Arbeitnehmererfindervergütung: Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers

Das OLG Frankfurt (6 U 102/19) hat hervorgehoben, dass der Anspruch auf Erfindervergütung und der ihn vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der regelmäßigen (§§ 195, 199 BGB) unterfällt. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder dies infolge grober Fahrlässigkeit versäumt hat.

Insoweit hebt das OLG herveor,

(…) dass jedenfalls dann eine grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber ihm zwar zuvor mitgeteilt hatte, die Erfindung werde nicht mehr genutzt, der Arbeitnehmer aber aus einer später geschlossenen Vereinbarung weiß, dass sich der Arbeitgeber eine weitere Nutzung vorbehalten hat, das Patent nicht freigibt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Nutzung der Erfindung erfolgen könnte.

OLG Frankfurt, 6 U 102/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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