Kategorie: Wettbewerbsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Aktuelles zu eBay: Sofort-Kaufen, Anfechtung, Umsatzsteuer & Wettbewerbsrecht

    Zwei Mal der scheinbar gleiche Sachverhalt, zwei grundverschiedene Urteile: Da kauft jemand via „Sofort Kaufen“ für 1 Euro etwas erheblich unter Wert. Der unerfreute Verkäufer erklärt Anfechtung wegen eines Irrtums und wird vom AG Zittau (5 C 0219/09) damit nicht gehört, vom LG Köln (18 O 150/ 10) aber schon. Wie kommt dieses Auseinanderfallen zu Stande?

    Das LG Köln geht richtig vor und verbucht das versehentliche Anklicken der Option „Sofort-Kaufen“ als Erklärungsirrtum. Dazu das LG Köln:

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich ist, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten wird (LG Kiel v. 11.02.2004 – 1 S 153/03, juris: Verstärker im Wert von 1.000,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; LG Stuttgart v. 21.12.2007 – 24 0 317/07, juris: Auto im Wert von 45.000,00 € zum Sofort-Kauf von 100,00 €; AG Kassel v. 23.04.2009 – 421 C 746/09, juris: neues i-Phone im Wert von 500,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; AG Bremen v. 25.05.2007 – 9 C 142/09; 9 C 0142/07, juris: zwei Werder-Bremen Stammkarten zum Preis von 1,00 €). Allen Fällen ist gemeinsam, dass ein evidentes Missverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt. Dieses ist im streitgegenständlichen Fall auch zu bejahen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass die Beklagte nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,00 verkaufen wollte.

    Das AG Zittau wäre vielleicht auch zu diesem Ergebnis gekommen. Der Weg war aber versperrt, denn der Verkäufer hat nicht genug vorgetragen, um dem Gericht die Argumentation zu ermöglichen. Dazu das AG:

    Der Beklagte hat zwar die Anfechtung nach § 143 Abs. 1 BGB erklärt. Der Beklagte hat aber keinen Grund zur Anfechtung. Er hat lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen wurde.

    Eben: Einfach nur „ich habe mich vertan, das wollte ich nicht“ ist zu wenig. Man muss schon konkret darlegen was wie schief gelaufen ist. Wer das verschläft, der verliert.

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  • Aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops kommt

    Wie der Bundestag mitteilt, hat der Rechtsausschuss die Überarbeitung des Widerrufsrechts abgesegnet, damit wird in naher Zukunft die Reform auch vom Bundestag durchgewunken werden. Das ist aus drei Blickwinkeln von Bedeutung:

    1. Das Widerrufsrecht wird überarbeitet, insbesondere was den Wertersatz gezogener Nutzungen angeht
    2. Das Muster zur Widerrufsbelehrung wird auch überarbeitet, somit wird jeder Shop seine Widerrufsbelehrung prüfen müssen!
    3. Eine Übergangszeit für die Regelungen ist vorgesehen, Shopbetreiber haben damit  vom Tag der Verkündung an 3 Monate Zeit, die Änderungen umzustellen.

    Shop-Betreiber müssen die Entwicklung erst einmal schlicht im Auge haben – AGB & Widerrufsbelehrung sollten ja ohnehin juristisch geprüft werden. Der betreuende Rechtsanwalt sollte – sofern er die Entwicklung nicht sowieso beobachtet – auf das Thema angesprochen werden. Auf unserer Seite wird weiter dazu berichtet.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Dazu auch:

  • Branchenbuch-Anbieter: Neue Entscheidungen aus Hamburg & Heilbronn

    Eine neue Entscheidung rund um die Branchenbuch-Thematik findet sich bei Openjur: Das LG Hamburg ( 309 S 66/10) hat entschieden, das in einem konkreten Fall eine Täuschungshandlung erkannte und somit die Anfechtung ermöglichte. Die Entscheidung ist mit den konkreten Umständen nicht verallgemeinerungsfähig, hinsichtlich eines bestimmten Punktes aber doch.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

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  • Keine Garantiezusage bei Werbeprospekt

    Das OLG Oldenburg (5 U 141/09) hat sich mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine Zahnklinik in einem Werbeprospekt u.a. mit den Worten geworben hat:

    Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.

    Der Kläger, ein Kunde, wollte in dieser Aussage ein selbstständiges Garantieversprechen sehen – das OLG hat dies verneint, denn:

    Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.

    Der Kläger wollte sich auf den §443 BGB berufen. Hierbei verwies das OLG darauf, dass vorliegend kein Kaufvertrag geschlossen wurde (für den der §443 BGB gilt), sondern ein Dienstvertrag. Das OLG vermochte im §443 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken zu erkennen, der auf den vorliegenden Dienstvertrag übertragen werden könne.

