Arbeitnehmererfindervergütung: Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers

Das OLG Frankfurt (6 U 102/19) hat hervorgehoben, dass der Anspruch auf Erfindervergütung und der ihn vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterfällt. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder dies infolge grober Fahrlässigkeit versäumt hat.

Insoweit hebt das OLG herveor,

(…) dass jedenfalls dann eine grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber ihm zwar zuvor mitgeteilt hatte, die Erfindung werde nicht mehr genutzt, der Arbeitnehmer aber aus einer später geschlossenen Vereinbarung weiß, dass sich der Arbeitgeber eine weitere Nutzung vorbehalten hat, das Patent nicht freigibt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Nutzung der Erfindung erfolgen könnte.

OLG Frankfurt, 6 U 102/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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