Nicht zulässig: Lehrer fotografiert Schüler wegen Schuhfetisch

Ein Oberstudienrat fand laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (DL 13 K 598/09) Gefallen an an dem „Schuhfetisch“. Während die Neigung als solche keine Probleme bereitet, ergab sich aber das Problem, dass der Beamte seinem Fetisch in der Schule fröhnte – und (teils gegen Bezahlung) Schülerinnen fotografierte und die Fotos u.a. über eine entsprechende Webseite verteilte. Dazu kommen wohl auch kleinere Videoclips, zumindest einer. Das sehr lange Urteil – man wird Zeit zum Lesen mitbringen müssen – stelle ich im Folgenden zur Verfügung, inhaltlich hat man sich um die (vorläufige) Dienstenthebung gestritten. Das Ergebnis lautet übrigens, dass die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig war.

Es lohnt sich vor allem, um einmal an einem „echten Beispiel“ zu erleben, warum gerade in Schulen (also dort, wo leicht zu verführende und Schutzbefohlene Verkehren) ein besonders hoher Schutzbedarf besteht, wobei dieses Beispiel ein spezieller Einzelfall ist. Nicht zuletzt, weil einige Schülerinnen (angeblich) auch noch eine „Petition“ für den betroffenen Lehrer eingereicht haben.

Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
Der am … geborene Kläger wurde am… .1996 in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und zum Studienassessor ernannt. Am … .1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit … .1999 ist er am X-Gymnasium in X. als Lehrer für Mathematik, Biologie und Chemie tätig. Mit Wirkung zum … .2002 wurde er zum Studienrat ernannt. Am … .2004 wurde er zum Fachberater in der Schulaufsicht für das Fach Chemie mit besonderem Schwerpunkt in der Begabtenförderung bestellt. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte mit Wirkung zum … .2004, seine Beförderung zum Studiendirektor mit Wirkung zum … .2006. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurde als Gesamturteil die Note „sehr gut“ vergeben.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von … und … Jahren. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 10.02.2009 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die sofortige Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Schulleiters des X-Gymnasiums Schülerinnen wegen des Ankaufs gebrauchter Schuhe angesprochen habe. Er habe des Weiteren minderjährige und volljährige Schülerinnen zum Teil in anzüglichen Posen in der Schule fotografiert und in Räumen der Schule Videoclips hergestellt sowie diese auf Fetisch-Seiten in das Internet eingestellt. Die Vorwürfe seien einem Teil der Lehrer- und Elternschaft bekannt geworden. Gemäß § 22 LDG sei eine vorläufige Dienstenthebung mit sofortiger Wirkung geboten, da das Dienstvergehen nach Art und Ausmaß geeignet sei, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen. Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich seiner Pflicht, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schüler vor schädlichen Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes könne eine weitere Amtsausübung nicht mehr verantwortet werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe im öffentlichen Interesse daran, dass möglichst unverzüglich an der Schule ein Mindestmaß an Ruhe einkehren könne, um den Schülern den erfolgreichen Besuch der Schule, insbesondere das erfolgreiche Abschneiden bei den anstehenden Abiturprüfungen zu ermöglichen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.02.2009 zugestellt.
