Arbeitsgericht Aachen zur Reichweite einer tariflichen Ausschlussklausel

Das Aachen (2 Ca 367/14) konnte sich zur Reichweite einer tariflichen Ausschlussklausel hinsichtlich des Verfalls deliktischer Ansprüche äussern. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts tarifliche oder vertragliche Ausschlussklauseln nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche erfassen, sondern auch deliktische Ansprüche. Entstanden im Sinne der Ausschlussklausel sind Schadenersatzansprüche des Weiteren dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar sind und geltend gemacht werden können, d.h. sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern:

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfassen Ausschlussfristen, die für „alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben“ für „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ oder für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,“ gelten sollen, wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch deliktische Ansprüche. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Oktober 2013 – 6 AZR 467/12) führte hierzu ausdrücklich aus:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinn einer tariflichen Ausschlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Bereits im Wortlaut „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 – Rn. 45, 46 zu dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO). Auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage kommt es nicht an (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 – Rn. 39; 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07 – Rn. 19). Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – Rn. 41, BAGE 122, 304).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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