Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Auflösungsvertrag

: Wirksamkeit eines gleichzeitig vereinbarten Aufhebungsvertrags (Urteil BAG, 8 AZR 523/04). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrags unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer der Fall sein.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei der N- beschäftigt war. Diese betrieb bis zum 31. August 2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schloss der Kläger, die N-GmbH und die BQ-GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen dreiseitigen Vertrag. Darin wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N-GmbH einvernehmlich zum 31. August 2003 beendet und zwischen dem Kläger und der BQ-GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet.

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Eine andere Gesellschaft erwarb die Immobilie der N-GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge den Geschäftsbetrieb der N-GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Der Kläger unterzeichnete am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer von drei Monaten. Anschließend wurde der Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N-GmbH auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen Vertrag beendet worden ist. Die Vorinstanzen hatten der stattgegeben. Das BAG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat den Aufhebungsvertrag des Klägers als wirksam und das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten mit Fristablauf für beendet angesehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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