Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Zivilprozess: Unstreitiger Vortrag ist nicht verspätet

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 288/14) hat daran erinnert, dass unstreitiger Vortrag nicht verspätet sein kann:

    Der Vortrag (…) war bei der Entscheidung des Berufungsgerichts unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; vom 6. Dezember 2004 – II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437 unter II 1 b; jeweils mwN). Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen.

  • Wettbewerbsrecht: Zuständiges Gericht bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärung

    Bisher umstritten ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen im Wettbewerbsrecht von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, ob also ein Landgericht zuständig ist bei einer Vertragsstrafe von weniger als 5.000 Euro. Der BGH (I ZR 93/15) hat diese Frage nunmehr entscheiden können und hat entgegen dem Wortlauf des Gesetzes (auf den sich u.a. Köhler/Bornkamm berufen haben) festgestellt, dass durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet ist – soweit diese ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben.

    Der BGH begründet dies mit einem so auch schon entschiedenen Verständnis der Unterlassungserklärung im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen. So stellt der BGH fest, dass die vertraglich begründeten Ansprüche quasi-gesetzliche Ansprüche sind, die im Sinne des Wortlauts an Stelle des Gesetzes gelten:

    Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (…)

    Mit der Entscheidung ist nun abschliessend klar, dass auch die sich aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen bestehenden Ansprüche vor die Landgerichte gehören. Weder ist die klarstellende Aufnahme in der Unterlassungserklärung nötig, Streitigkeiten seien „vor dem zuständigen Landgericht“ zu klären noch sind Vertragsstrafen höher als 5.000 Euro notwendig um dies zu sichern.
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  • Beweis und Nachweis der Zustellung bei Einwurfeinschreiben

    Einwurfeinschreiben und Beweis der Zustellung: Ist ein Einwurfeinschreiben rechtssicher? Der Bundesgerichtshof hat dies längst bejaht, doch es gibt weiterhin Gerichte, die es anders sehen wollen. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass es immer ein Risiko dahingehend gibt, ob das Einwurf-Einschreiben trotz Zugangsnachweis vom Gericht akzeptiert wird.

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 299/15) konnte sich dabei in der jüngeren Rechtsprechung recht umfassend zur Thematik Einwurf-Einschreiben äussern. Hintergrund war das GmbH-Gesetz: Unter bestimmten Umständen ist im Gesetz die Zustellung per Einschreiben vorgesehen, dies insbesondere bei bestimmten Vorgängen im GmbH-Gesetz. Angesichts eines hier bestehenden Streits darum, ob als formales Erfordernis ein Übergabe-Einschreiben oder ein Einwurf-Einschreiben genügt, konnte sich der BGH sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob es sich beim Einwurf-Einschreiben um eine rechtlich wirksame Form der Zustellung im Sinne des GmbHG handelt.

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  • §522 ZPO: Gericht muss Schriftsätze nach Stellungnahmefrist mit Rechtsausführungen zur Kenntnis nehmen

    Der BGH (V ZR 3/16) hat zur Fristsetzung nach §522 ZPO entschieden, dass das Gericht Schriftsätze nach Stellungnahmefrist mit Rechtsausführungen zur Kenntnis nehmen muss:

    Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.

    Diese Entscheidung korrespondiert damit, dass der BGH der Auffassung ist, Rechtsanwälte müssen aus eigenen Haftungsgründen heraus Rechtsvortrag bringen, auch wenn der Richter das Recht zu kennen hat. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit konsequent, erhöht zugleich aber wieder das Haftungsrisiko des Anwalts, da er nun mit Kenntnisnahme auch über die Fristsetzung des §522 ZPO hinaus rechnen muss und entsprechenden Rechtsvortrag liefern sollte, wenn er Anlass dazu hat dass dies notwendig ist.

  • ZPO: Nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit guten Sitten unvereinbare Härte

    Der BGH (V ZB 138/15) hat sich zu der bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte geäußert:

    Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.

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  • ZPO: Beweislast bei Erlöschen der Vollmacht des Zustellungsempfängers

    Der BGH (V ZB 47/15) hat sich zur Beweislast bei Erlöschen der Vollmacht des Zustellungsempfängers geäußert und festgehalten:

    Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.

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  • Unterlassungsantrag und ZPO: Verbotsantrag muss hinreichend bestimmt sein

    Wenn man einen Unterlassungsanspruch verfolgt muss im Zuge des streitigen Verfahrens darauf geachtet werden, dass der Verbotsantrag hinreichend bestimmt formuliert ist, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 46/15) nochmals deutlich gemacht hat. Insbesondere muss der Antrag bzw. spätere Unterlassungstenor derart klar bestimmt sein, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, diesen überhaupt erst auszulegen.
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  • ZPO: Berichtigung eines Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit

    Der BGH (XII ZB 275/15) konnte nochmals bekräftigen, dass sich eine offenbare Unrichtigkeit nicht aus dem Urteil selbst ergeben muss, sondern wenn diese durch die Vorgänge bei Erlass oder Verkündung des Urteils für die Parteien nachvollziehbar war:

