Arbeitsrecht: Freistellung bei Altersteilzeit

Altersteilzeit: Keine Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung
Urteil BAG 9 AZR 143/04
Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht muss nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Beginnt für einen in Altersteilzeit die Blockfreizeit, ist das jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher in diesem Fall nach der gesetzlichen Regelung nicht abzugelten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Angestellten des öffentlichen Diensts. Diese hatte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1.2.2000 bis 31.1.2004 im so genannten Blockmodell vereinbart. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1.2.2000 bis zum 31.1.2002 und die Freistellungsphase vom 1.2.2002 bis zum 31.1.2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen. Nach ihrem letzten Urlaubstag war sie bis zum Beginn der Freistellung ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

 

Ihre auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trage der Arbeitnehmer. Darin liege nach Ansicht des BAG keine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter weiterarbeiten würden. Diese könnten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden (BAG, 9 AZR 143/04).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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