Der Kläger wurde am 20.03.2009 angehört. Er gab an, dass er leidenschaftlich gerne fotografiere, aber kein Hobbyfilmer sei. Seine Frau betreibe seit über zehn Jahren einen Internethandel mit gebrauchten Schuhen, der am Anfang nicht sehr gut gelaufen und erst langsam gewachsen sei. Er habe auf das Geschäft seiner Frau zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen und auf die unter „www.….net“ betriebene Web-Seite seiner Frau auch nie mehr als nur einen Blick geworfen. Von Seiten seiner Frau habe auch keine Verlinkung zu der Internetseite „www.….com“ bestanden. Er hätte auch bei sorgfältiger Recherche die Verlinkung zwischen den beiden Seiten nicht erkennen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau X. auch eine Internetseite betreibe und dass sie damit ihren Unterhalt verdiene. Die Seite von Frau X. habe er sich nie angeschaut, da er dazu keine Zeit gehabt habe. Er räume ein, dass sich die Internetseiten von Frau X. und seiner Frau äußerlich ähnlich seien. Beide Frauen seien befreundet und hätten das gleiche Tool verwendet. Hinsichtlich des Schuhankaufs von Schülerinnen des X-Gymnasiums habe er zu keinem Zeitpunkt die Initiative ergriffen. In der Regel hätten die Schülerinnen gefragt, ob seine Frau die Schuhe nicht abkaufen würde. Er habe die getragenen Schuhe seiner Frau gebracht und diese habe entschieden, wie viel sie zu zahlen bereit sei. Er habe lediglich vermittelt. Die Schülerinnen hätten dann unterschrieben, dass sie die Schuhe verkauft und welchen Betrag sie dafür bekommen hätten. Bei minderjährigen Schülern hätten deren Eltern unterschrieben.
Das Einverständnis habe sich auch darauf bezogen, dass die Fotos der Mädchen im Internet veröffentlicht würden. Die Fotos der Mädchen habe er teils in, teils auch außerhalb der Schule aufgenommen. Er habe auch berücksichtigt, wenn die Mädchen nur ihre beschuhten Füße auf den Fotos hätten abgebildet haben wollen. Im vierten Quartal des Jahres 2008 habe seine Frau eine Sammelbestellung gemacht, bei der auch das Sekretariat des Gymnasiums Schuhe bestellt habe. Für ein Paar übrig gebliebener Schuhe habe er einen Aushang in der Schule angebracht. Nach einiger Zeit habe er diesen Aushang mit dem vom Schulleiter versehenen Vermerk „b. R.“ in seinem Fach vorgefunden. Der Schulleiter habe ihm mitgeteilt, dass er Verkaufsaktivitäten von Lehrkräften in seiner Schule nicht gutheiße. Seine Frage, ob die Angelegenheit damit erledigt sei, habe der Schulleiter mit einem Schmunzeln bejaht. Zu den Videoclips wolle er sagen, dass er nach seiner Erinnerung drei oder vier Filme mit der Schülerin A. gedreht habe. A habe den Kontext, in dem die Filme erschienen seien, gekannt und auch gewusst, dass sie im Internet zum Verkauf angeboten würden. Sie habe dringend Geld gebraucht und gesagt, dass es ihr egal sei, wer den Mist anschaue. Die Filme habe er an Frau X. weitergegeben, die den Schnitt vorgenommen habe. Er habe pro Film 15 EUR erhalten und diesen Betrag der Schülerin weitergegeben. Darüber hinaus habe er auch mit den Schülerinnen B. und C., deren Nachnamen er nicht mehr kenne, einen Film gedreht, in dem diese gemeinsam mitgewirkt hätten. Seinem Eindruck nach sei es ihnen nicht um das Geld gegangen, sondern sie hätten sich einen Spaß aus der Sache gemacht. Bei den Dreharbeiten habe er sich damals keine Gedanken gemacht. Heute bereue er es sehr und sehe dies als Fehler an.
