Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Deutsches Datenschutzrecht findet bei Speicherung auf ausländischen Servern Anwendung

    Das OLG Hamburg (7 U 134/10) hat festgestellt:

    Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG finden die Bestimmungen des BDSG Anwendung, sobald eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt; nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es hierfür nicht darauf an, ob die betreffende Stelle über im Inland belegene Speicher oder Datenleitungen verfügt (Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 217). Diese Regelung mag über den Inhalt der europäischen Richtlinie, die den Regelungen in § 1 Abs. 5 BDSG zugrundeliegt, hinausgehen (dazu kritisch Dammann aaO.); europarechtlich problematisch ist das indessen nicht, weil § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG gerade nicht innereuropäisches Kollisionsrecht betrifft. Die Beklagte hat die den Kläger betreffenden Angaben auch dann im Inland verarbeitet, wenn die von ihr betriebenen Server, auf denen die streitigen Inhalte gespeichert sind, sich ausnahmslos in den Vereinigten Staaten von Amerika befinden; denn nach § 3 Abs. 4 BDSG umfasst das Verarbeiten neben dem Speichern u.a. auch das Übermitteln personenbezogener Daten, und das Übermitteln ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 b) BDSG das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten u.a. in der Weise, dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Eine solche Übermittlung der Angaben erfolgt aber auch – und bezogen auf die hier streitigen Angaben – gerade in und nach Deutschland, da sie in Deutschland abgerufen werden können und sollen. Damit ist deutsches Datenschutzrecht anwendbar […]

  • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigung nur bei schwerem Eingriff

    Beim LG Köln (28 O 30/11) liest man noch einmal, was gerne vergessen wird:

    Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (BGH NJW 1996, 1131).

    Das heißt im Ergebnis: Ein Anspruch besteht nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht wird. Und wenn als „anderweitige Ausgleichsmöglichkeit“ beispielsweise ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht kommt, reicht das auch. Das geht soweit, dass sich um einen solchen der Betroffene auch noch selbst bemühen soll.

    Also: Wer sich mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung konfrontiert sieht, wird im Regelfall eine Abmahnung aussprechen können. Aber nur im Ausnahmefall auch eine Geldentschädigung verlangen können, ausgenommen evt. Anwaltskosten. Die umfangreiche und komplizierte Rechtsprechung können Laien dabei nicht bewältigen – hier ist Beratung zwingend!

  • LG Düsseldorf: Anspruch auf unentgeltlichen Telefonbucheintrag der geschäftlichen Bezeichnung

    Bei einem Telefonbucheintrag besteht ein Anspruch dahingehend, dass auch bei einem unentgeltlichen Eintrag die Firma bzw. geschäftliche Bezeichnung mitaufzunehmen ist. Dies hatte das Landgericht Düsseldorf (2a O 30/11) früher bereits festgestellt:

    Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen – Vor- und Nachnamen – unentgeltlich eingetragen zu werden. Vielmehr besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung auch dann, wenn die Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung gewünscht ist. Denn auch die geschäftliche Bezeichnung einer Person ist deren Name (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 12 Rn. 10). Geschäftsbezeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, unterfallen nämlich dann dem Schutz des § 12, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind.

    Später hat sich das Landgericht Düsseldorf (2a O 203/11) selbst zitiert und an dieser Rechtsprechung festgehalten. Inswischen wurde diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof (III ZR 182/13) bestätigt. Die BGH-Entscheidung finden Sie hier bei uns!

    Hinweis: Man muss also nicht zwingend etwas für den Eintrag bezahlen. Gleichwohl darf die Hervorhebung von Einträgen problemlos etwas kosten.

  • Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation

    Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:

    Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

    Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.

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  • Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen

    Inzwischen sind in Baumärkten und bei Elektrohändlern nur noch so genannte „Energiesparlampen“ als Glühlampen erhältlich. Nachdem über Jahrzehnte hinweg „normale Glühlampen“ mit speziellen Wattzahlen erhältlich waren (im Haushalt vor allem „40 Watt“ und „60 Watt“), ist es verständlich, dass man vor allem gegenüber Verbrauchern mit Vergleichswerten wirbt, also z.B. mit „Energiesparlampen“ bei X Watt, wobei dahinter dann vermerkt ist „entspricht Y Watt bei herkömmlichen Glühlampen“.

    Aber Vorsicht: Hier gibt es einen Fallstrick! Und der wird bereits abgemahnt.
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  • Vereinsmitglied hat Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins

    Das Landgericht Köln (27 O 142/11) hat kürzlich festgestellt, dass Vereinsmitglieder grundsätzlich einen Herausgabeanspruch (!) hinsichtlich der Mitgliedsdaten anderer Mitglieder haben, etwa um diese – wie im vorliegenden Fall – anschreiben zu können.

