Arbeitszeitbetrug ist Grund für fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen : Das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden durch den rechtfertigt die Außerordentliche Kündigung, wie das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 370/18) klar stellen konnte. Dabei hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass schon das falsche Ausfüllen der Formulare „an sich“ Grund genug für eine fristlose Kündigung ist – und dass ansonsten vielleicht einmal nicht angebene Arbeitszeiten kein Grund sind, woanders wahrheitswidrig „Aufschläge“ anzugeben.

So macht das BAG deutlich, dass der Vorwurf „Arbeitszeitbetrug“ alleine schon ausreichend ist und fasst die bisherige Rechtsprechung hierzu wie folgt zusammen:

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12 – Rn. 54, BAGE 146, 161; 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10 – Rn. 14 mwN).

Auch ein „Gegenrechnen“ funktioniert nicht, das Bundesarbeitsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass weder sonst nicht angegebene Zeiten noch nicht in Anspruch genommene Erschwerniszuschläge dazu berechtigten, sich durch falsche Angaben dann einen „Ausgleich“ zu holen, der schon irgendwie abgedeckt ist:

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sind (vgl. BAG 13. August 1987 – 2 AZR 629/86 – zu B III 6 der Gründe) […] Der Kläger unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 86/17 – Rn. 51, BAGE 161, 198). Er musste vielmehr nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf.

Anders als noch vorher das Landesarbeitsgericht sieht des Bundesarbeitsgericht dabei keine Probleme in der Interessenabwägung. Dabei verweist das BAG auf deine allgemeinen Grundsätze zur fristlosen Kündigung, denen zu Folge bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der – fiktiven – Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen ist.

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Dabei ist wie vorliegend besonders ins Auge zu fassen, ob ein vorsätzliches Verhalten vorliegt:

Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzte. Den geringeren Grad des Verschuldens des Klägers hat es im Wesentlichen damit begründet, er habe sich aus nachvollziehbaren Gründen ungerecht behandelt gefühlt und sei von der Vertretung des Personalbereichs zu seinem Handeln im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten angestiftet worden. Damit nimmt es die eigene Verantwortung des Klägers nicht ausreichend in den Blick.

Gerade beim Arbeitszeitbetrug steht damit letztlich – wie hier – regelmäßig das erhebliche Risiko einer berechtigten fristlosen Kündigung im Raum. Dies bestätigte auch nochmals das LAG Hamm:

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18; BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12; BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10).

Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 912/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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