Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss sich vor Strafanzeige um interne Klärung bemühen

Das Köln (11 Ca 3817/14) hat eine Entscheidung getroffen, die im Kern ein spiegelbildliches Ergebnis zur „Whistleblowing“-Rechtsprechung darstellt: Bevor ein Arbeitgeber eine gegen einen stellt, soll sich dieser grundsätzlich um eine innerbetriebliche Klärung bemühen.

Hintergrund ist, wie beim Whistleblowing und bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber, die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis Fürsorgepflichten begründet. Wenn hiergegen verstoßen wird, soll der Arbeitgeber ausnahmsweise die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Strafanzeige übernehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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