AG München zu überhöhten Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

Ein Streitpunkt zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist hin und wieder, speziell bei getroffenen Honorarvereinbarungen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung – die Suche bei Jurablogs offenbart hier auch manche Anekdote und auch unglückliches Ende von Mandanten-Beziehungen. Beim Amtsgericht München (AZ 222 C 23309/08) hatte man sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Rechtsanwalt für die folgenden Tätigkeiten 3000 Euro einbehalten wollte:

Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm , für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauerbesuchsscheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandatsverhältnis aufgelöst.

In dieser Aufstellung kommt man in der Summe auf etwa 10 Stunden, hat also schnell einen „Stundenlohn“ von 300 Euro ausgerechnet. Hierzu hat der bereits im Jahr 2009 (IX ZR 174/06) eine Faustregel aufgestellt: Bei einer Honorarvereinbarung, die über dem 5fachen der gesetzlichen Vergütung liegt, spricht eine Vermutung für eine Überhöhung und somit Verletzung des „Mäßigungsgebotes“ (§3a RVG).

Da es sich hierbei um eine Vermutung handelt, kann diese durchaus widerlegt werden. Dies verlangt mit dem BGH einzelfallbezogene Umstände, der BGH stellte seinerzeit vor allem auf die Hauptverhandlungstage ab, betonte aber auch, dass bei schwierigen Verhandlungen und einer letztlichen aussergeichtlichen Einigung auch hier Gründe liegen können. Pauschale Betrachtungen verbieten sich letztlich.

Das AG München sah im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände, die eine Durchbrechung des Anscheins (es lag eine 5,3fache Höhe vor) rechtfertigen würden – und kürzte das Honorar kurzerhand auf 768,15 Euro.

Anmerkung: Auf den ersten Blick mag dies vielen – insbesondere Laien – gerechtfertigt erscheinen, begegnet aber durchaus Bedenken. So wird (eine Selbstverständlichkeit) mit dem „Lohn“ letztlich die gesamte Dienstleistung des Rechtsanwaltes bezahlt und aufrecht erhalten, was auch Büro samt persönlicher Betreuung durch Personal umfasst. Gerade in Strafsachen existiert dabei verständlicherweise ein hohes Bedürfnis der Betroffenen nach einer möglichst umfassenden Betreuung, was manche Kanzleien auch mit Angeboten abdecken, die Notfall-Telefone und Ansprechpartner „rund um die Uhr“ umfassen. Eine solche umfassende Betreuung, die sich der Mandant ggfs. gezielt ausgesucht hat, muss zwingend berücksichtigt werden bei dieser Frage. Dass der BGH dies ausblendet und nur auf die Verhandlung blickt, mag zur Tätigkeit als Richter passen, der sich um die Kosten seiner Geschäftsstelle nicht zu kümmern braucht. Es lässt aber auch mit sehr kritischem Blick auf Entscheidungen und Kommentare von Richtern blicken, die sich mit Hand und Fuß sträuben, Nachtdienste einzurichten, um den Richtervorbehalt bei Blutabnahmen auch zu Unzeiten zu gewährleisten.

Letztlich gilt: Die Justiz ist ein Dienstleister, sowohl Gericht, Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwälte haben Ausgaben und kosten somit Geld. Reglementierende Eingriffe sind nötig, um den Zugang zu dieser Dienstleistung sicher zu stellen – wer aber zu pauschal und nur mit Blick auf das Verfahren kürzt, schränkt die Dienstleistung genau dort ein, wo sie zunehmend gewollt ist – in der außergerichtlichen Betreuung und Beratung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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