Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes
keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige
Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte
Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten
der Apotheke ausgeliefert werden sollen.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.05.2015 unter Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung
des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin,
ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen,
im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung
zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel
zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer
Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten
können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen.
Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke
der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke
ausgeliefert erhalten wollten.
Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung
unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte
Rezeptsammelstelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung
hat sie verlangt, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der
Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die
Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln verfügt, hat demgegenüber gemeint, die Sammelstelle
als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.
Der Verfügungsantrag der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und
Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von
Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Mit der
Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im
Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den
ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle
biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente
in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln
aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “Pick-
Up-Stelle“ im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar,
weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei.
Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße die Beklagte gegen
die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung
notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der
Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem
Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden
sei.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 12.05.2015 (4 U 53/15)
- Lesetipp: Wie der Data Act die Zukunft der Robotik revolutioniert - 4. Oktober 2024
- CSRD-Umsetzung: Was Unternehmer jetzt wissen müssen - 4. Oktober 2024
- Internationaler Schlag gegen Glasaal-Schmuggel - 4. Oktober 2024