Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • ZPO: Keine Stufenklage aus allgemeinen Erwägungen

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 143/15) stellt klar, dass die Stufenklage einen Zweck verfolgt, der einzuhalten ist:

    Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (…) Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (…) Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (…)

  • Urkundenfälschung: Herstellen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist keine Urkundenfälschung

    In einer auf den ersten Blick etwas obskur wirkenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 18/16) entschieden, dass das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung darstellt. Während dies die beiden Vorinstanzen noch anders gesehen haben, verweist das OLG durchaus treffend darauf, dass eine einfache Abschrift eben keine Urkunde darstellt, nicht zuletzt weil – wie vorliegend – gar kein Aussteller erkennbar ist. Sauber arbeitet das OLG dann auch heraus, dass zwar im Verkehr allgemein viele auch digitale „Dokumente“ eine Rolle spielen, letztlich die Beweiskraft aber nicht allem zuzusprechen ist, was irgendwo zur Kenntnis genommen werden kann.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

    Aus der Entscheidung:

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  • ZPO: Verstoss gegen Zustellung von Klageschrift in beglaubigter Abschrift – Heilung

    Ein alter Streit ist durch den BGH (VI ZR 79/15) nun abschliessend geklärt worden: Die Klageschrift ist dem Beklagten in beglaubigter Abschrift zuzustellen. Die Beglaubigung wird dabei durch die Geschäftsstelle vorgenommen (§169 II ZPO). Doch was ist, wenn nur eine einfache Abschrift zugestellt wurde? Dann ist das zwar ein Verstoss, der aber geheilt werden kann:

    Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

    Die Heilung kann erst dann nicht eingreifen, wenn auf Abweichungen zwischen Original und zugestellter Abschrift verwiesen werden kann – was aber der Empfänger vorzutragen hat:

    Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (…) greift das zu kurz.

    Die Entscheidung klärt einen Streitpunkt, der gerade von querulatorischen Kollegen genutzt wurde, um bei unsauber arbeitenden Geschäftsstellen spürbare Verfahrensverzögerungen zu erwirken. Das Thema sollte nunmehr aber durch sein.

  • Gerichtliche Hinweispflicht in der Berufung bei Unzulässigkeit der Feststellungsklage

    Mit dem BGH (VII ZR 47/13) ist nun auch eine recht undankbare Situation geklärt: Wenn eine Feststellungsklage erhoben wird, man damit obsiegt und nach der Berufung dass das Berufungsgericht diese als Unzulässig einstuft. Hier trifft das Berufungsgericht aber eine Hinweispflicht entsprechend §139 ZPO:

    Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (…)

    In dieser besonderen Konstellation, so der BGH klarstellend, muss es dem Kläger möglich sein, sein Klagebegehren umzustellen. So kann man vom Feststellungsantrag zum Zahlungsantrag wechseln, wobei dieser als Klageerweiterung zu behandeln ist, die nicht zurückgewiesen werden darf (wenn Sie auf Grund des gerichtlichen Hinweises erfolgt).

  • Verjährung: Zur Hemmung der Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen durch Klage

    Es sollte nicht ernsthaft überraschen, was der BGH (VIII ZR 77/15) zur Hemmung der Verjährung nunmehr nochmals festgestellt hat:

    Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen

    Was da steht ist von enormer Bedeutung und darf nicht unterschätzt werden: Wenn ich meine Ansprüche auf einen Mangel X stütze, kann ich zwar immer noch auf den Mangel Y wechseln – wenn aber zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, hilft die Klage hinsichtlich des Mangels X nicht mehr bezüglich des Mangels Y.