    Das Anerkenntnisurteil wies eine Verwechslung der Parteibezeich- nungen auf, welche als Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO zu qualifi- zieren ist (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 2010 – X ZR 122/07NJW 2011, 989 Rn. 6, 9 ff.; BeckOK ZPO/Elzer [Stand: 1. Oktober 2016] § 319 Rn. 20). Die Verwechslung der Parteirollen war auch offenbar. Die Unrichtigkeit muss sich nicht unmittelbar aus dem Urteil selbst ergeben. Es ist ausreichend, wenn sie für die Parteien des Rechtsstreits durch die Vorgänge bei Erlass und Verkün- dung des Urteils anhand der Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle nachvollziehbar ist (Senatsbeschluss vom 29. Juni 1994 – XII ARZ 19/94FamRZ 1994, 1520, 1521; MünchKommZPO/Musielak 5. Aufl. § 319 Rn. 7).

  • Prozessrecht: Zurückweisungsbeschluss und in Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 84/15) konnte zur in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung klar stellen:

    Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert ent- sprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (…) Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen auch einer mündlichen Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil (zur – offengelassenen – Zulässigkeit einer Teilzu- rückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 23. November 2006 – IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegengestanden. Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer – gegebenenfalls geringfügigen – Erweiterung seiner Klage eine mündliche Ver- handlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Se- nat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO).

  • Einstweilige Verfügung: Schadensersatz bei zu Unrecht ergangener einstweiliger Verfügung

    Wenn eine einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, vollzogen wurde und später wieder aufgehoben wird, so steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Die Frage ist dann, wie man den Schaden der Höhe nach berechnet, insbesondere wenn der Absatz eines Produkts durch die einstweilige Verfügung gehindert wurde, kann dies schnell sehr hypothetisch werden. Das Landgericht Düsseldorf (4a O 106/14) zeigt hierzu eine Richtschnur auf:

    Gem. § 945 ZPO ist der nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB gesamte entstandene Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung unmittelbar und mittelbar entstanden ist (Drescher, in: Müko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2012, § 945, Rn. 21). Dieser erfasst gem. § 252 Satz 1 BGB auch den durch die zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung entgangenen Gewinn.

    Dabei enthält die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB in Ergänzung zu der Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Beweiserleichterung zur Feststellung des entgangenen Gewinns. Der Verletze ist gem. § 252 Satz 2 BGB von dem genauen Nachweis des entgangenen Gewinns enthoben (BGH, Urt. v. 06.03.1980, Az.: X ZR 49/78, Rn. 14 – Tolbutamid, zitiert nach juris). Er braucht nur die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt. Der Geschädigte hat zwar auch im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB, soweit wie ihm dies möglich ist, konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des entgangenen Gewinns darzulegen, jedoch sind insbesondere bei hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebs – wie vorliegend – keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (a. a. O.).

    Die nach dieser Maßgabe vorgetragenen Tatsachen sind sodann in den Grenzen des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beweisen. Diese Vorschrift dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO hinaus aus (BGH, GRUR 1997, 741 (743) – Chinaherde) und räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht zudem eine Einschränkung des Gebots der Erschöpfung der Beweisanträge für den Tatrichter vor, indem dieser Beweisanträgen lediglich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nachgehen muss (a. a. O.). Dabei hat der Tatrichter jedoch zu beachten, dass er sein Ermessen in Richtung beider Parteien gleichermaßen zu betätigen hat (a. a O.).

    Am Ende steht somit die richterliche Schätzung des eingetretenen Schadens, was ein durchaus beachtliches finanzielles Risiko bedeuten kann.

  • Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

    Mit der „Sequestration“ wird gesichert, dass der in seinen Schutzrechten Verletzte die rechtsverletzenden Produkte zeitnah aus dem Verkehr ziehen kann, um sie der Vernichtung später dann zuzuführen. Das OLG Frankfurt am Main (6 W 4/10) hat zur Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs im gewerblichen Rechtsschutz die Grundlagen festgehalten:

    Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. (…) Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund für den Sequestrationsanspruch.

    Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der – unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG– auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 1 – zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben. Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05GRUR 2005, 264). Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen ist einerseits zu beachten, dass der Anspruchsgegner, dem der Vertrieb der Verletzungsgegenstände ohnehin untersagt sein wird, weil der Sequestrationsanspruch regelmäßig nur flankierend zu einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden wird, durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher keine erhebliche weitere Beeinträchtigung seiner Rechte erfährt (in diesem Sinne auch: Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rd 1.48). Andererseits ist – zugunsten des Anspruchsgegners – zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt.

