Robotic Process Automation (RPA) ist eine fortschrittliche Technologie, die darauf abzielt, menschliche Interaktionen in Geschäftsprozessen zu simulieren. Dabei handelt es sich um Software-Roboter oder „Bots“, die sich wiederholende und zeitintensive Aufgaben durchführen, welche zuvor von Menschen ausgeführt wurden. Diese Bots können lernen, sich anpassen und sogar komplexe Entscheidungen treffen.
(mehr …)Kategorie: Softwarerecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Patentfähigkeit von Software
Im Fokus eines Falls beim Bundesgerichtshof (X ZR 74/21) stand das europäische Patent 1 929 826, das ein Verfahren für die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.
Kern des Patents ist ein spezifisches Verfahren zur Bedienung eines mit einem Benutzergerät verbundenen Apparats. Dieses Verfahren beinhaltet mehrere Schritte, wie die Auswahl eines Datenübertragungsblocks, die Bestimmung der Verfügbarkeit dieses Blocks für die Übertragung und unter bestimmten Umständen die Anforderung einer Erhöhung der Datenübertragungsrate. Neben dem Verfahrensanspruch umfasst das Patent auch Ansprüche auf die zugehörige Vorrichtung und ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt
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Software-Lizenzgebühren und indirekte Datenbankzugriffe: Präzedenzfall für die Softwareindustrie
Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 28. Juli 2023 (Az. 6 U 19/23) einen wichtigen Rechtsstreit entschieden, der zentrale Fragen im Bereich Softwarelizenzen und Datenbankzugriffe betrifft. Dieses Urteil beleuchtet insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen indirekter Datenbankzugriffe und die damit verbundenen Lizenzgebühren.
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EuGH-Urteil: Datenverantwortung bei der Softwareentwicklung

Der Wert von Opensource-Software
Es gibt nun einen Überblick zum Thema des Wertes von Open Source Software (OSS) – diese spielt in der modernen Wirtschaft bekanntlich eine fundamentale Rolle, die immer wieder gerne ignoriert wird. Eine aktuelle Studie bietet jetzt erstmals umfassende Einblicke in den ökonomischen Wert von OSS. Ich habe die wichtigsten Aspekte einfach mal in einer Listen-Übersicht zusammengestellt.
OSS, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist, taucht in 96 Prozent aller Codebasen auf und bildet häufig die Grundlage für Spitzentechnologien in Bereichen wie KI oder Big Data.
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Die Kehrseite der KI-gestützten Softwareentwicklung
Die rasante Entwicklung von KI-Werkzeugen wie GitHub Copilot hat die Art und Weise, wie Code geschrieben wird, revolutioniert. Entwickler können dank dieser Tools schneller codieren, was laut GitHub die Codierung um 55% beschleunigt und zu einer enormen Steigerung der Codeproduktion führt.
Diese Entwicklung scheint auf den ersten Blick nur Vorteile zu bringen, darunter eine massive Zeitersparnis und eine Erhöhung des geschriebenen Codes um 46%. Doch eine aktuelle Studie von GitClear wirft nun ein kritisches Licht auf die langfristigen Auswirkungen dieser Technologien auf die Codequalität und Wartbarkeit.
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Batteriesperre per Fernzugriff
Der digitale Alltag wird komplexer – nicht nur in der Nutzung: es ergeben sich immer häufiger neue rechtliche Herausforderungen, die das Zusammenspiel von Besitzschutz, Vertragsrecht und digitalen Steuerungsmöglichkeiten beleuchten. Eine prominente Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Oktober 2022 (Az. XII ZR 89/21) zur Fernsperrung von Autobatterien wirft Fragen auf, die weit über den spezifischen Fall hinausgehen und das Potenzial haben, sowohl das Miet- als auch das Softwarerecht nachhaltig zu beeinflussen.
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Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.
Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.
(mehr …)Mehr zum Spielerecht bei uns:
- Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
- Schutzfähigkeit von Spielidee oder schriftlich niedergelegter Spielanleitung
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
- Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
- Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor
- Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts
- Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter
- Schutz von Technologien

Rücktritt von Software-Projekt wegen Dokumentationsmängeln
Das Landgericht Bonn, 10 O 296/19, hatte sich mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn eine agile Softwareentwicklung scheitert und das Projekt trotz bereits erbrachter Leistungen abgebrochen werden soll. In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Das Landgericht kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass der Kläger durch den erklärten Rücktritt nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung auch hinsichtlich der bereits erbrachten und vergüteten Teilleistungen (Inkrements) verlangen konnte.
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Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?
Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des Nutzungsberechtigten befinden.
Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird hierzu teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Vervielfältigung durch den Nutzer vorliegt, wenn der zugreifende Client keine Kopie in den Arbeitsspeicher seines Rechners erhält oder eine Vervielfältigung des Programms ausschließlich auf dem Server des Diensteanbieters erfolgt.
Grundsätzlich stellt das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines anderen Computers nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG dar. Tragender Gedanke ist dabei, dass durch dieses Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers eine weitere Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht wird.
Das OLG ist nun der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage, ob beim Cloud Computing eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden kann, in wessen Einflussbereich sich der Computer befindet, auf dem die Vervielfältigung erfolgt.
Nach § 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers immer dann erforderlich, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ des Programms eine Vervielfältigung erfordert. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den grundlegenden Verwertungsrechten des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Eine Vervielfältigung hat grundsätzlich zur Folge, dass das Vervielfältigungsstück in gleicher Weise wie das Werk selbst genutzt (z.B. betrachtet, gelesen, gehört ….) werden kann. Sie ermöglicht also einen zusätzlichen Werkgenuss.
Vor diesem Hintergrund ist auch die ratio des § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen: Der bloße „Werkgenuss“ stellt auch bei Computerprogrammen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Hat ein Nutzer ein Programm rechtmäßig erworben und stationär auf seinem eigenen PC installiert, so wird kein Urheberrecht verletzt, wenn er einen Dritten auf diesem PC mit diesem Programm arbeiten lässt, ebenso wenig, wenn er einen Dritten dort einen von ihm erworbenen Film ansehen lässt (das OLG verweist insoweit auf BGH, I ZR 139/89). Urheberrechtlich relevant wird die Nutzung durch den Dritten erst dann, wenn diesem durch eine Vervielfältigung des Programms eine weitere Nutzung ermöglicht wird. Dieser Gesetzeszweck greift nach Auffassung des OLG aber unabhängig davon ein, in wessen Sphäre die für die zusätzliche Nutzung erforderliche Vervielfältigung erfolgt.

