Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Reparaturbestätigung durch Sachverständigen – Kostenersatz?

    Wenn jemand nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug selber repariert und sich danach eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen ausstellen lässt – hat er dann einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Schädiger? Dies ist umstritten:

    • Das Amtsgericht Fulda (33 C 3/15) sieht einen Erstattungsanspruch, denn der Geschädigte hat schliesslich die Wahl wie er repariert. Ausserdem hat er ein Interesse daran, eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Reparatur zur Verfügung stehen zu haben, etwa falls später ein erneuter Unfall auftritt. Da die Versicherer auf ihre Daten („HIS-Daten“) zurückgreifen, würde der Geschädigte hier mit Problemen zu rechnen haben, die zu vermeiden Teil der Herstellung des Zustands vor dem Unfall ist
    • Anders sieht dies das Amtsgericht Ibbenbüren (3 C 91/15), interessanterweise mit dem gleichen Ansatz. Weil nämlich der Geschädigte die Wahl hat wie er repariert. Wenn er aber selber repariert sei dies seine eigene freie Wahl und er habe die Konsequenzen dann selber zu tragen, dies sei nicht das Problem des Schädigers.

    Zwei Gerichte, zwei Meinungen – so kennt man es, darum gibt es höhere Instanzen. Die Frage bleibt aber erst einmal offen, es kommt auf die eigene Überzeugungskraft und vor allem den jeweiligen Richter an.

  • Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen

    Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest:

    Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

    Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Sachverhalt sehen, in dem es um eine Erklärung zu Protokoll geht – genau dies reicht eben nicht aus. Der BGH hierzu:

    Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.

    Das ist im Kern nichts vollkommen neues, aber es gab hier mitunter abweichende Meinungen. Dabei hat der BGH aber auch nochmals klar gestellt, dass es prozessual treuwidriges Verhalten gibt – der Formmangel wirkte sich vorliegend daher gar nicht aus, da der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite dem Vergleich trotz des Formmangels zustimmte. Dann später einen Rückzieher zu machen funktioniert mit dem BGH (zu Recht) nicht.

    Der BGH hat den Meinungsstreit nun endgültig und m.E. vorhersehbar entschieden, dabei zugleich nochmals die bisherige Rechtssprechung zur Natur des Prozessvergleichs zusammengefasst. Es ist durchaus sinnvoll, hier einen Blick hinein zu werfen.
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  • Prozessrecht: Anschlussberufung bei Klageerweiterung

    Ein weithin ungeliebtes prozessrechtliches Thema ist die Frage der Klageerweiterung nach Berufung des Gegners. Hier ist insbesondere zu beachten, dass man sich der Berufung es Gegners anschliessen muss und die Frist des §524 ZPO einhalten muss, wenn man Anschlussberufung und Klageerweiterung kombiniert. Der BGH (VII ZR 145/12) hat sich hierzu aktuell nochmals geäußert, ein kurzer Hinweis insoweit für betroffene Kollegen zum prozessualen Vorgehen:

    Stellt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seine Abschlagszahlungsklage aufgrund bereits erstinstanzlich eingetretener Schlussrechnungsreife gemäß § 264 Nr. 3 ZPO auf eine höhere Schlusszahlungsklage um, liegt hinsichtlich der Erhöhung eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die mit der Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend ge- macht werden muss. (…)

    Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung be- schränken will. Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; Urteil vom 13. September 2011 – X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56).
    Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 – VII ZR 73/04, BauR 2006, 717, 718; Urteil vom 18. Februar 2011 – V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 10 ff.). Das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers geht in diesem Fall nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus.

    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger eine aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Ver- änderungen erfolgte Klageumstellung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO mit einer Klage- erweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO verbindet.

  • Verkehrsunfall: Zur Bemessung der Kosten des Sachverständigen

    Wann spricht man schon über das liebe Geld – jedenfalls selten, wenn nach einem Verkehrsunfall der Sachverständige beauftragt wird und hinterher die Kosten des Sachverständigen vermeintlich zu hoch sind. Das Amtsgericht Bonn (110 C 194/15) hat sich hierzu recht umfassend geäußert und erinnert daran, dass im Zweifelsfall wenn nichts vereinbart ist, beim Werkvertrag die übliche Vergütung heran zu ziehen ist.
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  • BGH zur Parteifähigkeit der gelöschten GmbH

    Der BGH (VII ZB 53/13) hat nunmehr abschliessend zur Frage der Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH festgestellt:

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

  • Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

    Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:

    Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

    Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:

    Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.

    a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).

    aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).

    bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).

    b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.

    aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.