Der Kläger hat am 11.03.2009 erhoben. Er beantragt,
Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Regierungspräsidium nicht in einer nachvollziehbaren Subsumtion überprüft habe, ob er tatsächlich seine Pflicht verletzt habe, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor schädigenden Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Es sei nicht ermittelt worden, wer tatsächlich der Betreiber der Seite „….com“ sei, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Es hätte sich dann herausgestellt, dass nicht er der Seitenbetreiber sei. Zwar hätten sich Fotos seiner Schülerinnen auf der Webseite seiner Ehefrau befunden. Auf dieser Webseite habe sich zu keiner Zeit ein Link auf die fetischbezogene Webseite von Frau X. befunden. Dass Frau X. auf ihrer Webseite einen Link auf die Seite seiner Frau gesetzt habe, habe er erst aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums bemerkt, als er die Webseiten sofort überprüft habe. Auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau distanziere diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe. Er räume ein, dass die Fertigung von Videoclips seiner Schülerinnen ein Fehler gewesen sei. Sein Verhalten sei insoweit nicht in Ordnung gewesen, doch rechtfertige der vorgefallene Sachverhalt keine Suspendierung. Es treffe zu, dass er Videoclips mit den vier Schülerinnen A, D, B und C gefertigt habe. Mit der Schülerin A, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Clips volljährig und mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei, habe er drei bis vier Video-clips gedreht. Die Schülerin sei vollständig und normal bekleidet gewesen und habe während keiner der Clips eine anzügliche Pose eingenommen. Sie habe sich auf diese Weise etwas Geld verdienen wollen. Entsprechendes gelte für die mit den anderen Schülerinnen gefertigten Clips. Allen Schülerinnen sei aufgrund des Vorgesprächs und des Erhalts eines Geldbetrages von jeweils 15 EUR bewusst gewesen, dass die Clips ins Internet gestellt würden. Das Geld habe er von Frau X. erhalten. Ihm seien dann Bedenken gekommen und er habe Frau X. gebeten, die Clips nicht ins Netz zu stellen.
Die Zeuginnen versuchten jetzt im Nachhinein den Sachverhalt so darzustellen, als ob sie nicht gewusst hätten, worum es gegangen sei. Die Clips stünden nur im allerweitesten Sinne im Zusammenhang mit einem sexuellen Inhalt. Die Dreharbeiten seien zudem mit Wissen und Wollen der betreffenden Schülerinnen und ohne jede Nötigungskomponente erfolgt. Er habe den betroffenen Schülerinnen jedenfalls vermittelt, dass das vereinbarte Verhalten von ihm nicht akzeptiert werde. Im Ergebnis sei allenfalls die Pflichtverletzung zu bejahen, den Schülerinnen nicht vermittelt zu haben, dass sich unter den Clipbetrachtern auch möglicherweise sexuelle gestörte, behandlungsbedürftige Personen befänden. Dies sei aber nicht ausreichend, um seine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen. Vorliegend sei es zu keinerlei sexuellem Kontakt zwischen ihm und seinen Schülerinnen gekommen. Auch aus der Sicht des Durchschnittsbürgers ergäben die gefilmten Handlungen keinerlei sexuelle Konnotation. Der fetischistische Einschlag der Clips führe dazu, dass keine Handlungen mit anderen Personen vorgenommen worden seien. Im Übrigen habe selbst der vernehmende Polizeibeamte der Zeugin A. nicht geglaubt, da er in einem von ihm gefertigten Vermerk die persönliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anzweifle. Die vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe träfen so auch nicht zu. Er sei zu keinem Zeitpunkt vom Schulleiter angewiesen worden, Schülerinnen nicht mehr auf den Ankauf gebrauchter Schuhe anzusprechen, sondern ihm sei lediglich bedeutet worden, dass er als Lehrer keinen Verkaufsaushang am schwarzen Brett der Schule anbringen solle. Da die gewerbliche Tätigkeit seiner Frau am Gymnasium bekannt gewesen sei, sei die Kontaktaufnahme hinsichtlich des Schuhankauf gebrauchter Schuhe bzw. des Kaufs günstiger Neuschuhe in aller Regel von den Schülerinnen ausgegangen. Er könne jedoch nicht ausschließen, in wenigen Einzelfällen Schülerinnen auch selbst auf den Verkauf gebrauchter Schuhe angesprochen zu haben.
