Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Schwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig

    Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.

    Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16) im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.

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  • Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung

    Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs. 1 AO die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile bemisst sich dabei nach deren Nominalbetrag. Denn eine Steuerhinterziehung bezieht sich auf die Steuern und Steuervorteile, nicht auf die Hinterziehungszinsen. Dies gilt bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern auch dann, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung besteht. Der Umstand, dass der Unternehmer nicht nur Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern für jedes Kalenderjahr auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis:

    Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch – wie die Vor- schrift des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt – nicht notwendig Verletzungsdelikt (vgl. Senat wistra 2009, 114, 117). Die im Festsetzungsverfahren begangene Steuerhinterziehung ist vielmehr konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 15), wobei die geschuldete Steuer bereits dann verkürzt ist, wenn die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

    BGH, 1 StR 627/08
  • Pflichtwidriges Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung – Verhältnis zur Umsatzsteuerjahreserklärung

    Steuerhinterziehung und Umsatzsteuervoranmeldung: Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“. Erst durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung „auf Dauer“ bewirkt (dazu BGH, 1 StR 627/08).

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  • Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen

    In einer interessanten Entscheidung konnte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 173/17) zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen positionieren und feststellen dass der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schlicht widerrechtlichen Benutzen von KFZ – jedenfalls bis zum 20.7.2017 – nicht erfüllt ist, da hier nicht gegen steuerliche Erklärungspflichten verstoßen wird:

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  • Haftung der Vertretenen die nicht Steuerschuldner sind für verkürzte Steuern

    Haftung im Steuerstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 677/16) konnte sich zur Haftung bei Steuerverkürzung äussern

    Gemäß § 70 Abs. 1 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die strafbare Handlung des Vertreters im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen muss („bei Ausübung ihrer Obliegenheiten“; dazu BFH, Urteil vom 30. November 1951 – II z 148/51 U, BFHE 56, 39; FG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 4490/12, EFG 2014, 801).

    Dies ist nach einhelliger Meinung der Fall, wenn seine Tat ohne die Aufgabenübertragung nicht begangen worden wäre und in unmittelbarem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vertretenen steht (dazu Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl., § 70 Rn. 4; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 70 Rn. 5; Schneider in AO– eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 70 Rn. 6; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung 07.2017, § 70 Rn. 16, jeweils mwN; vgl. auch Fehsenfeld, DStZ 2012, 852 [854 f.]).

    BGH, 1 StR 677/16
  • Steuerhinterziehung: Kompensationsverbot bei Steuerverkürzung

    Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können – dies ist das so genannte „Kompensationsverbot“. Auf Grund dieses „Kompensationsverbots“ können alleine solche Steuerermäßigungen versagt werden, die der Steuerpflichtige aus „anderen Gründen“ hätte beanspruchen können. Mit dem Bundesgerichtshof konkretisiert das Tatbestandsmerkmal „andere Gründe“ durch die Bezugnahme auf § 370 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO den Begriff der Steuerverkürzung und wirkt sich damit im Ergebnis auf den Umfang des geschützten Rechtsguts der Steuerhinterziehung aus.

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  • Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung

    Beruht der Vertrag über die Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages geändert wurde, so ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes, wenn sich dadurch die Flächengröße und/oder die Baukosten um mehr als 10 % ändern, wie der Bundesfinanzhof (II R 38/14) klarstellte.

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  • Ohne-Rechnung-Abrede: Nichtigkeit des Vertrages auch bei nachträglicher und nur teilweise vereinbarter Schwarzarbeit

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 115/16) hat klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG bei einem Vertrag auch eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Honorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen.

    Die Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist mit der Rechtsprechung des BGH, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Erst kürzlich hatte der BGH klargestellt, dass auch die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeitet schadet, das OLG stellt nun auch klar dass dies auch bei nur teilweise Vereinbarung gilt.

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    Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

    Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die massiven Risiken – zum einen in steuerrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht, aber auch für den Auftraggeber, der am Ende ohne Gewährleistungsansprüche da steht, was wie vorliegend bei einem Architektenvertrag ein ebenso hässliches wie teures Ergebnis sein kann.

