Das OLG Frankfurt (6 U 102/19) hat hervorgehoben, dass der Anspruch auf Erfindervergütung und der ihn vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterfällt. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder dies infolge grober Fahrlässigkeit versäumt hat.
Insoweit hebt das OLG herveor,
(…) dass jedenfalls dann eine grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber ihm zwar zuvor mitgeteilt hatte, die Erfindung werde nicht mehr genutzt, der Arbeitnehmer aber aus einer später geschlossenen Vereinbarung weiß, dass sich der Arbeitgeber eine weitere Nutzung vorbehalten hat, das Patent nicht freigibt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Nutzung der Erfindung erfolgen könnte.
OLG Frankfurt, 6 U 102/19
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