Er habe bei der Entgegennahme der gebrauchten Schuhe jeweils ein der Schülerin in den betreffenden Schuhen gefertigt, welches dann mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten ins Netz gestellt worden sei. Über dieses seit mehreren Jahren praktizierte Vorgehen habe er sich bis zum Eintreffen der Verfügung des Beklagten keine Gedanken gemacht. An dem von seiner Frau unter der Domain „www.….net“ betriebenen Internetschuhhandel mit gebrauchten Schuhen sei er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Frau X., eine alte Bekannte seiner Ehefrau, betreibe unter ihrer Alias-Identität E die Webseite „www.….com“. Dabei handele es sich um eine sogenannte „Fetisch-Seite“, die sich an Personen richte, deren sexuelles Verlangen objektbezogen sei. Die Trägerinnen der Schuhe auf der Webseite seiner Frau seien zu keiner Zeit in besonders aufreizender Kleidung oder gar erotischen Posen abgebildet worden. Für die Verwendung der Fotos auf der Internetseite habe er regelmäßig zuvor Einwilligungserklärungen eingeholt. Wenn die Einwilligungserklärungen in einer Vielzahl von Fällen gemessen an den hierfür geltenden strengen juristischen Maßstäben nicht ausreichend gewesen sein sollten, so sei ihm diese rechtliche Würdigung nicht bekannt gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er sich selbst unter der Internet-Adresse www….de ins Internet gestellt hätte. Er habe versucht, diese Internet-Darstellung, die nicht mehr existiere, aufzufinden. Zwar stelle sich ein „K“ als Fotograf vor und habe als Genre „Fetisch“ angekreuzt. Eine Verweisung auf www.….com habe die Darstellung jedoch nicht enthalten. Es seien auch nicht die Schülerinnen zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche anonymer Internetnutzer herabgewürdigt worden, sondern lediglich ihre Schuhe. Er habe im Übrigen für seine Dreharbeiten keinen Cent bekommen. Schülerinnen hätten zu seinen Gunsten unter www.xyz.com eine Petition eingereicht, um seine Suspendierung zu verhindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand habe der Kläger eine Vielzahl der von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen des X-Gymnasiums auf Internetseiten mit fetischbezogenem Inhalt gestellt. Die Schülerinnen hätten nicht gewusst, dass ihre getragenen Schuhe auf derartigen Seiten angeboten und auch Fotos von ihnen auf diesen Seiten veröffentlicht worden seien. Die von den Schülerinnen gefertigten Videoclips seien unter der Kategorie „female domination“ ins Internet eingestellt worden und über die Seite „www.….com“ käuflich zu erwerben gewesen. Den Schülerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihnen getragenen Schuhe im Fetischhandel verkauft worden seien. Es sei nach dem Stand der Ermittlungen auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beamten um den unter der Internetadresse „www….de/…“ in Erscheinung getretenen Fotografen K. handele. Dieser gebe an, Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch zu suchen und seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten. Er verweise außerdem auf die Seite „www.….com“. Dies lege den Schluss nahe, dass der Kläger die Inhalte der Seite „www.….com“ nicht nur gekannt, sondern auch bewusst und gewollt Beiträge zu den Inhalten dieser Seite geleistet habe. Die Schülerin A. habe außerdem angegeben, dass sie bei einem im Haus des Klägers gedrehten Video laut Skript auf den nackten Oberkörper des Lehrers habe stehen müssen, was ihr unangenehm gewesen sei.
Sie habe darauf vertraut, dass auf dem Video nur ihre Beine zu sehen seien und dass das Video – wie vom Beamten behauptet – für eine Privatperson zu Rachezwecken bestimmt gewesen sei. Es bestehe deshalb der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 3 LBG, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 38 Abs. 6 SchG. Der Beamte habe die Kernpflichten eines Lehrers verletzt. Dadurch, dass den Schülerinnen nicht offengelegt worden sei, dass die von ihnen gefertigten Fotografien mit Wissen des Beamten im Internet auf Fetischseiten mit SM-Bezug veröffentlicht worden seien, habe der Beamte das ihm in seiner Funktion als Lehrer der Schule entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Selbst wenn der betroffenen Schülerin der sexuelle Bezug ihrer Handlungsweise bewusst gewesen sein sollte, hätte ein pflichtbewusst handelnder Pädagoge die Herstellung von Video-clips mit SM-Bezügen mit einer Schülerin in den Räumen der Schule unterlassen müssen. Er habe die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Es lägen damit Pflichtverletzungen im sexuellen Bereich vor. Der Schulleiter habe mitgeteilt, dass die Reaktionen der Schülerinnen von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit über Ekel bis hin zur Befürchtung von Repressalien reichten. In einer Sondersitzung des Elternbeirats vom 13.02.2009 sei zum Ausdruck gekommen, welch tiefe Verletzungen durch das Verhalten des Beamten entstanden seien.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.03.2009 ist die der Person, der Wohnräume mit Nebenräumen, der Fahrzeuge sowie der Sachen des Klägers angeordnet worden. Die Durchsuchung hat am 24.03.2009 stattgefunden. Die Beamten haben u. a. eine blaue Kunststoffmappe mit Schriftstücken über Rücknahmepreise und Rücknahmeprotokolle von Schuhen der Firma Boots , München, vorgefunden und beschlagnahmt. Die Firma Boots GmbH hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Rücknahmeprotokolle in dieser oder ähnlicher Art seien in ihrem Haus unbekannt und nie benutzt worden.
