Wenn ein Überlassungsvertrag bei einer Arbeitnehmerüberlassung nicht in der zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG) vereinbart wurde, ist dieser gemäß § 125 BGB nichtig.
Schriftform bei Überlassungsvertrag
Entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG bedarf der Überlassungsvertrag der Schriftform, dies aus mehreren Gründen:
- Einmal, damit der Verleiher seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Leiharbeiter in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nachkommen kann. Hier bestimmt Abs. 1, dass der Entleiher dem Verleiher diese Information schriftlich erteilen muss.
- Von besonderer Bedeutung ist die Pflicht des Verleihers, zu erklären, ob er die nach § 1 notwendige Verleiherlaubnis hat, denn zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer wird im Falle der Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nach § 9 Nr. 1 gem. § 10 Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis fingiert.
- Daneben wird die Überwachung durch die Erlaubnisbehörde erleichtert und eine Nachprüfung gem. § 7 Abs. 2 AÜG möglich gemacht.
Die Schriftform wird natürlich nicht eingehalten, wenn der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich auf mündlichen Abreden beruht. Für die Einhaltung der nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgeschriebenen Schriftform muss die Vertragsurkunde entweder von beiden Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Für die „Eigenhändigkeit“ ist es ausreichend, wenn die Unterschrift von einer – bei juristischen Personen kraft Gesellschaftsvertrag oder Satzung – vertretungsberechtigten Person geleistet wird. In diese Urkunde sind sämtliche Vertragspunkte einschließlich eventuell einbezogener AGB aufzunehmen.
Konsequenz mangelnder Schriftform bei Arbeitnehmerüberlassung
Die Konsequenz aus der Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG ist gemäß § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit des gesamten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Eine Heilung des formunwirksamen Überlassungsvertrages durch Vertragsdurchführung ist nicht möglich, weil der Gesetzgeber – im Gegensatz zu anderen Formvorschriften – in § 12 AÜG hierüber keine ausdrückliche Bestimmung geschaffen hat und auch keine Heilungsvorschrift entsprechend anwendbar ist (OLG Karlsruhe, 15 U 16/04; OLG Düsseldorf, 22 U 39/13).
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Treuwidriges Berufen auf AÜG-Formunwirksamkeit
Bekanntlich kann es ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf die Formunwirksamkeit eines Vertrages zu berufen, dies unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Treu und Glauben stehen einer Berücksichtigung der Nichtigkeitsfolgen der Vereinbarung mit der Rechtsprechung dann entgegen, wenn
- eine Partei, die am Rechtsgeschäft festhalten will, auf die Formgültigkeit vertraut hat und dass dieses Vertrauen als schutzwürdig anzusehen ist;
- wobei eine Anwendung von § 242 BGB in derartigen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn eine Berücksichtigung des Formmangels zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.
Eine solcher Fall wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Verleiher den Entleiher arglistig von der Wahrung der Schriftform abhält, um seinen Verpflichtungen aus dem Überlassungsvertrag nicht nachkommen zu müssen.
Dies hat aber erhöhte Anforderungen – auch wenn die Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung nicht klar gewesen wäre, so muss das Vertrauen auf den Vertrag jedenfalls schutzwürdig sein. Dies ist nicht anzunehmen, wenn die Umstände, aus denen sich die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung ergibt, eindeutig sind. Insbesondere muss sich ein vermeintlich argloser vorhalten lassen, wenn er selber eine Erlaubnis bereits eingeholt hat und somit dokumentiert, die Umstände des AÜG hinreichend zu kennen (so ausdrücklich Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 39/13).
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