    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).

    (2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.

    Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.

    Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.

    (3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.

    bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.

    (1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.

    Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).

    Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).

    (2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.

  • Prozessrecht: Neuer Vortrag oder Vertiefung bisherigen Vortrags

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 91/13) hat am Rande nochmals zur Frage Stellung bezogen, wann in zweiter Instanz neuer Vortrag oder doch nur vertieftes Vorbringen vorliegt:

    Ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann in einem erstmaligen substantiierten Vorbringen des Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO zu einem Vortrag des Klägers liegen (…) Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist. Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu. Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (…)

    Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit zwei kausal verbundenen Entwicklungen zu sehen – auf der einen Seite bemängeln erfahrene Prozessrechtler zu Recht, das Gerichte die prozessuale Hinweispflicht zu stark (vor der mündlichen Verhandlung) vernachlässigen. Dementsprechend gehen immer mehr Anwälte den Weg, vorsichtshalber bewusst unkonkret Sachverhalte vorzutragen, damit man diese später immer noch vertiefen kann und somit keine Präklusion stattfindet.

    Mit den vorliegenden Sätzen des BGH ist nochmals hervorgehoben, dass ein allzu allgemeiner Vortrag hier nicht ausreichend ist, um der Präklusion zu entgehen. Dies aus gutem Grund, der Rechtsanwalt trägt ja nicht aus dummheit allgemein vor, sondern möchte sich den späteren Vortrag vorbehalten, ohne durch „zu viel Vortrag“ dem Gegner zu helfen. Das Vorbringen, das konkretisiert wird, muss allerdings „erheblich“ sein, somit zumindest irgendeine Form von Substanz aufweisen. Sprich: Wer die Präklusion verhindern möchte, der muss auch irgendwas bieten.

  • Klage nach Filesharing-Abmahnung: Verteidigung muss substanziiert sein

    Nach einer gefühlten Ewigkeit habe ich nochmal mit einem Anrufer der Kanzlei Waldorf-Frommer gesprochen – mein Vorschlag, die Abmahnung gegen Zahlung von 100 Euro zu erledigen fand man dort gar nicht hilfreich und man wolle nun einen tragbaren Vergleich anbieten. Soweit nichts neues. Ich habe dann darauf verwiesen, dass ich aktuell eher regelmäßig in Köln in solchen Sachen vor Gericht tätig bin und sich meine Laue auf hohe Vergleiche ganz erheblich minimiert hat (da aber der Mandant entscheidet und nicht ich, sehe ich keinen Verlust, schlicht Vorschläge zuzusenden).

    Daraufhin wurde ich auf eine nette Entscheidung des LG Köln hingewiesen, die ich mir nach dem Telefonat kopiert habe; zusammen mit zwei weiteren mir bisher unbekannten Entscheidungen des Landgerichts Köln, die auf der „News-Seite“ von Waldorf Frommer verwendet werden. Tatsächlich ergibt sich hier nichts neues, vor allem ist es doch arg überraschend, dass man bei Waldorf Frommer einen Rechtsanwalt mit einer wohl prozessual bedingten Entscheidung beeindrucken möchte – gleichwohl bieten die Entscheidungen Anlass, nochmals klar zu stellen, dass Filesharing-Verfahren unter Umständen zwar gute Aussichten haben, aber eben keine Selbstläufer sind.
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  • Einstweilige Verfügung: BGH zu Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 11/15) hat sich zu Rechtsmitteln in Verfahren der einstweiligen Verfügung geäußert:

    In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) entschieden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104 f.) und dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich angeführt.

  • Unterlassung und Ordnungsgeld: Kostenlast bei zu hohem Ordnungsgeldantrag

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 55/13) hat sich zu der seit langem streitigen Frage geäußert, wie kostentechnisch damit umzugehen ist, dass der Unterlassungsgläubiger ein Ordnungsgeld beantragt, das Gericht ein solches auch verhängt hat, aber unterhalb eines benannten Mindest-Ordnungsgeldes geblieben ist. Hierzu stellt der BGH fest:

    Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt.