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  • Angaben zu Akku-Kapazität bei eBay müssen richtig sein

    Angaben zu Akku-Kapazität bei eBay müssen richtig sein

    Das gibt es nicht viel zu schreiben: Das LG Berlin (97 O 178/10) hat festgestellt, dass Angaben bei eBay auch stimmen müssen, anonsten sind Abmahnungen gerechtfertigt. Im konkreten Fall hatte ein Händler No-name-Akkus verkauft und statt der tatsächlichen 4000mAh in der Artikelbeschreibung 5200mAh zugesagt.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

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    Abgesehen von den dadurch ausgelösten Ansprüchen auf Schadensersatz und der Möglichkeit des Rücktritts durch den Käufer ist das ein (teures) wettbewerbswidriges Verhalten. Interessant gerade bei Akkus ist zudem, dass es wohl Unterschiede zwischen der „Real Capacity“ und der „Label Capacity“ gibt – sprich: Wer möchte kauft Akkus als Händler ein, auf denen etwas anderes drauf steht, als drin ist. Wer sich dabei erwischen lässt, dürfte sich am Ende (wegen Betruges) bei der Staatsanwaltschaft wieder finden.

  • Neue Widerrufsbelehrung 2011: Kein Muster und neue Probleme

    Wie berichtet, gilt inzwischen das neue Widerrufsrecht samt Wertersatzrecht sowie ein neues amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung.

    Bei uns: Kein Muster!
    Wegen der Nachfragen kurz der Hinweis, dass es bei uns bewusst keine „Musterbelehrungen“ zur Übernehme durch Online-Shops gibt. Ich sehe in solchen Mustern Probleme, da zu gerne und zu schnell der Einzelfall zu schematisch betrachtet wird. Wenn dann „kleine Details“ übersehen werden, und der Ärger hinterher gross ist, würde das auf uns zurückfallen. Daher bieten wir hier wenn, dann eine Beratung an – aber keine frei verfügbaren Muster zur direkten Übernahme. Stattdessen wird hier auf zwei andere Muster verwiesen:

    • Zum einen findet man das aktuelle amtliche Muster im Bundesgesetzblatt (dazu hier klicken). Dort „Bundesgesetzblatt Teil I“, das Jahr 2011, Ausgabe 41 aufrufen. Dort ab Seite 1600 findet man das aktuelle amtliche Muster, das man sehr akribisch durchgehen muss. Bei richtiger Verwendung des Musters genügt man – dank §360 III BGB – seinen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts. Allerdings merkt man bei der Anpassung schnell, warum die korrekte Auswahl der Textbausteine für sich schon Aufgabe für einen Juristen ist.
    • Des Weiteren findet man im Shopbetreiber-Blog ein „Whitepaper“ zur neuen Widerrufsbelehrung (hier zu finden).

    So gut die Muster auch sind (speziell das im Shopbetreiber-Blog), so sind es am Ende doch nur Muster: Wer sich alleine am Gesetzestext orientiert, wird z.B. auf die vielfältigen Probleme gar nicht hingewiesen. Im „Whitepaper“ dagegen erfolgen entsprechende Hinweise, doch kann ein Laie beispielsweise im Regelfall nicht alleine eine tragfähige AGB-Regelung zu den Rücksendekosten formulieren (dazu nur hier). Sofern man als Laie das Whitepaper überhaupt aufmerksam genug liest und nicht einfach über die entsprechenden Hinweise hinwegliest, weil das Problembewusstsein fehlt.

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  • Hinweis: Neues Muster zur Widerrufsbelehrung (2010)

    Hoffentlich bekannt ist inzwischen, dass zumindest ein Teil der bisherigen Rechtsunsicherheit im Bereich des Widerrufsrecht im Online-Handeln dadurch geklärt wird, dass zum 11.6.2010 nicht nur ein neues Muster in Kraft tritt, sondern dieses – durch due Einbettung im EGBGB – auch Gesetzeskraft erlangt. Die bisherige Verankerung in der BGB-InfoV führte zu dem haarsträubenden Ergebnis, dass selbst wer sich an das vom Gesetzgeber gewollte Muster gehalten hat, abgemahnt werden konnte.

    An dieser Stelle gibt es (noch) keine weiteren Ausführungen, sondern schlicht den Link auf das Muster: Zu finden ist es hier als PDF, dann im PDF ab Seite 35. Dabei eine Warnung vorab: Zumindest diejenigen, die bereits Unterlassungserklärungen bzgl. bisheriger Widerrufserklärungen unterzeichnet haben, sollten keinesfalls ungeprüft das neue Muster verwenden, sondern statt dessen prüfen lassen, wie sich das neue Muster zur bisher erteilten Unterlassungserklärung verhält. Um teure Kollisionen zu vermeiden ist hier eine umfassende rechtliche Prüfung unvermeidbar. Seien Sie als Betroffener an dieser Stelle keinesfalls leichtfertig.

    In diesem Zusammenhang sollten Webshop-Betreiber eine Entscheidung des LG Essen (10 O 2246/08) kennen: Das Landgericht hat festgestellt, dass jemand der abgemahnt wurde & eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, sodann einen Rechtsanwalt aufsucht und dieser eine rechtliche Prüfung des Shops vornimmt, keine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn dennoch ein Verstoß vorliegt. Hintergrund: Es muss ein vorwerfbares Verschulden vorliegen – das ist in diesem Fall aber ausgeschlossen. Die Anwaltliche Prüfung bietet also, sofern man dem LG Essen folgt, einen doppelten Boden für Betroffene.

