerksam. Es warnte zugleich, dass derjenige, der die Dreiwochenfrist verpasse, in der Regel keine Chance habe, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar könne die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung sei dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt habe. Die Anforderungen dazu seien aber sehr hoch. Es sei kein Entschuldigungsgrund, wenn ein Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist nicht kenne oder meine, dass die Frist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beginne. Ein Arbeitnehmer müsse die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest zeitnah informieren. Ebenso wenig rechtfertige die Ankündigung des Arbeitgebers, die Kündigung gegebenenfalls zurückzunehmen, das Verpassen der Dreiwochenfrist.