insolvenzanfechtung & Insolvenz des Mandanten – Vorsicht vor dem Insolvenzverwalter

Mal wieder ein kurzer Hinweis für die Kollegen: Das Landgericht Frankfurt am Main (2-32 O 102/13) demonstriert wieder einmal, wie umsichtig man bei (drohender) eines Mandanten und Gebührenzahlungen sein muss. Hier wurde eine Kanzlei zur Rückzahlung von mehr als 4 Millionen eure an Gebühren verurteilt, nachdem der Insolvenzverwalter des ehemaligen Kollegen die Anfechtung erklärt hatte. Hintergrund war, dass aus Sicht des Gerichts die Beratung zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo diese sinnlos geworden war, während der Zeitpunkt für die Insolvenzanmeldung nach hinten rückte durch die sinnlosen Sanierungsbemühungen. Hier erkannte dann das Gericht einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des §133 InsO:

Die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966).

Die den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin zugrundeliegenden Tatsachen waren der Beklagten bekannt, zumal sie als – wenn auch rechtliche – Sanierungsberaterin beauftragt war, denn ohne eine solche Kenntnis wäre eine Beratung von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Beratung unberücksichtigt blieben. Soweit die Beklagte bestreitet, Kenntnis von einem etwaigen auf drohender Zahlungsunfähigkeit beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben, beschränkt sie sich zudem auf die Erklärung, stets von überwiegenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Stundung und die Restrukturierung ausgegangen zu sein. Diese subjektive Einschätzung genügt jedoch nicht, um die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 98, 1561, 1564 f.), d.h. sie ist nur ausgeschlossen, wenn die Sanierungsbemühungen nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend aussichtsreich sind, was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war.

Bei Haufe findet sich eine gute Zusammenfassung der zunehmend problematischen Rechtsprechung, die mitunter – was hoffentlich bekannt ist! – selbst bei Ratenzahlungen verlangt, dass der Rechtsanwalt hellhörig werden muss. Es bleibt abzuwarten, wann irgendwann einmal der Gesetzgeber wie versprochen reagiert, bis dahin muss jeder Kollege im Einzelfall darauf achten, ob eine spätere Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter droht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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