Arbeitgeber darf Pflegekraft tragen künstlicher Fingernägel verbieten

Das Aachen (1 Ca 1909/18) konnte sich zum Direktionsrecht des Arbeitgebers äussern. Mit diesem „Direktionsrecht“ ist gemeint, dass der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann (§ 106 S. 2. GewO). Eingeschränkt werden die durch den Arbeitgeber geschaffenen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften.

Vorliegend hat das Arbeitsgericht Aachen die Wirksamkeit eines Verbots von lackierten Fingernägeln und Gelnägeln von Pflegepersonal während der Arbeit bejaht – dies wegen vorrangiger Interessen der Arbeitgeberin als Trägerin eines Altenheims am Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Entscheidung des ArbG Aachen ist für den Pflegedienst von besonderer Bedeutung, da sie recht allgemein ist und deutlich macht, dass aus hygienischen Gründen zumindest oberflächliche, sich optisch auswirkende Anweisungen des Arbeitgebers, möglich und geboten sind.

Es ging um eine Helferin im sozialen Dienst. Vorliegend war dabei die Tätigkeit, dass diese in direktem Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern des Altenheims stehen sollte und sich um Unterhaltung und Beschäftigung kümmern sollte. Unter anderem wird einmal wöchentlich gemeinsam Kuchen für einen Wohnbereich gebacken, gelegentlich wird gegrillt, was etwa die Zubereitung von Salaten beinhaltet, oder Eis verteilt. Der Bereich der Nahrungsmittel ist dabei also offenkundig nur am Rande tangiert, womit die Arbeitnehmerin das Tragen künstlicher Nägel auch vertreten wollte.

Dem gegenüber standen die klaren Angaben und Empfehlungen im Gesundheitsblatt, wiederholt auch vom Robert Koch Institut, die unmissverständlich sind: „Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind mit sichtbar sauberen Händen und Fingernägeln zu betreten. (…) Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel (…)“. Die dort getroffenen Aussagen und Empfehlungen sind eindeutig und unmissverständlich. Aus Hygienegesichtspunkten wird ausdrücklich empfohlen, ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel zu tragen. Dies wird einmal damit begründet, dass hierdurch eine bessere Sichtkontrolle für etwaige Verunreinigungen ermöglicht wird und die Gefahr von Beschädigungen von Einmalhandschuhen minimiert wird. Zum anderen wird auf eine erhöhte Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln hingewiesen ebenso wie auf die Möglichkeit von Materialermüdung des Lacks im Laufe der Zeit.

Das Gericht führt aus, dass es auf eine Diskussion, in welchem Umfeld man konkret eingesetzt wird, nicht ankommt – die Hygiene gebietet die Berücksichtigung der Empfehlungen, die wichtiger sind als das eigene Bedürfnis der Gestaltung von Fingernägeln:

Zunächst gelten die Angaben und Erwägungen im Gesundheitsblatt sowie beim Robert Koch Institut unabhängig davon, ob das von der Beklagten betriebene Altenheim unter die genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Pflegeeinrichtungen fällt. Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin zum pflegerischen oder medizinischen Personal in diesem Sinne zählt. Die angesprochenen Fragen gelten letztendlich bei jedem Kontakt zwischen Menschen (…) Nach Auffassung der Kammer durfte die Beklagte bei dieser Abwägung zulässigerweise zu dem Ergebnis kommen, dass hier nur die im Gesundheitsblatt und vom Robert Koch Institut ausgesprochene Empfehlung, ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Nägel zu tragen, ausreichend sicheren Schutz bietet. Während eine etwaige Infektion einer Bewohnerin oder eines Bewohners, die durch künstliche oder lange Fingernägel hervorgerufen werden könnte, gerade bei älteren und möglicherweise geschwächten Personen eine ganz erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen kann, ist auf der anderen Seite der Eingriff in das allgemeine der Klägerin, das lediglich die Gestaltung der Fingernägel als kleiner Teil ihres äußeren Erscheinungsbildes betrifft, als gering anzusehen.

Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1909/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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