VG Hamburg: Was ist „umfangreich“ und „schwierig“ für Anwälte?

Ein Zitat aus einem Beschluß des VG Hamburg (8 K 33/09) vom 30.11.2009:

[…] Die entfaltete Tätigkeit war nach dem nach dem Maßstab anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht spürbar umfangreich. Sie umfasste die Fertigung einer Widerspruchsschrift (K 3) auf drucktechnisch vier Seiten, wobei die Widerspruchsbegründung auf zwei Seiten Platz findet, die Androhung einer Untätigkeitsklage (K 5), die auf einer halben Seite Platz findet, ein zusätzliches Telefonat am 8. Oktober 2008 mit dem Beklagtenvertreter zwecks Vermeidung einer Untätigkeitsklage. Dies alles und der angegebene Zeitaufwand von sechs Stunden liegen eher im Mittelfeld.

Die entfaltete Tätigkeit war nach diesem Maßstab auch nicht spürbar schwierig. Nicht alle Fälle widerspruchsbehördlicher Überprüfung dienstlicher Beurteilungen weisen einen gebührenrechtlich anerkannten überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Vielmehr muss nach dem Vorstehenden eine spürbare Schwierigkeit im Vergleich zu anderen Fällen des Beamtenrechts im Einzelfall begründet werden. Die vom Bevollmächtigten thematisierte Gleichbehandlung der Bewerber angesichts einer Verwaltungspraxis ist kein Spezialproblem, das zu einer vom Durchschnitt abweichenden rechtlichen Schwierigkeit führt. Dass die tatsächliche Verwaltungspraxis den (als solchen zumindest nicht außenrechtlich verbindlichen) Antworten in einer Frequently-Asked-Questions-Liste entspricht, vermag auch in tatsächlicher Hinsicht keine spürbare Schwierigkeit zu begründen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.