Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Wenn der Zoll vor der Türe steht und der Vorwurf eines Verstosses gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Raum steht ist der Schock gross – umso Wichtiger, ruhig zu bleiben und die Situation nicht noch zu verschlimmern.

Es ist – angesichts der recht verbreiteten Praxis, Gegenseitig zu überlassen, recht überraschend – relativ unbekannt, dass es ein „Gesetz zur Regelung der “ gibt, wobei der, mit Ausnahmen versehene, Grundsatz im §1 lautet:

Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Die Frage in der Praxis wird schnell sein, ob eine echte oder unechte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – Fakt ist aber, dass wenn einmal der vor der Türe steht und Unterlagen beschlagnahmt, diese Frage die Betroffenen nur am Rande interessiert. Auch wenn es hier letztlich um Ordnungswidrigkeiten geht, die nach §16 mit Bussgeldern u.U. bis zu 30.000 Euro belegt sind, sollte man das Thema keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Wenn Sie tatsächlich Arbeitnehmer „überlassen“, sollten Sie hier vorbeugend die bisherige Praxis prüfen lassen.

Allgemeines zur Praxis mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Insoweit kann ich darauf verweisen, dass von mir bearbeitete Fälle hier eine deutliche Sprache sprechen und der Ärger durchaus vermeidbar ist: Zum einen wird hier durchaus in aller Härte reagiert, Hausdurchsuchungen sind durchaus üblich, wobei dann die geschäftlichen Unterlagen beschlagnahmt werden. Letztlich konnte ich in mehreren Fällen die Einstellungen eventuell zusätzlich laufender erreichen; gleichwohl liegen die Nerven blank (vor allem wenn geschäftliche Unterlagen kurz vor Quartalsende beschlagnahmt werden).

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Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Schweigen Sie! Unterschreiben Sie nichts, füllen Sie keine Merkblätter aus, sagen Sie schlicht gar nichts, ausser dass Sie umgehend mit Ihrem Rechtsanwalt sprechen/telefonieren wollen. Denken Sie daran, dass Ihr Gegenüber geschult ist in Vernehmungstaktik und Psychologie: Man versucht gezielt weiteren Druck aufzubauen um Sie zum Reden zu bringen. Teilweise geht das so weit, den Eindruck zu erwecken, dass die ganze Angelegenheit bei genügend Kooperation schnell ein Ende findet – lassen Sie sich nicht täuschen.

  1. Es ist die Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung zu Klären: Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor oder angebliche Gefahr im Verzug?
  2. Lassen Sie sich einen etwaigen Durchsuchungsbeschluss zuerst zeigen und dann aushändigen.
  3. Im Durchsuchungsbeschluss zur Hausdurchsuchung ist ein Tatverdacht konkretisiert bzw. sollte es sein: Lesen Sie in Ruhe, welche Tat und welcher Tatzeitraum benannt sind. Achten Sie auch darauf, wann der Durchsuchungsbeschluss unterzeichnet wurde, diese Daten sind für Ihren Rechtsanwalt schon am Telefon vorab von Interesse.
  4. Der Durchsuchungsleiter der Hausdurchsuchung hat sich als solcher zu erkennen zu geben, lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und notieren Sie Kontaktdaten.
  5. Kontaktieren Sie umgehend, noch vor Beginn der Hausdurchsuchung, Ihren Rechtsanwalt und/oder den . Ich kenne Maßnahmen, in denen klare Ansagen gemacht werden wie „Hier wird nicht telefoniert“, lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und bestehen Sie vehement darauf, mit Ihrem Rechtsanwalt zu sprechen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben sollte mit diesem im Vorhinein besprochen sein, ob und unter welchen Bedingungen er zur hinzukommt. Wenn er hinzu kommt, bitten Sie darum mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen zu warten. Ich selber spreche normalerweise selber mit dem Durchsuchungsleiter, bisher nur einmal wurde ein solches Gespräch verweigert.
  6. Es gibt einige faktische und rechtliche Formalien die Sie bei der Hausdurchsuchung im Blick haben sollten: Sie haben das Recht zu schweigen und sind darüber zu belehren. Plappern Sie nicht, es hilft nichts, lassen Sie sich auch nicht von Versprechungen ködern es ginge dann schneller! Die Beamten wissen vorher was konkret sie suchen und sind gerade beim Zoll hinsichtlich des Herbeiführens von weiteren Zufallsfunden geschult. Auch wenn man schweigt ist ein zivilisiertes Vorgehen möglich: Ein Durchsuchungsablauf etwa kann abgesprochen werden, es sollte darauf geachtet werden, dass nicht alle Räume auf einmal, sondern schrittweise durchsucht werden.
  7. Sie haben das Recht, dass Zeugen bei der Hausdurchsuchung anwesend sind. Grundsätzlich gilt aber: Halten Sie den Kreis klein. Zeugen der Gemeinde sollten Sie vor Beginn der Hausdurchsuchung umgehend fortschicken, an diesen haben Sie kein Interesse.
  8. Schwierig und besser durch einen Rechtsanwalt kontrolliert: Bei Unterlagen deren Status der unklar ist, ist darauf zu achten, dass diese während der Hausdurchsuchung versiegelt und gesondert beschlagnahmt werden.
  9. Stellen Sie klar, Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht freiwillig heraus zu geben. Es können zur Beschleunigung und aus taktischen Gründen zielgerichtet gesuchte Unterlagen „bereit gelegt“ werden, aber auf keinen Fall sollte ein unmittelbares Übergeben stattfinden.
  10. Es besteht kein Zwang dem Zoll bei der Hausdurchsuchung, Passwörter oder Zugangsdaten heraus zu geben. Ob die sim Einzelfall sinnvoll ist, etwa um die Beschlagnahme ganzer Rechner tatsächlich zu verhindern, muss im jeweiligen Fall einzeln geklärt werden, pauschale Ratschläge gibt es nicht.
  11. Mitarbeiter müssen vor Beamten des Zolls während der Hausdurchsuchung nichts sagen, hier besteht kein Zwangsmittel. Dabei sollten sich Mitarbeiter darüber im Klaren sein, dass je nach Stellung und Tätigkeit der Vorwurf eigener Strafbarkeit, etwa wegen , im Raum stehen kann.
  12. Stellen Sie klar, von den notwendigen betrieblichen Unterlagen dringend und umgehend Kopien zu benötigen. Bitten Sie den Zoll darum, noch während der Durchsuchung Kopien anfertigen zu dürfen.
  13. Auch wenn von dem Zoll danach gefragt wird: Sie entbinden Ihre Steuerberater oder Rechtsanwälte nicht von der Schweigepflicht ohne eingehende Beratung mit Ihrem Strafverteidiger!
  14. Sie bestehen auf der Übergabe eines detaillierten Sicherstellungsverzeichnisses der Hausdurchsuchung durch den Zoll („Mitnahmeverzeichnis“).

In Betrieben mit mehreren Mitarbeitern sollte vorab ein Prozedere geklärt sein, etwa dass bei Eintreffen des Zolls am Empfang sofort ein bestimmter Ansprechpartner im Haus zu informieren ist, der das weitere Vorgehen koordiniert und die Kommunikation führt. Geradezu kindlich naiv ist die in vielen Unternehmen verbreitete Einstellung, man würde ja nichts verbotenes tun – wer von einem Rechtsanwalt ohnehin ständig beraten und betreut wird sollte die Möglichkeit nutzen, auch dieses Thema anzugehen. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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