Angekündigte Krankheit: Kündigung?

Angekündigte Krankheit durch einen kann zur Kündigung führen: Wird einem Arbeitnehmer eine beantragte Arbeitsfreistellung nicht gewährt und kündigt er daraufhin für den betreffenden Tag eine Krankmeldung an, so kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn er trotz vorheriger tatsächlich „krank feiert“.

Angekündigte Krankheit: Kündigung

So hatte beispielsweise ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber angekündigt, er werde für den Fall, dass er am Neujahrstag nicht arbeitsfrei bekomme, eine einreichen. Hierauf wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Zudem wurde ihm die fristlose Kündigung in Aussicht gestellt, falls er am Neujahrstag tatsächlich „krank feiern“ würde. Am Vortag des Neujahrstags suchte der Arbeitnehmer seinen Hausarzt auf, weil er sich angeblich den Rücken verkühlt hatte. Der Arzt stellte ihm daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für vier Tage aus. Trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos mit Blick auf die angekündigte Krankheit.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte. Um die Krankschreibung als „echt“ zu qualifizieren, wäre es erforderlich gewesen, außer den dargestellten Rückenschmerzen weitere objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Krankheit darzulegen. Dies hat der Arbeitnehmer jedoch nicht getan. Er konnte daher den wegen der Androhung der Krankmeldung erschütterten Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht wiederherstellen (LAG Köln, Urteil vom 17.4.2002, 7 Sa 462/01).

Angekündigte Krankheit: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zum Arbeitsrecht und der Drohung des arbeitnehmers mit einer Erkrankung

Eine angekündigte Krankheit kann zu ernsthaftem Ärger und Problemen führen!

Auch das LArbG Berlin-Brandenburg (10 Sa 2427/12) hatte sich mit einer dem Thema „angekündigte Krankheit“ zu beschäftigen: Der Arbeitnehmer kündigte dem Arbeitgeber an, am nächsten Tag krank zu sein. Zu dieser Sachlage entschied das Landesarbeitsgericht: Bereits die Ankündigung einer Erkrankung ist eine Pflichtverletzung. Besteht zum Zeitpunkt der Ankündigung allerdings objektiv eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar.

Hintergrund ist, dass das Bundesarbeitsgericht bei diesem Sachverhalt danach differenziert, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Erkrankung objektiv erkrankt ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 12.3.2009 – 2 AZR 251/07):

Zwar kann die Ankündigung einer Erkrankung in beiden Fällen eine Pflichtwidrigkeit darstellen, doch wirkt diese bei objektiver Erkrankung anders. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz.

Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen. Unabhängig davon, ob eine bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers dazu führt, dass die „Ankündigung“ der Krankschreibung lediglich als Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit verstanden werden müsste, wiegt jedenfalls in einem solchen Fall eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig weniger schwer. Es kann dann nicht ohne weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.

Arbeitgeber ist Beweisbelastet für fehlende Erkrankung

Behauptet der Arbeitnehmer eine Erkrankung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und , dass diese Behauptung falsch ist, auch wenn eine angekündigte Krankheit im Raum steht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe für die Begründung der Kündigung geeignet sein können (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. August 2008 – 2 AZR 15/07 m.w.N.). Ihn trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 AZR 535/89).

Dabei braucht der Arbeitgeber zwar nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung für sein Verhalten herleitet, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und im Falle, dass er sie für unrichtig hält, auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht.

Nicht immer darf fristlos gekündigt werden!

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, also die angekündigte Krankheit, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolgt, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. So entschied es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 319/20).

Dennoch kann nach Ansicht des LAG die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat, und das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze – wie hier vorliegend in vier Wochen – endet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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