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  • Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

    Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 197/16) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Demzufolge gilt: Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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  • Auswirkung eines zwecks Steuerverkürzung rückdatierten Vertrags – §817 BGB

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 7/15) konnte seine auf Grund von Schwarzarbeit entwickelte Rechtsprechung zum §817 BGB konkretisieren und feststellen, dass hier zur Wertung zu berücksichtigen ist, worauf konkret sich Leistung und Gegenleistung bei unwirksamer Absprache bezogen haben. Dies kann dazu führen, dass nur Bestandteile eines Vertrages von der Rückforderung ausgeschlossen sind, während andere vom §817 BGB nicht betroffen sind:

    Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGH, 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 und BGH, 11. Juni 2015, VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69).

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  • Strafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug

    Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung verwarnt.
    Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich € 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld“ erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind. Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. „Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden“, so die Urteilsgründe.
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  • Steuerstrafrecht: Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits bei 50.000 Euro

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 373/15) hat sich im Steuerstrafrecht postiert und seine bisherige Rechtsprechung nach unten korrigiert:

    Die Strafkammer hat für den Veranlagungszeitraum 2007 einen beson- ders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO angenommen. Sie ist davon ausgegangen, dass die Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits dann überschritten ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuer- lich erhebliche Tatsachen verschweigt und den Steueranspruch damit in einer Höhe von mehr als 50.000 Euro gefährdet. Nach der bisher geltenden Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Wertgrenze in Fällen dieser Art allerdings bei 100.000 Euro (…) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Aus folgenden Erwägungen ist eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro angemessen.

  • Urteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben

    Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann:

    Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss rechtfertigen, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.

    Es geht hier um Sammelauskünfte der Steuerfahndung dahingehend, dass Daten zu allen Nutzern übermittelt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Vorliegend geht es um Nutzer, die beim Verkauf von Warren den Schwellenwert von 17.500 € im Kalenderjahr überschreiten – ausdrücklich ungeachtet der Tatsache, ob es sich um private oder gewerbliche Händler handelt. Man merkt also, dass es nicht um den etwas gehäuften Verkauf geht, aber ernsthafte Umsätze definitiv ins Auge gefasst werden.

    Hinweis: Das Gericht hat Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen – es ist davon auszugehen, dass zukünftig entsprechende Ermittlungen der Steuerfahndung stattfinden, jedenfalls sind diese nun durchaus etwas erleichtert. Betroffene, die entsprechende Umsätze erzielt haben, werden sich Gedanken über ein Vorbeugendes Vorgehen machen müssen, wobei die Selbstanzeige bekanntlich spürbar erschwert wurde. Der BFH selbst bleibt dabei bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf eBay, so dass hier Streitpotential absehbar ist. Auch bleibt abzuwarten, ob niedrigere Schwellenwerte für Umsätze herangezogen werden, hier ist sicherlich noch Luft nach unten. Problematisch dabei ist, dass neben der EInkommensteuer regelmäßig auch die Umsatzsteuer betroffen sein wird, wenn es um Umsätze jenseits der 17.500 Euro geht.

    Beachten Sie unseren Themenbereich rund um Steuern beim Verkauf im Internet

  • Steuerhinterziehung: Steuern und der Verkauf auf eBay

    Das Finanzgericht Köln (14 K 188/13) hat bekräftigt, dass auch bei – vermeintlich privatem – umfangreichen Verkauf auf eBay (hier: Auflösung einer Bierdeckelsammlung) eine Steuerpfliht im Raum steht. So sind hier erzielte Einnahmen sowohl in der Steuererklärung als nichtselbstständige Einnahmen anzugeben als auch ggfs. Umsatzsteuerpflichtig.

    Beachten Sie, dass Finanzämter Auskunft über Nutzerdaten von Handelsplattformen einfordern können!
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  • Steuerstrafrecht: Einstellung des Verfahrens wegen Verkürzung der Steuer

    Es ist ein Klassiker, mit dem der Mandant zu uns kam: Aus heiterem Himmel erhielt er ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steufahndung. Hier wurde dann ausgeführt, dass nach §397 Abgabenordnung ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Hintergrund ist, dass seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben wurde und nun der Verdacht besteht, dass hierdurch steuerlich erhebliche Tatsachen Unbekannt blieben wodurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt wurden.
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