    Vorzunehmen ist aber immer eine – in unserem Datenschutzrecht übliche – Interessenabwägung zwischen dem einzelnen Vereinsmitglied und seinem Interesse auf Herausgabe sowie dem Interesse aller Betroffenen auf Schutz Ihrer Daten. Jedenfalls wenn es wie in diesem Fall darum geht, dass das Mitglied vor einer Sitzung alle anderen Mitglieder erreichen möchte und das persönliche Anschreiben hierzu der einzig geeignete Weg ist, kann das ein Grund sein, die Daten heraus zu geben.

    Die Sache ist allerdings äußerst problematisch und in jeder Hinsicht zu werten. Hier ging es um einen Sportverein. Sofern es um Vereine geht, die sich anhand von Merkmalen zusammen finden, die als „besondere persönliche Daten“ zu qualifizieren sind (§3 IX BDSG, dazu gehören etwa politische Überzeugungen) ist das m.E. erheblich komplizierter.

    Jedenfalls für Vereine bietet diese Entscheidung einige Sorgen: Wenn ein Mitglied einen Herausgabeanspruch geltend macht, steht man in dem Dilemma, dass man entweder die Herausgabe verweigert und Gefahr läuft, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben (der vorliegende Streitwert wurde auf 6.000 Euro angesetzt, was durchaus angemessen erscheint). Oder man gibt die Daten heraus und wird von einem betroffenen Mitglied auf Unterlassung in Anspruch genommen, was wiederum ein Prozesskostenrisiko bedeutet.

    Die Entscheidung aus Köln zeigt deutlich (aus den Gründen siehe unten), dass es auf den Einzelfall ankommt. Dabei sollten Laien sich tunlichst von der Bewertung fernhalten – gerade größere Vereine sollten ohnehin einen Datenschutzbeauftragten regelmäßig konsultieren. Im Fall einer solchen Anfrage wäre zwingend ein Datenschutzrechtler zu befragen, wie man vorgehen sollte. Auf keinen Fall aber sollten Vereine in Zukunft leichtfertig derartige Anfragen ablehnen und auf „die üblichen Wege“ verweisen.

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  • Rücknahme von eBay-Angeboten: Nicht nach Gutdünken!

    Das Amtsgericht Hamm (17 C 157/11) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt:

    Ein bei ebay eingestelltes Angebot kann auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden.

    Hintergrund ist, dass eBay (neben einem Irrtum bei der Preisangabe) als Voraussetzung für die Rücknahme des Gebotes schreibt:

    Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

    Das AG Hamm wertet das so, dass gerade nicht alleine der Wille des Anbietenden ausschlaggebend sein soll, ob ein Angebot zurückgezogen wird. Die Grenze von 12 Stunden, die in den eBay-Nutzungsbedingungen teilweise beschrieben wird mit den Worten „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“ wertet das AG Hamm insofern alleine als technische Bedingung, die dennoch einen Grund voraussetzt. Dabei verweist das AG Hamm zur Begründung letztlich auf einen Satz in den eBay-AGB, der die Wertung des Gerichts durchaus überzeugend da stehen lässt:

    „Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB).“

    Im Ergebnis sollte man also auch vor Beginn der „letzten 12 Stunden“ einer Auktion einen wichtigen Grund für die Beendigung zur Hand haben, wobei hier vor allem Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Kaufsache, neben Irrtümern beim Einstellen des Artikels, in Betracht kommen. Wer hier nicht aufpasst, läuft Gefahr, für wenig Geld etwas wertvolles abgeben bzw. entsprechenden Schadensersatz leisten zu müssen (im vorliegenden Fall: Für 201 Euro einen Golf V TDI!).

    Hinweis: Übrigens hat schon 2003 das AG Menden, 4 C 183/03, entschieden, dass im Gegenzug auch die Rücknahme von Geboten den gleichen Regeln folgt, also einen wichtigen Grund voraussetzt, und dies gerade nicht nach Gutdünken geschehen kann!

    Zum Thema auch:

  • BGH zum Schutz vor untergeschobenen Zitaten

    Die Entscheidung des BGH (VI ZR 262/09) in Sachen „Eva Hermann“ bietet einen schönen Absatz zum Schutz vor der Entstellung in Form von Zitaten getätigter eigener Aussagen, den ich hier gerne aufnehme, auch wenn inhaltlich darin nichts neues zu finden ist.

    Dabei sollte vor allem der letzte Abschnitt beachtet werden, in dem es darum geht, dass eine „offene Aussage“, also eine die mehreren Interpretationen zugänglich ist, zitiert wird. Kurzum lässt sich sagen, dass ein Zitat zwar möglich sein muss – aber der zitierende hat darauf zu achten, dass es wirklich so wiedergegeben wird, wie es ursprünglich lautete. Dazu gehören auch „Färbungen“ der Aussage, etwa Interpretationsmöglichkeiten und offene Standpunkte. Auf keinen Fall darf hierbei eine eigene Wertung im Rahmen des Zitats vorgenommen werden, da auch dies ein Fehlzitat wäre.

