Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.

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  • Steuerstrafverfahren und Verkäufe auf Amazon Marketplace

    Steuerstrafverfahren sind schon Ärgernis genug – besonders ärgerlich wird es aber, wenn man durch ungünstige Umstände und schludriges Arbeiten letztlich ohne Not Besuch von der Steuerfahndung erhält. Ein unsachgemäßer Umgang mit den Zahlen bei Amazon Marketplace kann da durchaus beitragen.

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  • Schwarzarbeit und Haftung

    Haftung eines Dachdeckers bei Dachstuhlbrand nach Schwarzarbeit: Das Landgericht Koblenz (1 O 234/17) hat die Klage einer Versicherung abgewiesen, die zwei „schwarz“ beschäftigte Dachdecker wegen Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ausführen der Arbeiten in Anspruch nehmen wollte. Die Dachdecker müssen nicht für den Dachstuhlbrand haften. Grund: Zum einen handelte es sich um Schwarzarbeit und der Vertrag war somit rechtswidrig. Zum anderen stellte das LG keine Fehler in der Ausführung der Arbeiten fest, die zum Brand führten.

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  • Finanzämter: 6 Prozent verfassungswidrig – vorerst keine Zinsfestsetzungen

    Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume seit 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert.

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  • Steuerstrafrecht: Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung zu Umsatzsteuerjahreserklärung

    In der neueren steuerstrafrechtlichen BGH-Rechtsprechung des BGH wird das Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung als eine regelmäßig in Form der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Vortat eingestuft.

    Eine solche mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts bei der Nachtat liegt und der Gesamtkomplex der beiden Straftaten nur unter dem Gesichtspunkt der nachfolgenden Tat zu bewerten ist). Dies ist mit der Rechtsprechung insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten.

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  • Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Es gab wohl ein Datenleck bei Twitch, wie u.a. Heise berichtet – dabei wurden massenhaft Daten abgegriffen. Inzwsichen scheint Twitch den Vorfall bestätigt zu haben, wobei ein (bisher) anonymer Hacker behauptet, er habe den gesamten Quellcode von Twitch und die Auszahlungsdaten der Nutzer zugänglich gemacht. Die Angelegenheit könnte insgesamt für einige Nutzer äußerst unschön werden.

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  • Umsatzsteuerbetrug in italienischen Restaurants aufgedeckt

    Umsatzsteuerbetrug in italienischen Restaurants aufgedeckt

    Europol berichtet, dass mehr als 300 italienische Restaurants in Deutschland mit manipulierten Registrierkassen Steuern hinterzogen haben sollen. Laut Bericht haben
    das deutsche Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) mit Unterstützung von Europol eine organisierte Verbrecherbande ermittelt haben, die mit manipulierten Registrierkassen Umsatzsteuerbetrug betrieben haben soll.

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  • Cum-Ex: Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanz

    Cum-Ex: Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanz

    Das Landgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Zudem hat es bei dem Angeklagten Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro sowie bei einem Bankhaus in Höhe von ca. 176 Millionen Euro eingezogen.

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 519/20) hat die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen verworfen und nur den Schuldspruch in Bezug auf den Mitangeklagten im Detail geändert. Fazit: Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

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  • Hawala-System als kriminelle Vereinigung

    Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems
    grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

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  • Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Dies entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (14 V 2484/10).

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  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Es ist – angesichts der recht verbreiteten Praxis, Gegenseitig Arbeitnehmer zu überlassen, recht überraschend – relativ unbekannt, dass es ein „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ gibt, wobei der, mit Ausnahmen versehene, Grundsatz im §1 lautet:

    Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

    Die Frage in der Praxis wird schnell sein, ob eine echte oder unechte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – Fakt ist aber, dass wenn einmal der Zoll vor der Türe steht und Unterlagen beschlagnahmt, diese Frage die Betroffenen nur am Rande interessiert. Auch wenn es hier letztlich um Ordnungswidrigkeiten geht, die nach §16 mit Bussgeldern u.U. bis zu 30.000 Euro belegt sind, sollte man das Thema keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Wenn Sie tatsächlich Arbeitnehmer „überlassen“, sollten Sie hier vorbeugend die bisherige Praxis prüfen lassen.

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  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

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  • Steueramnestie: Die strafbefreiende Erklärung (2004)

    Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
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  • Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

    BGH Beschluss vom 16.6.2005, Az: 5 StR 118/05

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  • Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die rekonstruierte Steuerbemessungsgrundlage

    Der EUGH (C‑521/19) hat zum Steuerstrafrecht klargestellt, dass die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem so zu verstehen ist, dass in einem Fall, in dem

    • mehrwertsteuerpflichtige Personen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt,
    • noch eine Rechnung ausgestellt oder
    • die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben,

    davon auszugehen ist, dass die von der betreffenden Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung einer solchen Erklärung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt – es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.