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Arbeitgeber im Sinne des §266a StGB

Ob jemand Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits insoweit auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB verweist. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.

Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGH, 1 StR 33/19, 1 StR 511/21, 5 StR 249/18, 1 StR 74/22).

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.