Verdachtskündigung bei Drogenkonsum des Arbeitnehmers

bei Drogenkonsum des Arbeitnehmers: Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (dazu BAG – 6 AZR 471/15 – EzA § 626 BGB 2002 Nr. 55) kann Drogenkonsum eines Arbeitnehmers durchaus eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Hierbei macht es mit dem BAG keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der erfolgt. Allerdings hat der Arbeitgeber den zum Anlass der Kündigung genommenen Drogenkonsum darzulegen und zu beweisen.

Beweislast bei Drogenkonsum

Man braucht handfestes: Allgemeiner Vortrag zur Kündigung reicht nicht. Insbesondere reicht es nicht, wenn nur ein aufgebracht wird, der gerade einmal bestätigen kann selber gesehen zu haben, wie der ein weißes Pulver zu sich genommen haben soll – denn so werden gerade keine Tatmomente, sondern nur Verdachtsmomente vorgebracht (so Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 992/18). Auch ein behaupteter Drogenhandel hilft an der Stelle nicht weiter: Dass ein Arbeitnehmer mit Drogen möglicherweise handelt, ist im Arbeitsrecht kein Indiz für einen Eigenkonsum des Arbeitnehmers.

Amtlicher Drogentest reicht für Kündigung

Das Berlin (31 Ca 13626/12) stellte wenig überraschend fest:

Ein positiver Drogenschnelltest auf bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Der begründete Verdacht berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Dass ein Kokain konsumierender Busfahrer gekündigt werden darf ist hoffentlich keine Überraschung – das Thema ist vielmehr die hier angesprochene „Verdachtskündigung“. Der Busfahrer hatte während des Dienstes, angehalten von der Polizei, einen Drogenschnelltest durchgeführt, der Kokainkonsum anzeigte.

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Später bestritt der gekündigte Busfahrer gegenüber dem Arbeitgeber den Schnelltest bzw. dessen Ergebnis. Dennoch durfte der Arbeitgeber sich auf den Test berufen, der einen hinreichenden Verdacht wegen des Konsums begründete:

Der beim Kläger durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest (Urintest) wies ein auf Kokain positives Ergebnis auf. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er pauschal die Aussagefähigkeit des Drogenschnelltestes bestreitet. Insoweit hätte es substantiierter Anhaltspunkte bedurft, warum dem grundsätzlich durch die Polizei benutzen Drogenschnelltest keine derart gewichtige Aussagefähigkeit zukommen soll bzw. welche persönlichen Umstände auf Seiten des Klägers zur Annahme führen könnten, das Ergebnis spreche nicht für einen Konsum von Kokain. […]
Weiterhin hat der Kläger den Drogenkonsum im Gespräch am 16.08.2012 eingeräumt.

Das Ergebnis: Wenn einmal ein amtlicher Drogentest im Raum steht, ist dieser substantiiert zu erschüttern – der einfache Verweis darauf, er stimmt nicht, reicht nicht aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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