Der Beklagte hat die Verfügung vom 10.02.2009 am 31.03.2009 dahingehend ergänzt, dass die vorläufige Dienstenthebung, die auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt werde, ermessensgerecht sei. Die Pflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers sei so schwerwiegend, dass der Dienstherr zum Schutz der der Schule anvertrauten Schülerinnen und zum Schutz des Ansehens der öffentlichen Verwaltung die vorläufige Dienstenthebung habe aussprechen dürfen und müssen.
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 10.02.2009 (vorläufige Dienstenthebung) wiederherzustellen, ist mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – DL 13 K 597/09 – abgelehnt worden.
Die Disziplinarkammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 07.12.2009 verwiesen.
Die einschlägigen Disziplinar- und Personalakten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie die Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/09 liegen der Disziplinarkammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die Klage ist zulässig.
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) – LDNOG – Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz – LDG – (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 18.11.2009 – DL 16 S 1921/09 –, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und – gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO – ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – DL 13 K 597/09 – Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde – wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat – die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63Abs. 2 BDG : OVG Nordrh.-Westf. , Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, DVBl 2008, 128 ff., m.w.N.; Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO : BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 – 1 DB 26.99 –, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ. VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 04.11.1993 – D 17 S 13/93 –, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG : OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Gansen, a.a.O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO : vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 – 1 DB 27/87 –, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 – 1 DB 26.99 –, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.).
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognosentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 – 2 WDB 1/02 –, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg , Beschl. v. 22.09.2009, – 83 DB 1.09 –, Juris; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8).
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung – ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO – grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 – 2 AV 4/09 –, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a.a.O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 04.08.2004 – DL 17 S 11/04 – m.w.N.).
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen – im Sinne einer überschlägigen – Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 – DL 10 K 2701/08 –).
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des – der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) – Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren – ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme – erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 – DL 13 K 597/09 – wie folgt dargelegt:

„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.….net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „…das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.….net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.….com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: „Pornography“ (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.….com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X. sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X. schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Video-clips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www….de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.….com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X. habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K. und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.…““ einen Link auf die Webseite der Frau K. gesetzt habe.
Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C. sowie A. drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Video-clip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh‘ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A. am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „Crash and Cut AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „Crash and Cut AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A. anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „…“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A – anders als andere Betroffene – darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“

An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „…das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X. zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.
Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www….de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www….de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte – Grundakte – des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.….com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K. und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.….com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.….com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X. misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K. gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X. und Frau K.. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.….net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.….com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die EMail-Adresse von Frau K. verbarg.
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 – I ZR 24/03 –, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A. über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A. über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X. weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):

Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 – 2 U 195/86 –, NJW-RR 1987, 1434 f., m.w.N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.….com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Video-clips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die – für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende – Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A. dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann – unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 – 1 C 232/79 –, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), , Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) – keines-falls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.….com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „…“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „….com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint – ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme – nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a.a.O.).
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt. , Urt. v. 07.12.2006, – DL 16 S 15/06 –) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass – von ihm gefertigte – Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine – sich über Jahre hinziehenden – Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge – wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar – in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.

Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren – ausschließlich weiblichen – Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine – ihn unterstützende – Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDOBVerwG, Beschl v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDGVG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 – DL 10 K 2701/08 –). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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