Arbeitslohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

Annahmeverzug des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber kündigt, der aber weiterarbeiten will, gibt es regelmäßig Streit über die . Insbesondere geht es darum, ob und wie der Arbeitnehmer seine weitere Arbeitsleistung anbieten muss, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und den Lohn schuldet – auch wenn nicht gearbeitet wird.

Grundsätzlich gilt für den Annahmeverzug des Arbeitgebers: Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem , eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr, gibt er damit zu erkennen, dass er die ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringen will. Er gerät damit in Annahmeverzug, ohne dass es noch eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (dazu BAG: 8 AZR 1021/06, 8 AZR 1020/06 und 2 AZR 99/22).

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Eine schöne, pointierende Zusammenfassung findet sich dazu beim Landesarbeitsgericht Mainz (5 Sa 676/14), das sich zum Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung geäußert und die Rechtslage zusammen gefasst:

Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., zuletzt BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 14 mwN, NJW 2012, 2605). (…) Der Kläger hat in der Klageschrift vom 24.07.2013 im Vorprozess (Az. 4 Ca 2811/13) seinen Leistungswillen zum Ausdruck gebracht und dem Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten. Die Möglichkeit allein, dass es sich hierbei nur um ein „Lippenbekenntnis“ handeln könnte, reicht für sachlich begründete Zweifel am Leistungswillen des Klägers nicht aus (…)

Landesarbeitsgericht Mainz, 5 Sa 676/14
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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