Es ist soweit: Der VGH Baden-Württemberg (4 S 1676/10 und 4 S 1677/10) hat zur „Rüstzeit“ und der Frage, ob es sich um Dienstzeit handelt, entschieden. Ich hatte bereits berichtet, dass nach diversen Rechtsstreitigkeiten die Frage – ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (Rüstzeit), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört – dem VGH vorgelegt wurde.
Er hat nun sehr differenziert entschieden:
- Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Polizeibeamten.
- Ebenso gehören so genannte „Übergabegespräche“ beim Schichtwechsel nicht zur Dienstzeit.
- Sehr wohl aber ist die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste als Dienstzeit zu beurteilen.
- Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher - 28. März 2024
- Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten? - 27. März 2024
- Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem - 27. März 2024