AG Köln: Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts verhindert Auskunftsanspruch

Beim Amtsgericht Köln (134 C 174/14) ging es um einen Dritten – nicht den eigenen Mandanten – der Auskunft von einem Rechtsanwalt über zu ihm erhobene Daten verlangt hat. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anspruch zu Recht verneint und darauf verwiesen, dass zum einen bereits die anwaltlich Schweigepflicht höher anzusetzen ist; dabei ist allerdings dann auch zu sehen, dass der Betroffene dessen Daten erhoben werden, sich ohnehin immer an den Mandanten selber wenden kann, wobei dieser Anspruch freilich bei Verbrauchern als Mandanten nicht selten ins Leere laufen dürfte, da der Anwendungsbereich des ja nur bei nicht familiärer/persönlicher Datenerhebung betroffen ist. Letztlich gilt, dass man fremde Rechtsanwälte grundsätzlich nicht wegen dort erhobener Daten auf Auskunft in Anspruch nehmen kann, sondern wenn, dann die dortigen Mandanten in Anspruch nehmen muss.

Aus der Entscheidung:

Der Kläger kann einen Anspruch aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz nicht wirksam gegen die Beklagte durchsetzen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 34 Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich vor. (…) Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 besteht eine Pflicht zur Benachrichtigung dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

So liegt der Fall jedoch dann, wenn die begehrte Auskunft die anwaltliche Schweigepflicht des Auskunftspflichtigen gemäß § 43 a BRAO berührt. Gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Ausnahmen gelten lediglich für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Gleichzeitig abgesichert ist diese Pflicht des Rechtsanwaltes auch durch die strafrechtliche Sanktionierung der Offenbarung der berufsbezogenen Geheimnisse.

Es stehen sich dementsprechend bei jeder Inanspruchnahme auf ein Auskunftsbegehren gegenüber einem Rechtsanwalt die beiden Vorschriften des § 34 Bundesdatenschutzgesetz und des § 43 a BRAO bzw. die strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflichten gegenüber. Letztlich führt dies zu einer Abwägung der beiden gegensätzlichen betroffenen Grundrechte, die bei einem in Frage stehen. Auf der einen Seite kann der Anspruchsteller sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 ins Feld führen, während der Anspruchsgegner sein Recht auf ungestörte Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz geltend machen kann (vgl. die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 09.05.2006, 61 C 20/06). Neben dem Recht auf ungestörte Berufsausübung ist bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zudem zu beachten, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht lediglich den individuellen Belangen des Rechtsanwaltes und seines Mandanten dient, sondern zudem auch dem öffentlichen Interesse einer wirksamen und geordneten Rechtspflege Rechnung trägt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1305, sowie KG Berlin NJW 2011, 324). Nach Auffassung des Gerichts führt eine Abwägung dieser beiden widerstreitenden Interessen dazu, dass grundsätzlich diejenigen Informationen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfährt, vorrangig gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten ist. Denn – wie auch das Amtsgericht I. in der bereits zitierten Entscheidung ausführt – das Interesse des Anspruchstellers ist in diesen Fällen deswegen als geringer anzusehen, weil er die von ihm verlangten Informationen grundsätzlich auf direkterem Wege, nämlich durch Inanspruchnahme der Mandanten des Rechtsanwaltes auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen kann.

Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht zwischen solchen personenbezogenen Daten differenziert werden, deren Auskunftserteilung Mandanteninteressen zuwider läuft und solchen deren Auskunftserteilung Mandanteninteressen nicht zuwider läuft. Vielmehr besteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich nicht, soweit die Daten aufgrund eines Mandatsverhältnisses erhoben worden sind. Denn es lässt sich – unabhängig von der Frage, dass das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich nicht zwischen unempfindlichen und empfindlichen Daten differenziert – nicht verallgemeinernd dazwischen differenzieren, dass es solche Daten gibt, die den Mandanteninteressen zuwider laufen und solche, die die Mandanteninteressen nicht tangieren. Denn selbst die Auskunftserteilung darüber, dass Daten einer Person bei einem Rechtsanwalt gespeichert sind, die allgemein zugänglich sind, kann bereits das Mandantschaftsverhältnis insoweit tangieren, als dass diese Person im Moment der Auskunftserteilung darüber informiert wird, dass im Zusammenhang mit ihrem Namen ein Rechtsanwalt mandatiert worden ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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