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  • EUGH: Wohnsitz des Geschädigten entscheidet über Gerichtsstand

    Es ist soweit, der EUGH (C-509/09 und C-161/10) hat entschieden und ist – wie so oft – den Ausführungen des Generalanwalts gefolgt, die ich vormals schon hier kommentiert hatte. Damit kam der EUGH zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines entsprechend verletzten Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung erheben kann

    1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, wobei diese Gerichte dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung dieser Rechte entstandenen Schäden zuzusprechen,
    2. oder vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und in dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über die im Staat des jeweils angerufenen Gerichts verursachten Schäden zuständig sind,
    3. oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat.

    Dabei sehe ich weiterhin, dass durch das (dehnbare) Kriterium des „Schwerpunkt des Konfliktes“ letztlich ein Kriterium genutzt wird, dass mit dem „Inlandsbezug“, den der BGH bisher nutzte, problemlos vereinbaren lässt.

    Zum Thema auch:

  • Domainrecht: DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen

    Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain „.de“ vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. „regierung-oberfranken.de“). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. „regierung.oberfranken.bayern.de“), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.
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  • Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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  • Pressefreiheit: Link zu gestohlenen E-Mails zulässig?

    Das Landgericht Braunschweig (9 O 1956/11) hatte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, wie mit angeblich gestohlenen E-Mails umzugehen ist, auf die im Rahmen eines (Online-)Presseartikels verlinkt wird. Dabei kam das Landgericht im Wesentlichen zu zwei Ergebnissen:

    1. Alleine weil die E-Mails möglicherweise illegal beschafft wurden, ist noch nicht davon auszugehen, dass sie automatisch auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Vielmehr ist im Rahmen der üblichen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit erschwerend zu berücksichtigen, dass hier möglicherweise rechtswidrig erlangte Mails im Raum stehen (so auch LG Hamburg, 324 O 38/08, worauf sich das LG Braunschweig ausdrücklich bezieht und das KG, 10 U 149/10, hier besprochen, das m.E. etwas strenger ist.).
    2. Bei einem Link im Rahmen eines Presseberichts, wobei der Link nur Beleg-Zwecken dient, und das allgemeine Informationsinteresse überwiegt, ist zumindest dann dieser Link unproblematisch von der Pressefreiheit gedeckt, wenn die verlinkten Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Hier wird zur Begründung auf die „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (I ZR 191/08) verwiesen.

    Dazu auch:

    Siehe außerdem bei uns:

  • Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt ermäßigtem Umsatzsteuersatz

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07 entschieden, dass der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Das FA hatte bei seiner gegenteiligen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden konnten, aber allen Kinobesuchern zur Verfügung standen.
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  • Erneut Eilantrag wegen Volkszählung zurück gewiesen

    Ein wenig aus dem Fokus der Öffentlichkeit ist die diesjährige (registergestützte) Volkszählung geraten – dennoch gibt es einige, die versuchen, sich zu wehren. In der Vergangenheit hatten bereits das VG Neustadt (4 L 612/11.NW, hier berichtet) und das VG Berlin (VG 6 L 1.11, dazu Details hier), festgestellt, dass man keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Nun hat sich auch das VG Mainz (1 L 732/11.MZ) in einem Beschluss geäußert. Auch hier wird, wie bei den anderen beiden Gerichten, zuerst festgestellt, dass alleine die Übersendung des Registerbogens keinen Verwaltungsakt darstellt:

    Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das dem Antragsteller übersandte Formularschreiben zur Gebäude- und Wohnraumzählung vom April 2011 nebst Fragebogen ist mangels Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht als Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG anzusehen.

    Das hat Auswirkungen auf die Antragsart (hier: §123 VwGO anstelle §80 V VwGO), letztlich läuft aber auch das leer:

    Dem Begehren fehlt schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da gegenüber dem Antragsteller bislang kein verbindlicher Verwaltungsakt in Form eines Heranziehungsbescheides erlassen wurde, besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass weitere Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen werden und eine Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz vollzogen wird (VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: 6 L 1.11, a.a. O.).

    Im Übrigen fehlt es diesem Antrag auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten zukünftigen Erhebungen in Vollziehung des Zensusgesetzes 2011 zu Lasten des Antragstellers dem Antragsgegner genau untersagt werden sollen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Vollziehung einer Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz untersagt haben will. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ansatzweise zu erkennen, wogegen sich das Begehren konkret richtet. Darüber hinaus können bislang noch gar nicht erhobene Daten auch nicht zusammengeführt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2011, Az.: 11 ME 261/11, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O.).

    Im Fazit erscheint nunmehr in Stein gemeißelt, dass der Gang vor die Verwaltungsgerichte wenig lohnend ist – jedenfalls solange man nicht mehr vorbringen kann, als alleine einen Erhebungsbogen und die Sorge der Datenzusammenführung.

    Update: So nun auch das VG Gießen (4 L 2533/11.GI).

  • EUGH: Kein Patent auf embryonale Stammzellen

    Der EUGH (C-34/10) hat heute entschieden, dass eine patentierung embryonaler Stammzellen im EU-Raum nicht möglich ist. Die Entscheidung dürfte für die Entwicklung der Biotechnik & Pharmazie der nächsten Jahrzehnte durchaus hohe Relevanz haben. Im Folgenden die Pressemitteilung des EUGH.
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