Das Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 203/17, hat zur Umstellung auf die elektronische Personalakte im öffentlichen Dienst klargestellt:
- Die Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG ermächtigt den Dienstherrn im Falle erfolgter Umstellung auf eine vollständig automatisierte Führung der Personalakte (rein elektronische Personalakte), die Papierpersonalakte des Beamten zu vernichten, um eine – unzulässige – doppelte Aktenführung zu verhindern.
- Die nähere Ausgestaltung der Personalakten steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, das grundsätzlich nur durch die einschlägigen personalaktenrechtlichen Vorgaben (§§ 106 ff. BGB) begrenzt wird.
- Bei der Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte müssen alle in der Papierpersonalakte enthaltenen und materiell zur Personalakte gehörenden Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden. Das folgt aus dem in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte sowie dem in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte.
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