    Das ist, wenn man die Rechtsprechung zum Streitgegenstand in den vergangenen Jahren verfolgt hat, weder überraschend noch besonders problematisch. Allerdings bietet sich an dieser Stelle ein durchaus beachtliches Haftungsproblem, zumal der Streitgegenstandsbegriff bis heute ein unbeliebtes Stiefkind der Juristerei ist. Mit der vorliegenden Entscheidung – unten findet sich der entsprechende Absatz – wird klar, dass der BGH auch im Kaufrecht auf eine saubere Handhabung des Streitgegenstands drängt und es gerade nicht hinnimmt, wenn man darauf verweist „dass das ja auch gemeint war“. Entsprechend sollte man als Prozessbevollmächtigter Vorsichtig sein, wenn der Gegner durch eine Änderung des Streitgegenstands eine Klageänderung betreibt.
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  • BGH zur Erledigungserklärung in Unterlassungsklage

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 102/14) hat festgestellt:

    Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.

    Die Entscheidung bietet wertvolle Ansätze zur Auslegung einer Erledigungserklärung.

  • Berufsrecht: Der Rechtsanwalt kennt das Recht – der Richter nicht

    Es gibt wohl kaum eine grössere Anerkennung für die Anwaltschaft als die Entscheidung des BGH (IX ZR 272/14), mit welcher der BGH den Richtern in Deutschland eine Fehlerhaftigkeit attestiert, die man Anwälten nicht zuschreiben möchte. Eigentlich gilt ja der Grundsatz „Der Richter kennt das Recht“ („iura novit curia“) und bedeutet, dass man im Extremfall nur den „richtigen“ Tatsachenvortrag vorbringen muss, ohne irgendwelche rechtlichen Ausführungen, weil der Richter ohnehin in Rechtskenntnis korrekt entscheiden wird.

    Das sieht der BGH anders, der erst einmal sehr unschuldig im Leitsatz formuliert

    Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz „iura novit curia“ keine Einschränkung.

    Was da so harmlos klingt, entpuppt sich im Folgenden als eine Entscheidung die nicht nur sprachlos sondern darüber hinaus Fassungslos macht: Der Rechtsanwalt soll gezwungen sein, umfassend die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Tut er dies nicht und begeht der Richter einen Fehler, so haftet am Ende der Rechtsanwalt. Denn Richter haben nur begrenzte Erkenntnismöglichkeiten.
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  • Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 446/13) hat eine wichtige Klärung getroffen, die allerdings kaum als „spannend“ zu bezeichnen sein dürfte. Es geht um die Vollstreckungsabwehrklage der GbR:

    Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.

    Die Entscheidung bietet zu diesem Aspekt erstaunlichen Tiefgang und stärkt letztlich die Rechtsfähigkeit der GbR, zeigt aber auch, dass man enorm aufpassen muss wenn Gesellschafter scheinbar anstelle der GbR agieren. Daneben bietet die Entscheidung Details zur ungeliebten Thematik der Vollstreckungsabwehrklage und Möglichkeiten der Gegenwehr vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
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  • Streitwert einer Auskunftsklage

    Der Bundesgerichtshof (II ZB 28/14) hat sich zur Bemessung des Streitwerts bei einer Auskunftsklage geäußert und insoweit festgestellt:

    Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. (…) Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (…)

  • Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid: Individualisierung der Forderung

    Forderungen in einem gerichtlichen Mahnbescheid müssen hinreichend klar – für den Schuldner erkennbar und zuzuordnen – bezeichnet, individualisiert sein: Überraschend unbekannt ist die Tatsache, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid nicht zwingend zu einer Hemmung der Verjährung führt. Tatsächlich muss nämlich die Forderung hinreichend klar benannt sein, so dass sie auch nachvollzogen werden kann. Der BGH stellt hierzu in ständiger Rechtsprechung fest, dass dann wenn es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der notwendigen Individualisierung des Anspruchs mangelt, keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid eintritt.

