Arbeitnehmer muss Arbeitgeber Rechenschaft über erhaltenes Schmiergeld leisten – und Zahlungshintergründe dokumentieren

nimmt Schmiergeld an: Es mag auf den ersten Blick seltsam anmuten, aber der Arbeitnehmer muss im Zuge des bestehenden Auftragsverhältnisses Rechenschaft gegenüber dem Arbeitgeber abliefern hinsichtlich erhaltenem Schmiergeld. Rechtsgrundlage ist dann § 666 BGB. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer ganz massive Dokumentationspflichten erfüllen, um den Anschein von erhaltenen Schmiergeldern zu vermeiden.

Beweislast zur Schmiergeldabrede

Das Landesarbeitsgericht Köln konnte sich hierbei zur äussern und klarstellen, dass dieser Rechenschaftspflicht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess gerade nicht entgegen steht:

Die Klägerin, die die Existenz einer sie in sittenwidriger Weise schädigenden Schmiergeldabrede behauptet und deshalb einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB und einen aus § 666 BGB geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, HdB der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 826 Rn. 1; MüKoBGB/Wagner, BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 51 mwN; Staudinger in HK-BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 12). Dabei ist wie hier zu berücksichtigen, dass sich in Fällen dieser Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten oder eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung von Schmiergeldern feststellen lassen wird. Schmiergeldzahlungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie geheim bleiben. Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Falle ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Eine Klägerin, die Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt ihrer Darlegungslast daher, wenn sie ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH v. 13.07.2004 – VI ZR 136/03 -). Der Beklagte seinerseits muss mit seinem Vortrag diese Anh

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 652/18

Das bedeutet, der Arbeitgeber muss in einem entsprechenden Prozess erst einmal Anhaltspunkte dafür vortragen, dass Leistungen auf Schmiergeldzahlungen beruhten und dass ggfs. mehr Zahler betroffen sind als bisher von dem Arbeitnehmer eingeräumt wurde. Mit diesem Vortrag genügt der Arbeitgeber seiner Last und es trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine Schmiergeldabrede würde nicht vorliegen:

Die Annahme einer solchen sekundären Darlegungslast setzt wie gezeigt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. auch BGH v. 04.12.2012 – VI ZR 378/11 –; BGH v. 18.01.2018 – I ZR 150/15 -). Das ist hier der Fall, denn die Klägerin kennt weder die nur mündlichen Absprachen des Beklagten mit ihren Vertragspartnern, noch hat sie Kenntnis über die konkreten Zahlungsflüsse. Genügt nun der Anspruchsgegner, hier also der Beklagte, seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache der Anspruchsstellerin, hier also der Klägerin, die für ihre Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Erst dann käme es hier also zu einer weiteren Beweisaufnahme. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 230/12 –). In diesem Falle bedarf es also keiner Beweisaufnahme zum Beweis der von der Klägerin behaupteten Tatsachen.

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 652/18

Pflichten des Arbeitnehmers zur Vermeidung des Verdachts von Schmiergeldzahlungen

Den Arbeitnehmer treffen erhebliche Pflichten, wenn er sich gegen den Verdacht wehren möchte, dass eine Schmiergeldabrede vorliegt. Das LAG Köln führt hierzu insbesondere aus:

  • Wer im Rahmen selbständiger Tätigkeit ausgerechnet von Vertragspartnern seiner Arbeitgeberin Zahlungen in einem Umfang erhält, der die von der Arbeitgeberin arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung deutlich übersteigt, muss darlegen, welche (-)Maßnahmen er ergriffen hat, um dem Eindruck entgegenzuwirken, er habe sich schmieren lassen. Tut er das nicht, verbleibt der Anschein eines unrechtmäßig selbstbegünstigenden Verhaltens.
  • Das Mindeste zur Abwendung des vorbenannten Anscheins wäre die schriftliche Dokumentation von Vereinbarungen mit den Vertragspartnern. Wenn, wie hier, keine einzige schriftliche Niederlegung einer Vereinbarung vorliegt, wird der Anschein des unrechtmäßig selbstbegünstigenden Verhaltens und der Mangel der Vollständigkeit des Vortrages vertieft. Mit der Frage nach einem Schriftformerfordernis gemäß §§ 125, 126 BGB zur Wirksamkeit solcher Verträge hat dies nichts zu tun.
  • Wenn in den Rechnungen, die der Arbeitnehmer zur Liquidation seiner Begehrlichkeiten erstellt hat, sowie in seinem prozessualem Vorbringen nahezu ausschließlich pauschal von Fach-Dienstleistungen die Rede ist, also solchen Dienstleistungen, die er entweder arbeitsvertraglich der Klägerin schuldet, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit stehen, so erhöht sich die Anforderung an die Substantiierung seines Bestreitens weiter und damit gleichzeitig der Mangel an Vollständigkeit seines Vortrages.
  • Gleiches gilt, wenn die Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vertragspartner der Arbeitgeberin nicht nur nicht dokumentiert sondern auch nicht steuerlich erklärt wird. Die Grundannahme des Zivilprozesses, der zufolge sich die Parteien üblicherweise rechtmäßig verhalten, wird durch eine solche Tatsache nicht nur nicht bestätigt, sondern weiter in erheblichem Ausmaß erschüttert.
  • Wer eine selbstständige Tätigkeit von 6 bis 8 Stunden pro Arbeitstag behauptet, muss deutlich machen, wie er dieses Arbeitspensum neben einer Vollzeittätigkeit und neben seinem Privatleben und dem körperlichen Bedürfnis nach Schlaf bewältigt haben will. Tut er das nicht, muss davon ausgegangen werden, dass er entweder keine Dienstleistung erbracht hat, das Geld der Kundenfirmen also für etwas anderes geflossen ist, oder dass er während der , die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Klägerin geleistet hat, Dinge erledigt hat, die er sich über das Entgelt der Klägerin hinaus von Dritter Seite hat vergüten lassen. Beide Sachverhaltsalternativen sind im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geeignet, die klägerische Behauptung zu erschüttern, das an den Beklagten gezahlte Geld stehe der Klägerin zu.
  • Wem in einem bereits ergangenem Teilurteil nach einer zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen worden ist, dass er in einem von sechs Sachverhaltskomplexen die Unwahrheit vorgetragen hat, sollte deutlich machen, wieso seine Wahrheitsstreue hinsichtlich der verbleibenden Sachverhaltskomplexe unerschütterlich geblieben sein sollte. Tut er das nicht, leidet seine Glaubwürdigkeit insgesamt. Hier geschieht keine vorweggenommene Beweiswürdigung, denn es geht hier nicht um ein Beweismittel bezüglich eines konkreten Sachverhaltskomplexes, sondern um die Vollständigkeit eines Vortrages sowie um die Glaubwürdigkeit des Vortragenden im Allgemeinen.
  • Wer durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst – eine Woche nach der ersten Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin – ein angekündigt hatte, dann aber davon Abstand nimmt und das Gegenteil behauptet, sollte seinen Sinneswandel erklären können. Tut er das nicht, leidet seine Glaubwürdigkeit weiter. Eine hinsichtlich des Sinneswandels nicht näher bezeichnete „Drucksituation“ oder ein Bedürfnis „miteinander in das Gespräch zu kommen“ sind keine nachvollziehbaren Gründe, zunächst Selbstbelastendes zu behaupten und dann von der Behauptung wieder Abstand zu nehmen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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