    Das bedeutet, wenn ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens X Euro gefordert wird, das Gericht aber darunter bleibt, trägt der Antragsteller die entsprechend anteiligen Kosten. Doch es geht noch weiter – und es bietet sich ein Argument gegen die Abgabe von Unterlassungserklärungen.
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  • Detektivkosten sind zu erstatten wenn sie notwendig waren

    Eine Partei kann als Prozesskosten auch Detektivkosten geltend machen, die angefallen sind, um einen Beweis in einem Prozess zu führen, so der BGH (XII ZB 107/08). Diesem zu Folge sind Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln entstehen als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten.

    Das ist allerdings nur, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf! Der Bundesgerichtshof dazu:

    Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.

    Die Beeinflussung des Prozessausgangs soll regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein. Des Weiteren wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde (…) Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt (…)

    Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen- dig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf.

    Hilfe im Arbeitsstrafrecht

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  • Beweisverwertungsverbot von Dashcam-Aufnahme bei Verkehrsunfall

    Beweisverwertungsverbot von Dashcam-Aufnahme bei Verkehrsunfall

    Das Landgericht Heilbronn (I 3 S 19/14) hat sich in bemerkenswerter Weise mit der Frage der Verwertung von Aufnahmen einer Dashcam gewidmet.

    Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (…) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist (…) zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip (…) der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (…) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (…) sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (…).

    Mit diesen Zeilen wird die Problematik durch das Gericht herausragend auf den Punkt gebracht: Im Bereich des Persönlichkeitsrechts ist eben nicht reflexartig von einer Unzulässigkeit auszugehen, sondern selbst wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen wird, steht am Ende grundsätzlich immer eine Interessenabwägung an. Eben dies wird hier durch das Gericht korrekt klar gestellt, zugleich wird damit aber auch die Problematik deutlich, dass hier selten von „richtigen“ oder „falschen“ Entscheidungen gesprochen werden kann. Vielmehr obliegt es am Ende der freien Würdigung des Gerichts, wie die unstreitig vorhandenen widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit als vertretbar zu bezeichnen und wird sicherlich Nachahmung finden – gleichwohl ist nicht zu prognostizieren, ob es sich hierbei um ein Ergebnis handelt, das Widerspruch in der stark Einzelfallbezogenen Rechtsprechung erfahren wird.
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  • Wettbewerbsrecht: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 95/14) hat „Regelstreitwerten“ im Wettbewerbsprozess eine klare Absage erteilt. Hintergrund ist der Gedanke so mancher Kammer, dass man bei typisiserten Wettbewerbsverfahren kurzerhand auch einen „typischen“ Streitwert annimmt. Dem erteilt der Bundesgerichthof nun eine klare Absage:

    Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (…)

    Die Entscheidung muss allerdings richtig verstanden werden, es geht hier nicht darum, dass vermeintlich überhöhten Streitwerten der Kampf angesagt wird! Vielmehr geht es darum, dass Gerichte in Wettbewerbsprozessen weiterhin – dies ist nichts neues – darauf zu achten haben, den Streitwert entsprechend dem Ermessen festzusetzen und nicht pauschal irgendwelche Summen in den Raum zu stellen.

  • Unfall: Wann sind Kosten für ein Sachverständigengutachten angebracht?

    840 Euro KFZ-Reparaturkosten sind ein Bagatellschaden. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei Bagatellschäden in der Regel nicht erstattungsfähig.

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  • Einstweiliger Rechtsschutz: Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung nach §945 ZPO

    Wenn eine einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu (§945 ZPO). Dieser Aspekt wird mitunter mal vergessen, dabei droht hier ein ganz erhebliches finanzielles Risiko, vor allem wenn man bedenkt, dass die Möglichkeit der Beweisführung im einstweiligen Verfahren durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung erheblich leichter ist als im Hauptsacheverfahren.

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 249/12) hat in einer verständlichen Entscheidung nochmals die Grundsätze rund um den §945 ZPO zusammen gefasst. Insbesondere hat der BGH dabei festgehalten, dass alleine die formlose Übermittlung der Verfügung an die Gegenseite nicht zu einem Vollstreckungsdruck führt, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.
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