  • Shops aufgepasst: Das neue Widerrufsrecht ist beschlossen!

    Als am 17.06.2011 der Bundesrat tagte, hat er (Top4 der Sitzung) das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ passieren lassen. Da kein Einspruch erhoben wurde, wird es nun demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Folge: Mit einer Übergangszeit von 3 Monaten müssen bestehende Widerrufsbelehrungen angepasst werden, da sich der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zum Wertersatz ändert (ich hatte hier bereits vorab berichtet).

    Hinweis: Hintergrund der Änderung im BGB ist, dass mit der Rechtsprechung des EUGH die bisherige Regelung in Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst.

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  • Werberecht: Call-Center und Mail-Center auf dem Prüfstand

    Anfang 2010 gab es Berichte (dazu nur hier bei SPON), denen zu Folge gegenüber Call-Centern recht hohe Geldbußen verhängt wurden wegen (Werbe-)Anrufen ohne Einwilligung der Betroffenen. In letzter Zeit wurde es in der Öffentlichkeit diesbezüglich etwas stiller – keineswegs aber gegenüber den „Werbe-Centern“ ruhiger, wie auch ein aktueller Artikel bei SHZ.de zeigt. Dabei stelle ich zunehmend fest, dass nicht nur „klassische Call-Center“ sich zunehmend Problemen ausgesetzt sehen, sondern auch Dienstleister, die im Kundenauftrag E-Mails verschicken. Auch hier nehmen die Streitereien zu – wie die zunehmenden Anfragen bei uns zeigen – wobei gegenüber Mail-Centern vorzugsweise von Wettbewerbern abgemahnt wird.

    Derzeit soll der kurze Hinweis genügen: Call- und Mail-Center dürfen sich nicht „blind“ auf (irgendwelche) einfachen Zusagen ihres Auftraggebers verlassen. Wo genau man derzeit die Grenze zur Fahrlässigkeit zu ziehen hat ist m.E. schwierig festzustellen. Wer aber kurzerhand ohne irgendeine Prüfung Datensätze des Auftraggebers übernimmt, hat aktuell eher schlechte Karten. Insofern sind Betreiber externer Werbe-Betreiber gut beraten, umgehend ihren betrieblichen Ablauf (auch was die Rückmeldungen der Angesprochenen angeht) zu prüfen. Auf keinen Fall ist es so, dass man als Call- oder Mail-Center aus jeglicher Haftung „raus“ ist, weil man im Auftrag handelt. Dieser Irrglaube ist leider ebenso verbreitet wie falsch. Andererseits wird man immer genau prüfen müssen, inwiefern man sich überhaupt noch im Bereich der Fahrlässigkeit bewegt. Jedenfalls m.E. ginge es z.B. zu weit, von Werbe-Centern zu verlangen, bei jedem Angesprochenen eine Vorlage der ausdrücklichen Einwilligung zu verlangen (so auch im Ergebnis wohl Köhler/Bornkamm im UWG-Kommentar).

  • Keine Kosmetikbehandlung in Apotheken?

    Das VG Minden (7 K 1647/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob kosmetische Behandlungen in einer Apotheke angeboten werden dürfen – und die Frage verneint. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis:

    Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich weder um eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren noch um ein zulässiges sog. Nebengeschäft. […] Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. […] eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikstudio entwickelt, ist mit den Vorgaben des ApoG und damit der ApoBetrO nicht vereinbar.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Das Ergebnis: Erst einmal keine Kosmetikbehandlung in der Apotheke. Allerdings ist ausweislich der Begründung davon auszugehen, dass bei einer räumlich getrennten kosmetischen Behandlung – also nicht im unmittelbaren Umfeld des Beratungs- und Verkaufsbereichs – keine Einwände erhoben werden würden.

  • Verwirrung bei der 40-Euro-Klausel

    Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema „40-Euro-Klausel“. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend.

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  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

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  • Aktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung

    Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme) war die Überlegung, dass das alte Muster auf Normen der BGB-InfoV verwiesen hat, die es heute nicht mehr gibt. Der Gesetzgeber hatte ja nicht nur das Muster geändert, sondern auch ins EGBGB verschoben, worauf nun auch verwiesen wird. Dass alleine wegen dieser fehlerhaften Verweise nun ein Wettbewerbsverstoss vorliegt finde ich keineswegs abwegig, um es vorsichtig zu formulieren.

    Nun liegen auch hier inzwischen Abmahnungen zu dem Thema vor.

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  • Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

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  • Unlautere Behinderung durch Domainregistrierung?

    Unlautere Behinderung durch Domainregistrierung?

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache „ahd.de“ (Az. I ZR 135/06) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Registrierung eines Domainnamens eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung darstellt. Der Fall hat weitreichende Bedeutung für den Online-Handel und das Domainrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen freiem Wettbewerb und Schutz unternehmensbezogener Kennzeichen.

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