Arbeitnehmerüberlassung: AÜG-Reform 2017

Die wird nunmehr zum 1.4.2017 in Deutschland mit einer Reform des AÜG neu geregelt, nachdem in einem letzten Schritt im November 2016 der Bundesrat der Reform zugestimmt hat. Dabei ergeben sich einige durchaus beachtliche Aspekte, auf die man sich einstellen muss:

  1. Es findet eine Definition des Arbeitnehmers statt, hierzu geht man den Weg über die Definition des Arbeitsvertrages im BGB, wobei es letztlich allerdings bei der bisher auch bekannten wertenden Gesamtbewertung alle Umstände verbleibt. Nachdem aber der EUGH (C‑216/15) ohnehin den Anwendungsbereich der AÜG- weit gefasst hat und es insbesondere nicht auf ein Gewinnerzielungsinteresse ankommt sollte hier mit Umsicht agiert werden.
  2. Die Überlassungshöchstdauer bezogen auf den gleichen Entleiher liegt grundsätzlich bei 18 Monaten, soweit als wichtigste Ausnahme nicht Tarifverträge etwas anderes vorsehen. Bei Überschreiten der Überlassungshöchstdauer kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen und Entleiher zu Stande. Nach 9 Monaten ist dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich der gleiche Lohn wie den sonstigen Arbeitnehmern zu zahlen, auch hier gibt es Ausnahmen.
  3. Die Festhalteerklärung als früher gern genutzter Rettungsanker wurde erheblich entschärft. Es gibt nunmehr strenge Formalien damit diese überhaupt wirksam ist (u.a. muss der Leiharbeitnehmer diese selber und persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen!). Jedenfalls aber ist eine „quasi Heilung“ damit auch nur einmalig möglich, bei einem fortgesetzten rechtswidrigen Überlassen gibt es keinen Rückgriff auf eine erneute Festhaltenserklärung.
  4. Die Vorratserlaubnis wird nicht mehr wie bisher funktionieren, wenn eine überlassung nicht ausdrücklich als solche Bezeichnet ist, ist ein Rückgriff auf eine auf Vorrat gehaltene Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht mehr ausreichend.

Dieser kleine Ausblick zeigt, dass einiges an Arbeit und neuen Fallstricken bevorsteht – deswegen wurde auch das ursprünglich geplante Inkrafttreten zum 01.01.2017 um 3 Monate nach hinten verschoben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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