Das OVg NRW (6 B 360/14) hat kürzlich in einem Stellenbesetzungsverfahren unter unserer prozessualen Beteiligung nochmals bekräftigt:
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
Dies basiert auf der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hintergrund war, dass die dienstliche Beurteilung der im Verfahren unterlegenen Beteiligten gute 2 Jahre älter war als die Beurteilungen der weiteren beiden Beteiligten. Das Verwaltungsgericht Aachen sah das vorher noch anders, diese Entscheidung wurde durch das OVG NRW dann allerdings aufgehoben.
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