Arbeitnehmerüberlassung: EUGH zum Begriff des Arbeitnehmers

Der EUGH (C‑216/15) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff gestärkt und konkretisiert, indem er u.a. klar stellt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (…) Somit ist der Arbeitnehmerbegriff (…) dahin auszulegen, dass er jede Person erfasst, die ein Beschäftigungsverhältnis (…) hat und die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Arbeitsleistung, die sie erbringt, geschützt ist. (…)
Nach alledem ist der Begriff „“ (…) dahin auszulegen, dass er jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt, d. h., die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, wobei die rechtliche Einordnung ihres Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht, die Art der zwischen den beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung und die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sind.

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Des Weiteren wird nochmals untermauert, dass es ohne Belang ist, ob die Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt:

Bezüglich der Auslegung des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“ (…) ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (…) Entgegen dem Vorbringen (…) ist es (…) insoweit irrelevant, dass die (…) keinen Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt ebenso für die Rechtsform der als Verein gegründeten (…), weil sie nicht im Voraus über den wirtschaftlichen Charakter entscheidet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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