    Der BGH versteht hierunter die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei je nach Einzelfall nicht einmal der Verweis auf eine Rechnung genügen kann. Nunmehr konnte sich der BGH (II ZR 281/14) nochmals insgesamt zu der Thematik äussern und klarmachen, dass man durchaus bei Mahnbescheid aufpassen muss – andererseits die Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Frist zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Wer eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht beantragt muss auf die Frist achten: Länger als einen Monat zu warten widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit und hindert den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Dies zeigt etwa ein Beispiel: Auch wenn die Frist durch die Einholung eines zweiten Gutachtens zur Bewertung technischer Hintergründe (scheinbar) geboten war, ist dies kein Hinderungsgrund. Dabei hatte das Gericht allerdings vorliegend wohl Probleme damit, dass überhaupt ein zweites Gutachten eingeholt wurde (Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 16 S 431/15 –). Allerdings ist daran zu denken, dass das Kammergericht eine Wartezeit von bis zu 2 Monaten durchaus akzeptiert hatte (KG, 5 W 295/10).

    Letztlich gilt: Auch wenn im Gesetz keine Frist steht pendelt es sich zunehmend bei vielen Gerichtsständen bei ca. 1 Monat ein, es kommt aber durchaus je nach Einzelfall darauf an – so kann im arbeitsrechtlichen Verhältnis ein deutlich längerer Zeitraum möglich sein.

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  • BGH zur Beweisvereitelung im Zivilprozess

    Immer wieder spannend sind Fragen der (vermeintlichen) Beweisvereitelung und damit zusammenhängend einer möglichen Beweislastumkehr. Der Bundesgerichtshof (I ZR 226/13) hat sich hierzu nochmals umfassend geäußert und u.a. festgestellt:

    1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vor-enthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern.
    2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Be-weiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.
  • Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

    Der BGH (XI ZB 6/15) hat hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts klargestellt:

    1. Dies steht auch Ehepartnern von Geschäftsführern zu im Streit an dem die juristische Person beteiligt ist.
    2. Es wirkt sich (natürlich) nicht aus, dass die Ehe geschieden ist.

     § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.

  • Inhalt der Berufungsschrift

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2015 in einer Mehrzahl beachtlicher Entscheidungen zum (notwendigen) Inhalt der Berufungsschrift geäußert, wovon ich an dieser Stelle eine Entscheidung aus dem Oktober 2015 (BGH, VI ZB 18/15) beispielhaft hervorheben möchte.

    Dabei ist immer an den Grundsatz zu denken, dass die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungs- begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll! Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt.

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  • Zur Hemmung der Verjährung durch Klage wenn Klageschrift nicht zugestellt werden kann

    Ein ganz wichtiger Aspekt, der beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10602/14) anlässlich einer Filesharing-Klage entschieden wurde:

    Von dem Grundsatz, dass die Klägerseite nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung die fortbestehende Richtigkeit der Anschrift des Beklagten zu prüfen (BGH NJW 1993, 2614) ist abzuweichen, wenn der letzte vorgerichtliche Kontakt mit dem Beklagten mehrere Jahre zurück liegt. Angesichts der Häufigkeit von Umzügen und der dann mangels zeitnahen Kontaktes fehlenden Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu informieren, kann vom einem sorgfältigen Kläger vorab eine Überprüfung der Anschrift erwartet werden. Erfolgt dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheides, die einen Monat überschreiten (entsprechende Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO), greift die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht mehr.

    Dies dürfte durchaus insgesamt bei der Frage was „demnächst“ im Sinne des §167 ZPO ist Anklang bei den Gerichten finden. Dabei verbleibt es bei der alten BGH Linie, dass ein Kläger nicht erst lange die Anschrift des Gegners vor Klageerhebung prüfen muss, wenn er zu diesem bisher Kontakt hatte. Wenn aber – und hier pflichte ich dem AG Düsseldorf bei – nicht nur geraume Zeit, sondern sogar über Jahre kein Kontakt mehr bestanden hat, dann kann die blinde Klageerhebung (oder der erwirkte Mahnbescheid) keine Hemmung der Verjährung mehr bewirken.

    Dazu bei uns: Verjährung: Wann verjähren Forderungen
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