Arbeitsentgelt: Praktikum oder schon Arbeitsverhältnis?

Allein der Umstand, dass der Praktikant sich bei Ausübung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit in die – auch arbeitszeitmäßige – Organisation eines Betriebs eingliedern muss, spricht nicht gegen die Annahme eines Orientierungspraktikums.

Zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen gehört nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017, 7 Sa 995/16) auch, die beruflich anfallenden Tätigkeiten nicht nur sporadisch, sondern durchaus auch arbeitstäglich unter Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten kennenzulernen. Entscheidend dafür, ob „noch“ ein Orientierungspraktikum oder „schon“ ein Arbeitsverhältnis vorliegt, dürfte die Beantwortung der Frage sein, ob der Praktikant eingesetzt wird, damit er sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit machen kann, oder um einen ansonsten fehlenden zu ersetzen. 

Die zulässige Dauer von drei Monaten ist nicht überschritten, wenn die Parteien mehrere Zeitabschnitte vereinbaren, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Das gilt jedenfalls, wenn die Vereinbarung auf Wunsch und im Interesse des Praktikanten erfolgt. Der Zeitraum der ist bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums sodann nicht zu berücksichtigen. Folge ist, dass nicht bereits nach Ablauf von drei Kalendermonaten eine Zahlungspflicht entsteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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