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms
Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).
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Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln
Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.
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Pflichten bei Überlassung von Standardsoftware
Das OLG München (20 U 3236/22 e) hatte Gelegenheit, sich anlässlich der fristlosen Kündigung eines Software- und Lizenzabonnements zu den Pflichten eines Anbieters von Standardsoftware zu äußern.
(mehr …)Fehlende Zugangsdaten als Mangel der Software?
Man sollte schon genau hinsehen, was im Vertrag über die Softwarenutzung steht – ansonsten kann passieren, was beim Landgericht Passau aufschlug:
Wesentliche Mängel an der Software trägt der Beklagte nicht vor. Sein Einwand besteht lediglich darin, ihm seien wesentliche Zugangsdaten, die ihm das Betreiben der Software auf einem eigenen Server ermöglichten, nicht herausgegeben worden. Außerdem könne er die Software nicht entsprechend weiterentwickeln, sodass sie auch ohne Verbindung mit einer Onlineterminverwaltung (der Klägerin oder eines anderen Anbieters) funktioniere, ohne dass ihm entsprechende Daten zur Verfügung gestellt würden.
Maßgebliche Mängel der Software hat der Beklagte damit nicht aufgezeigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verhält sich eindeutig dazu, dass ohne zusätzliche Anpassungen (die im Vertrag nicht enthalten waren), das Tool zunächst nur in Verbindung mit der Onlineterminverwaltung Termin online buchen des Auftragnehmers bezogen werden kann (Ziffer 6 des Vertrages). Diesen vereinbarungsgemäßen Zustand hat die Klägerin auch nach dem Vortrag des Beklagten geliefert.
LG Passau, 4 O 195/21
Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor
Mit Spannung war die Entscheidung des BGH (I ZR 157/21) erwartet worden, nun ist klar, dass es eine Vorlage an den EUGH geworden ist!
Der BGH fragt beim EUGH an:
- Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art.1 Abs.1 bis3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
- Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Der BGH macht in seiner Anfrage deutlich, dass er sowohl nach dem Wortlaut der in der Richtlinie 2009/24/EG getroffenen Regelungen als auch mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte von einer Auslegung des Begriffs des Computerprogramms ausgeht, die sich am Quell- und Objektcode als Ausdrucksform des vom Programmentwickler (Urheber) geschaffenen eigenpersönlichen Werks orientiert – und damit eine bloße Beeinflussung der während eines Spiels im Arbeitsspeicher des Computers erzeugten variablen Daten nicht erfasst!
Für die rechtlich zunehmend umstrittene Thematik der Cheat-Software ist von Bedeutung, dass der BGH ausdrücklich Zweifel daran äußert, ob der von dem angestrebten Ziel der Gestaltung eines unterhaltsamen Spielablaufs geprägte Wille des Programmentwicklers, nur die während des Programmablaufs gemäß den Spielregeln anfallenden variablen Daten zur Grundlage von Programmbefehlen zu machen, bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Computerprogramms berücksichtigt werden kann.
Mehr zum Spielerecht bei uns:
- Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
- Schutzfähigkeit von Spielidee oder schriftlich niedergelegter Spielanleitung
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
- Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
- Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor
- Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts
- Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter
- Schutz von Technologien
Klärungsbedürftig ist auch die Reichweite des Begriffs der Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/24/EG. Fraglich ist, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass eine Umarbeitung vorliegt, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung geändert wird, sondern ein anderes Programm, das gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm abläuft, den Inhalt von Variablen ändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Programmablauf verwendet.
Der BGH stellt sich klar gegen die Auffassung, die für eine Umarbeitung stets einen Eingriff in den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne in die Substanz des Computerprogramms für erforderlich hält. Denn, so der BGH: Bereits der Wortlaut „Umarbeitungen“ spricht – ebenso wie der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „alteration“ – dafür, dass eine Einwirkung auf den Quell- oder Objektcode erforderlich ist und eine bloße Beeinflussung etwaiger variabler Funktionsergebnisse, die im Zuge des Programmablaufs erzeugt werden, nicht ausreicht. Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die erste Vorlagefrage solche Funktionsergebnisse als Teil des urheberrechtlichen Schutzes des Computerprogramms ansehen sollte. In diesem Fall läge in der hier in Rede stehenden Einflussnahme auf den Inhalt der Variablen auch ein verändernder Eingriff in das Computerprogramm.

