Ob jemand Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits insoweit auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB verweist. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.
Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGH, 1 StR 33/19, 1 StR 511/21, 5 StR 249/18, 1 StR 74/22).
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