Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 26.08.2011 (6 Ta 164/11) nochmals festgehalten:
Im Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 – 6 AZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 – 2 AZR 675/07). Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 22.02.2001 – 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10).
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