Keine Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst NRW wegen Tätowierung

als Polizist mit in NRW: Nunmehr konnte auch das Oberverwaltungsgericht NRW (6 A 2272/18) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Tätowierungen von Beamten klarstellen:

  • Die Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis bedarf dann eines Parlamentsgesetzes, wenn eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist.
  • Die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.

Dabei machte das OVG NRW deutlich, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in NRW fehlt – und auch die Teilzulässigkeit von Tätowierungen nicht dazu führt, dass ausgewählte Tätowierungen ein Einstellungshindernis sind. Dies noch anders als früher, damals im Jahr 2014 hatte das OVG NRW (6 B 1064/14) entschieden, dass der Dienstherr berechtigt war, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen und eskeinen Zwang gab, dem Bewerber als „milderes Mittel“ das Tragen eines Uniformhemdes mit langen Ärmeln aufzugeben.

Nicht weniger Autorität wegen Tätowierungen

Während es beim OVG NRW alleine um die Frage der gesetzlichen Grundlage ging, gehen die Verwaltungsgerichte inzwischen noch weiter – etwa das Verwaltungsgericht Köln stellte schon 2017 klar, dass die Bevölkerung einen Polizisten nicht anders wahrnimmt oder dessen Anweisungen nicht weniger Folge leistet, nur weil er tätowiert ist:

Die Annahme des Antragsgegners, dass großflächige Tätowierungen auf der Innenseite eines Unterarms, auch wenn sie keine mit dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbare Botschaft transportieren, das seriöse und neutrale Auftreten des Bewerbers beeinträchtigen könnte, unterliegt aber durchgreifenden Zweifeln. Denn sie ist nicht belegt. Mangels belastbarer Erkenntnisse zu der Annahme, dass eine wie hier am Unterarm befindliche großflächige Tätowierung unabhängig von ihrer Gestaltung (Motive, farbliche Hervorhebung) und ihres „Standortes“ (Innen- oder Außenseite des Unterarms) den Schluss auf ein unseriöses oder unkorrektes Auftreten im Dienst zulassen, ist die Einschätzung des Antragsgegners nicht nachvollziehbar,

vgl. hierzu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 22 ff. m. w. N., juris.

Es ist auch nicht offenkundig, dass großflächige Tätowierungen dazu führen, dass ein Polizeivollzugsbeamter von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird. In Bezug auf die Größe oder des Umfangs der Tätowierungen alleine, sind insbesondere auch die entsprechenden Veränderungen in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit und ein damit verbundener Wechsel der Anschauungen maßgeblich zu berücksichtigen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 30 ff. m. w. N., juris.

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen hat stark zugenommen. Tätowierungen sind mittlerweile eine Modeerscheinung, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen ist. Allein die Größe von Tätowierungen lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf gesellschaftliche Haltungen und Einstellungen zu. Sie sind heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass die tätowierte Person mit grundsätzlicher Ablehnung zu rechnen hat.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 – 19 L 251/12, juris.

Zwar kann auch alleine die Größe der Tätowierungen Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellen sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ eines Polizeivollzugsbeamten dar.

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2016 – 6 B 540/16.

Es ist jedoch weder gerichts- noch allgemeinkundig, dass weite Teile der Bevölkerung – selbst wenn diese entsprechende Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamten für nicht vorteilhaft halten oder sogar ablehnen – sich deswegen den Anordnungen tätowierter Polizeivollzugsbeamter widersetzen, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie um Hilfe zu bitten.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 40, juris.

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 3564/17

Aus der Entscheidung des OVG NRW

Entgegen der Darstellung des beklagten Landes wird der Eingriff in das allgemeine von Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen ihrer Tätowierungen vom Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen werden, nicht dadurch abgemildert, dass gewisse Tätowierungen zulässig sind. Ob – wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Differenzierung zwischen Einstellungsanforderungen und Anordnungen im bestehenden Beamtenverhältnis angenommen hat – durch die Einstellungsversagung ferner das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt wird, kann offen bleiben.

Eine Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht nur wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch deshalb geboten, weil Tätowierungen die Eignung nicht – wie etwa die Körpergröße als unveränderliches biometrisches Merkmal – bereits aus sich heraus infolge naturgesetzlicher Gegebenheiten beeinträchtigen können. Vielmehr ergibt sich dies erst aufgrund gesellschaftlicher Vorstellungen, deren Bedeutung einzuschätzen und deren rechtliche Relevanz festzulegen typischerweise Aufgabe des Gesetzgebers ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 – 6 A 2014/17 -, a. a. O., Rn. 78.

Die nach dem Vorstehenden erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten ist in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. Der Erlass des (damaligen) Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 – 403-26.00.07A – genügt als bloße Verwaltungsvorschrift hierfür nicht. Die allein in Erwägung zu ziehende gesetzliche Regelung des § 45 LBG NRW betrifft schon ihrem Wortlaut nach nicht die Regelung von Tätowierungen; sie ermächtigt die Landesregierung – bzw. bei Übertragung der Ausübung dieser Befugnis auch andere Stellen – lediglich zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Die Formulierung „Dienstkleidung“ weist von Ausmaß und Intensität der Regelungsmöglichkeit eine gänzlich andere Zielrichtung und Intensität auf als eine Ermächtigung, die Dienstausübung für Beamte mit bestimmten Tätowierungen zu verbieten. Während die Dienstkleidung nur während der Dienstausübung getragen und anschließend wieder abgelegt werden kann, ist eine Tätowierung untrennbarer Bestandteil des Körpers. Auch weist die Ermächtigung keinen hinreichend bereichsspezifischen Bezug zum Verbot von Tätowierungen auf. Dem Gesetz sind keinerlei Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß einer derartigen Regelungsbefugnis zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer erkennbaren parlamentarischen Leitentscheidung für die Grenzen einer zulässigen Reglementierung – etwa auf den bei Tragen einer Uniform noch „sichtbaren“ Bereich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 27.

Besteht danach das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, greift dieses nicht unzulässig in den dem Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommenden Spielraum ein und kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes von einem Übergriff der Judikative in den Bereich der Exekutive keine Rede sein. Entscheidungen über den Zugang zu öffentlichen Ämtern sind, wie ausgeführt, gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Dazu zählt auch die rechtliche Kontrolle durch das Gericht, ob eine hinreichend bestimmte (gesetzliche) Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln existiert. Beschränkt sich das Gericht auf die Überprüfung der Einhaltung dieses Rahmens und nimmt gerade nicht anstelle der Verwaltung eine eigene Ermessensentscheidung vor, liegt darin keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 6.

Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es könnten nicht alle möglichen Eignungskriterien im Detail durch den Gesetz- und Verordnungsgeber geregelt werden, was zudem im Ergebnis auf einen mit dem Beurteilungsspielraum nicht zu vereinbarenden Einstellungsanspruch hinausliefe. Es sind – wie oben dargestellt – gerade nicht sämtliche Eignungsanforderungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu treffen. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht nur das Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage zur Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten bemängelt. Es bedarf (lediglich) einer hinreichend bestimmten parlamentarischen Leitentscheidung hinsichtlich der Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß der Regelungsbefugnis der Exekutive. Eine gesetzliche Regelung sämtlicher Details ist damit nicht zwingend geboten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 -, a. a. O., Rn. 42, 46; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 43.

OVG NRW, 6 A 2272/18


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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