Rüstzeit: VGH Baden-Württemberg hat entschieden

Es ist soweit: Der VGH Baden-Württemberg (4 S 1676/10 und 4 S 1677/10) hat zur „Rüstzeit“ und der Frage, ob es sich um Dienstzeit handelt, entschieden. Ich hatte bereits berichtet, dass nach diversen Rechtsstreitigkeiten die Frage – ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört – dem VGH vorgelegt wurde.

Er hat nun sehr differenziert entschieden: 

  • Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur regelmäßigen wöchentlichen eines Polizeibeamten.
  • Ebenso gehören so genannte „Übergabegespräche“ beim Schichtwechsel nicht zur Dienstzeit.
  • Sehr wohl aber ist die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste als Dienstzeit zu beurteilen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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