Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3 TaBV 5/14) hat festgestellt, dass das Anbringen einer Videokamera-Attrappe im Außenbereich eines Klinikgebäudes keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 87 BetrVG erfüllt.
Die Entscheidung ist im Kern vertretbar, dürfte aber auch mitunter Widerspruch auslösen.
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Dass sich Mitarbeiter beim Betreten des Geländes überwacht fühlen können und hierdurch Auswirkungen auf innerbetriebliche Abläufe zu befürchten sind, ist keineswegs so abwegig, wie das Gericht festgestellt hat.
Aus der Entscheidung:
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet vorliegend bereits auf den ersten Blick ersichtlich aus, da die hier gegebene Kameraattrappe jedenfalls objektiv nicht geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (vgl. insoweit auch ErfK, 15. Auflage/Kania, Rn. 55 zu § 87 BetrVG m. w. N.). […]
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist hier ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegenstand von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann. Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, die Arbeitnehmer an solchen Maßnahmen im Sinne einer gleichberechtigten Gestaltungsteilnahme zu beteiligen (BAG vom 25.09.2012 – 1 ABR 50/11 – juris Rn. 14).
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben.
Der Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vorliegend bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2 entfalten kann. Auch ist nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt (vgl. insoweit auch BAG vom 10.04.1984 – 1 ABR 69/82 – juris Rn. 16).
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