  • Gewährleistungsrecht: Kein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung der fehlenden Nachbesserungsfähigkeit

    Das war zumindest kreativ, was man beim Landgericht Siegen (2 OH 1/16) versucht hat: Um die Nachbesserungsmöglichkeit nach einem Autokauf (es ging mal wieder um einen PKW mit Schummelsoftware im Zuge des Abgasskandals) zu umgehen wurde ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt, mit dem festgestellt werden sollte, dass eine Nachbesserung ohnehin nicht möglich ist. Dem erteilte das Landgericht eine Abfuhr:

    Der Antrag ist unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das vom Antragsteller erworbene Gebrauchtfahrzeug einen Mangel in Gestalt einer Manipulationssoftware aufweist. Die gesetzliche Folge eines Mangels am Kaufobjekt ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Mangelgewährleistung, welche dem Käufer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung nach §§ 437, 439 BGB zugesteht. Das damit korrespondierende Nachbesserungsrecht der Verkäuferin möchte der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Ergebnis umgehen, indem festgestellt werden soll, dass der – unstreitig vorliegende – Mangel nicht nachbesserungsfähig sei.

    Es kann offen bleiben, ob das Nichtvorliegen einer Nachbesserungsfähigkeit einen „Zustand der Sache“ i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt. Es fehlt hinsichtlich der Nicht-Nachbesserungsfähigkeit jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung i.S.d. § 487 Nr. 4 ZPO. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen die Nachbesserung des Fahrzeugs durch Veränderung der Software der Motorsteuerung ausgeschlossen ist. Vielmehr ist das dahingehende Vorbringen des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt spekulativ, weil er selbst (noch) nicht weiß, welche Veränderung der Software zur Behebung des Mangels vorgenommen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist unter diesen Umständen nicht möglich. Denn ein Sachverständiger könnte nicht prüfen, ob die ihm unbekannte Softwareveränderung zur Mangelbehebung geeignet ist.

  • ZPO: Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung

    Das Oberlandesgericht Köln (1 W 9/16) hat sich zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung geäußert:

    Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde. (…) Die gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Weder ist sie im Gesetz gegen die angefochtene Kostenentscheidung vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre Statthaftigkeit folgt insbesondere nicht aus eine unmittelbaren oder entsprechenden (so aber MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101) Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO.

    a) Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 – V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, zitiert juris Rn. 7; vom 26. März 2015 – III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405, zitiert juris Rn. 7; Hk-​ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; jeweils mwN). Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO und nicht § 91a Abs. 2 ZPO auch dann, wenn über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wird und der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden; die unterlegene Partei kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit der Berufung angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 – IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, zitiert juris Rn. 12; vom 9. März 1993 – VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, zitiert juris Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZB 131/07, NJW-RR 2009, 188, zitiert juris Rn. 5; Musielak/Voit/Fleckenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91a Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 57). Ob in diesem Fall die Berufungssumme erreicht wird, entscheidet sich nach dem Streitwert des Antrags auf Feststellung der Erledigung (Musielak/Voit/Flockenhaus, aaO). Die Berufungsinstanz prüft sodann die Zulässigkeit und Begründetheit des auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags erneut; erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO mwN).

    b) Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertreten wird, auch im Falle der lediglich einseitigen Erledigung der Hauptsache sei gegen die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101 mwN; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 84 Rn. 71 f und 42 f), liegt dem die Annahme zugrunde, der Erledigungsstreit sei kein Streit über die im Wege der Klageänderung der neuen Verfahrenslage angepasste Hauptsache, sondern ein Zwischenstreit über den Fortgang des Verfahrens (MünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO Rn. 98). Dies ist indes mit der sogenannten Klageänderungstheorie des Bundesgerichtshofs, die von der überwiegenden Auffassung der Literatur geteilt wird (vgl. nur Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 91a Rn. 55 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 34 mwN auch zur Gegenauffassung), nicht zu vereinbaren. Hiernach handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt; sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, zitiert juris Rn. 21; Beschluss vom 26. Mai 1994 – I ZB 4/94, NJW 1995, 2364, zitiert juris Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98, NJW 2002, 442, zitiert juris Rn. 19). So liegt der Fall auch hier. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Erledigung des Rechtstreits festgestellt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit auferlegt. Die Beklagte kann diese Entscheidung deshalb nur im Wege der Berufung überprüfen. Wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen sollten, hat sie die Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn sie materiell unrichtig sein sollte.

  • Vertragsrecht & Beweislast: Zum Bestreiten des Einbezugs von AGB bei Vertragsschluss

    Beim Landgericht Köln (6 S 119/15) finden sich einige Zeilen zur Beweislast hinsichtlich von angeblich in den Vertrag einbezogenen AGB:

    Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (…) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. (…) Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten (…) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten (…) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte (…) in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte (…) schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war.

  • Zivilprozess: Schadensschätzung des Richters kann an Hand von Internetrecherche erfolgen

    Zivilprozess: Schadensschätzung des Richters kann an Hand von Internetrecherche erfolgen

    Das Oberlandesgericht Köln (1 W 6/16 – Vorinstanz Landgericht Aachen, 7 O 471/15) hat klargestellt, dass der Schätzung eines Mindestschadens als Schätzgrundlage entsprechend §287 ZPO auch Tatsachen zugrundegelegt werden können, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden:
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